OffeneUrteileSuche
Urteil

10 C 147/09

AG Tiergarten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETG:2010:0225.10C147.09.0A
1mal zitiert
1Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird in einem Bauvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam die Anwendung der VOB/B und VOB/C in ihrer aktuellen Fassung vereinbart und dabei festgelegt, dass die Gewährleistungsfrist abweichend von § 13 Nr. 4 VOB/B fünf Jahre beträgt und Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn in zwei Jahren verjähren, so liegt darin keine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB, weshalb die Verkürzung der Verjährungsfrist als wirksam anzusehen ist.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem Bauvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam die Anwendung der VOB/B und VOB/C in ihrer aktuellen Fassung vereinbart und dabei festgelegt, dass die Gewährleistungsfrist abweichend von § 13 Nr. 4 VOB/B fünf Jahre beträgt und Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn in zwei Jahren verjähren, so liegt darin keine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB, weshalb die Verkürzung der Verjährungsfrist als wirksam anzusehen ist.(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Restwerklohn gem. §§ 631 Abs.1, 641 Abs.1 BGB i.V.m. § 16 Nr.3 Abs.1, S. 1 VOB/B in Höhe von 2.041,20 € zu. Dabei kann vorliegend dahin stehen, ob der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 2041,20 € durch Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in gleicher Höhe erloschen ist. Denn aufgrund eingetretener Verjährung ist die Beklagte gem. § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Zahlung des Restwerklohns endgültig zu verweigern. Ein etwaiger Restwerklohn ist gem. den §§ 195, 199 BGB i.V.m. Ziffer IX des Werkvertrages verjährt. Gemäß Ziffer IX. des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages verjähren die Ansprüche der Klägerin auf Werklohn innerhalb von zwei Jahren. Es handelt sich hierbei unstreitig um seitens der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Grundsätzlich ist eine Vereinbarung, die die Verjährungsfrist verkürzt, und zwar auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl.,§ 202 Rn. 4). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese Vereinbarung auch nicht nach § 307 BGB unwirksam. Denn in der Verkürzung der Verjährungsfrist von drei auf zwei Jahre bei gleichzeitiger Verlängerung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte auf fünf Jahre liegt keine unangemessene Benachteiligung. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Pflichten oder Rechte, die sich aus dem Vertrag ergeben, derart eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Bei einer Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn dadurch die Durchsetzung des Anspruchs unzumutbar beeinträchtigt wird und der Verwender kein überwiegendes Gegeninteresse darlegen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst ist festzuhalten, dass die verkürzte Verjährungsfrist der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. entspricht, soweit es sich nicht um Arbeiten für den Gewerbebetrieb des Schuldners handelte. Auch die verlängerte Gewährleistungsfrist entspricht der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gem. § 638 Abs.1 S.1 BGB a.F. . Schon von daher entsprechen diese Regelungen den wesentlichen Grundgedanken des BGB. Die Durchsetzung des Werklohnanspruchs wird vorliegend auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. In zwei Jahren hatte die Klägerin ausreichend Zeit, sich mit der Aufrechnung der Beklagten auseinanderzusetzen und sich über ein weiteres Vorgehen gegebenenfalls unter Einholung anwaltlichen Rates schlüssig zu werden und für eine Verjährungsunterbrechung zu sorgen. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, BauR 1988, 222 berufen. Der der Entscheidung des Gerichts zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Denn dort war eine Verkürzung der Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch auf sechs Monate vereinbart worden. Durch diese Regelungen werden auch unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlich langen Fristen für die Verjährung der Vergütungsansprüche des Auftragnehmers einerseits und der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers andererseits keine wesentlichen Rechte eingeschränkt. Es entspricht bereits der gesetzlichen Wertung, dass Vergütungsansprüche bereits nach zwei Jahren verjähren können und Gewährleistungsansprüche erst nach fünf Jahren. Dies hat auch folgende nachvollziehbare Gründe: der Auftragnehmer weiß ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung, welche Vergütungsansprüche er gegenüber dem Auftraggeber hat. Der Auftraggeber dagegen weiß vielfach erst nach längerer Zeit, ob und welche Mängel an einem Bauvorhaben vorliegen. Sachliche Gründe für eine von der VOB/B. abweichende Gewährleistungsfrist bei gleichzeitiger Verkürzung der Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche, die auch der Gesetzgeber bekannt hat, liegen somit vor. Die Verjährungsfrist begann spätestens am 6. März 2007, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der Lauf der Verjährungsfrist angesichts des der Klägerin am 5. März 2007 zugegangenen Schlussabrechnungsprotokolls bis zu diesem Zeitpunkt gem. § 203 BGB gehemmt war. Entgegen der Auffassung der Klägerin läuft die Frist nach Beendigung der Hemmung sofort weiter und nicht erst mit Schluss des Jahres (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199 Rz. 38 m.w.N.). Die Verjährungsfrist hätte grundsätzlich gemäß § 199 Abs.1 Nr. 1 und 2 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2006 24 Uhr begonnen (vgl. Palandt /Ellenberger, a.a.O.).. Die Ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 erster Halbsatz BGB gilt nämlich im gesamten Anwendungsbereich der Regelverjährung (Palandt/Ellenberger a.a.O.), so dass § 200 BGB vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist nach Vorlage der Schlussrechnung am 1.6.2006, mit der Erstellung des Schlussabrechnungsprotokolls am 12.6.2006, spätestens aber mit Ablauf der in § 16 Nr.3 Abs.1, S.1 VOB/B bestimmten zweimonatigen Prüfungsfrist, mithin am 1.8.2006 zur Zahlung fällig geworden. Angesichts der zuvor unterstellten Hemmung begann die Verjährungsfrist daher erst mit Ablauf des Zeitraumes, während dessen die Verjährung gehemmt war, vorliegend am 6.3.2007 zu laufen. Damit ist der Werklohnanspruch der Klägerin mit Ablauf des 6.3.2009 24 Uhr verjährt. Die Verjährung ist auch nicht durch Klagerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut gehemmt worden, wobei bei rechtzeitiger Zustellung - die hier vorliegend dahinstehen bleiben kann - auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen ist (§ 167 ZPO). Die Klage wurde nämlich erst am 17. Juni 2009 bei Gericht abhängig, zu einem Zeitpunkt also, als die Verjährung bereits eingetreten war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Restlohnzahlung aus einem Werkvertrag. Die Klägerin betrieb früher einen Elektromeisterbetrieb in Form einer Einzelfirma. Dieser wurde aufgrund des Ausgliederungsplanes vom 22.02.2006 auf die neu gegründete Gesellschaft, übertragen. Am 09.11.2004 schloss der frühere Einzelkaufmann mit der Beklagten einen Werkvertrag über die Ausführung von Elektroarbeiten. Gemäß Teil A I Buchst. m) sind die VOB/B und C in ihrer derzeit gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages. Teil B des Vertrages lautet unter VIII Ziffer 4 wie folgt: “Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 13 Nr. 4 VOB 5 Jahre; ansonsten verbleibt es bei den Regeln der VOB. Nach IX. des Vertrages sollen Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn in zwei Jahren verjähren. Zu den weiteren Einzelheiten des Werkvertrages wird auf Bl. 7- 17 d.A. verwiesen. Im Zuge der Elektroarbeiten mussten die Mitarbeiter der Klägerin diverse Stemmarbeiten vornehmen, um Steckdosen unter Putz einbauen zu können. Dazu musste Beton aufgestemmt werden, um entsprechende Vertiefungen zu schaffen. Nach der Elektroingenieurplanung sollten auch Steckdosen in Stahlbetonpfeiler eingebaut werden. Da den Mitarbeitern der Klägerin bewusst war, dass diese statische Aufgaben wahrnehmen, sprachen sie vor Beginn der Stemmarbeiten den bauleitenden Architekten von der Firma an. Dieser wandte sich wiederum an den Statiker Dipl.- Ing., der mit Schreiben vom 16. März 2005 Vorgaben zur Ausführung machte, die der bauleitende Architekt an die Klägerin weiterleitete. Da diese Vorgaben für die Mitarbeiter der Klägerin wenig aussagekräftig waren, ließen sie sich vor Ort an den jeweiligen Stützen von dem bauleitenden Architekten zeigen, wo die Steckdosen zu installieren waren. Genau Vorgaben zu den Maßen machte dieser nicht. Während der Ausführungen sind teilweise bis zu 40 cm lange und 15 cm breite Schlitze entstanden, wobei insgesamt an 13 Stahlbetonstützen mehr als ein Bewehrungsstab durchtrennt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufmaßskizzen des Statikers vom 19.4.2005 (Bl. 65-68 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.04.2005 zeigte der bauleitende Architekt der Klägerin den Schaden an. Mit Schriftsatz vom 22.04.05 erläutert der bauleitende Architekt der Klägerin die Pflichtverletzung. Am selben Tag widersprach die Klägerin dem Vorwurf der Pflichtverletzung. Mit Schreiben vom 11.05.2005 ließ sich die Beklagte ein Angebot zur Sanierung der Stahlbetonstützen erstellen, welches ein Kostenvolumen Höhe von 2369,60 € netto aufweist (Bl. 87,88 d.A.). Mit Schreiben vom 19.05.2005 (Bl. 89 d.A.) informierte der bauleitende Architekt die Klägerin über die voraussichtliche Schadenssumme. Mit Schreiben vom 15.06.2005 beauftragte die Beklagte die () GmbH mit der Sanierung der Stahlbetonstützen. Am gleichen Tag wurde die Klägerin über die Beauftragung informiert und aufgefordert, ihre Haftpflichtversicherung für die Schadensregulierung einzuschalten. Diese lehnte die Schadensregulierung mit Schreiben vom 15. Juli 2005 (Bl. 29, 30 d.A.) ab. Die GmbH nahm die Sanierung der Stützen vor und rechnete 2.041,20 € netto ab (vgl. Bl. 97 d.A.). Die Prüfung der Rechnung ergab einen Nettobetrag in Höhe von 1.794,90 €, was 2.082,08 € brutto und abzüglich eines Skontos 2.041,20 € entsprach (Bl.101 d.A.). Am 5. November 2005 überwies die Beklagte der GmbH die Nettobetrag in Höhe von 1794,90 € (vgl. Bl. 103 der Akte). Die Mehrwertsteuer in Höhe von 287,18 € führte die Beklagte als Mehrwertsteuer an das Finanzamt ab. Mit Schreiben vom 01.06.2006 ging der Klägerin die Schlussrechnung der Klägerin zu (Bl. 126-129 d.A.). Die Beklagte hat daraufhin unter dem 12.6.2006 ein Schlussabrechnungsprotokoll erstellt. Diesem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2006 (Bl. 130-133 d.A.). Mit Schriftsatz vom 15.11.2006 (Bl. 134-137 d.A.) übersandte die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit der Beklagten eine Aufstellung der aktuellen Forderungen. Die Beklagte fertigte daraufhin ein aktualisiertes Schlussabrechnungsprotokoll an, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 18 d.A. Bezug genommen wird und welches der Klägerin am 5. März 2007 zuging. In diesem wurde von der Werklohnforderung der Klägerin nur noch die sich ausweislich der Rechnung der GmbH vom 15. Juli 2005 auf 2.041,20 € belaufende Forderung abgesetzt. Das vorgenannte Protokoll unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Vermerk "mit Ausnahme vom 15.7.2000” und faxte dieses an die Beklagte zurück. Die Beklagte hat vorsorglich mit Anwaltsschriftsatz vom 11. September 2009 gegenüber der Werklohnforderung der Klägerin mit dem Betrag aus der Rechnung der GmbH vom 15. Juli 2005 in Höhe von 2.041,20 € die Aufrechnung erklärt und die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, die Verkürzung der Verjährungsfrist von drei auf zwei Jahre in dem von der Beklagten vorformulierten Werkvertrag sei unwirksam, weil der Beklagte gleichzeitig die Gewährleistungsfrist auf fünf Jahre ausgeweitet habe. Die Kombination der Ausweitung der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche unter gleichzeitiger Verkürzung für Werklohnansprüche verstoße gegen das Leitbild des Werkvertragrechts und gegen das Regelwerk der VOB Teil B. Jedenfalls sie die Forderung auch dann nicht verjährt, wenn die Vereinbarung im Werkvertrag gültig sei, da wegen der in der Zeit vom 9.8.2006 bis zum 5. 3. 2007 andauernden Prüfung der Schlussabrechnung durch die Beklagte der Lauf der Verjährung gemäß § 203 BGB gehemmt gewesen sei. Demnach habe der Lauf der Verjährungsfrist erst am 31.12.2007 begonnen. Die Klägerin behauptet, dass ihr der aufgrund der Durchtrennung der Bewehrungsstäbe entstandene Schaden nicht zuzurechnen sei, da die Mitarbeiter der Klägerin fachgerecht in einem normal großen Übermaß die Schlitzungen für die Steckdosen vorgenommen hätten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägern 2.041,20 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass Ziffer IX des Vertrages wirksam vereinbart sei. Die Vergütung sei mit Ablauf der gem. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B festgelegten zweimonatigen Prüfungsfrist, somit spätestens am 01.08.2006 fällig geworden und die Verjährung der Forderung daher mit Ablauf des 01.08.2008 eingetreten. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin unnötig große Schlitzungen für die Steckdosen gefertigt habe. Die erforderliche Aussparung hätte bei einem normalen Übermaß allenfalls eine Breite von 8 cm und eine Länge von 18 cm aufweisen dürfen. Die Klage ist seit dem 17. Juni 2009 bei Gericht anhängig und der Beklagten am 4. August 2009 zugestellt worden.