Urteil
(249 Ls) 284 Js 2529/15 (16/16), 249 Ls 16/16
AG Tiergarten, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETG:2016:1213.249LS16.16.00
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Leitsätze
Lassen sich im Zuge der Vernehmung eine Fülle so genannter Realkennzeichen feststellen, kann davon ausgegangen werden, dass die Schilderung eines Zeugen auf tatsächlich Erlebtem beruhen.(Rn.13)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexueller Nötigung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten - 249 Cs 289/16 - vom 29.07.2016, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung vom 13.11.1998, 53ff., 56 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lassen sich im Zuge der Vernehmung eine Fülle so genannter Realkennzeichen feststellen, kann davon ausgegangen werden, dass die Schilderung eines Zeugen auf tatsächlich Erlebtem beruhen.(Rn.13) Der Angeklagte wird wegen sexueller Nötigung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten - 249 Cs 289/16 - vom 29.07.2016, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung vom 13.11.1998, 53ff., 56 StGB I. Der Angeklagte ist verheiratet und hat keine Kinder. Er ist im Sicherheitsgewerbe angestellt. Zu seinem Einkommen hat er keine Angaben gemacht. Bislang ist er zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten: Ein, unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, gegen den Angeklagten geführtes Verfahren wurde am 24.09.2014 durch das Jugendgericht des Amtsgerichts Tiergarten gem. § 47 Abs. 1 JGG gegen Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt. Zuletzt erging gegen den Angeklagten - gesamtstrafenfähig - am 29.07.2016 ein zwischenzeitlich rechtskräftiger Strafbefehl. Darin verhängte das Amtsgericht Tiergarten - 249 Cs 289/16 - gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro. Ausweislich des Anklagesatzes hatte der Angeklagte am 15.02.2016 gegen 14:55 Uhr im Rahmen seiner Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter in der Flüchtlingsunterkunft des LaGeSo in der Turmstraße 21 in 10559 Berlin einem verbal aggressiven Flüchtling, dem Zeugen M., mit der flachen Hand energisch ins Gesicht geschlagen. Der Zeuge erlitt dadurch Schmerzen im Wangen- und Halsbereich sowie Rötungen und eine leicht blutende Lippe. II. Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus: (Vorgeschehen) Der Angeklagte ist bei einem unter anderem von seinem Cousin geführten Sicherheitsunternehmen beschäftig. Dieses stellt das Sicherheitspersonal in den Filialen der Kaufhauskette W. Den Sicherheitsleuten obliegt es, neben ihrer Aufgabe als Ladendetektive auch etwaige Diebstähle durch W.-Mitarbeiter selbst aufzudecken. Damit diese Kontrolle wirkungsvoll bleibt, treten die Sicherheitsmitarbeiter stets in zivil auf und wechseln täglich. Im Sommer 2015 arbeitete die Zeugin und Nebenklägerin T. als Kassiererin auf Geringverdiener-Basis in der W.-Filiale in der H.-Straße in Berlin-Neukölln. Die Zeugin ist dunkelhaarig, relativ klein und weist einen zierlichen Körperbau auf. Vermutlich im Mai oder Juni sahen sich der Angeklagte und die Zeugin T. das erste Mal im Rahmen ihrer jeweiligen Arbeit in der besagten W.-Filiale. Etwa zwei Wochen später trafen beide dort wieder aufeinander. Es kam zunächst zu einem aus Sicht der Zeugin T. unverfänglichen Gespräch. Der Angeklagte fragte nach ihrem Namen und ob die Nebenklägerin am Wochenende beispielsweise gerne ausgehe. Danach erschien der Angeklagte noch mehrmals an der Kasse der Zeugin T., wo er diese aufforderte, sie möge ihm „einen blasen“. Die Nebenklägerin, an diesem Tag wie üblich die einzige Kassiererin, lehnte dies ab. Trotzdem ließ der Angeklagte nicht locker und fragte die Zeugin an diesem Tag noch etliche weitere Male auf verschiedene Weise, ob sie nicht mit ihm mal eben den Oralverkehr durchführen wolle. Die Zeugin, der eine solche Äußerung in Gegenwart von Kunden extrem peinlich war, unternahm jedoch nichts und behielt die Sache zunächst für sich. Sie hatte nämlich vor, die Stelle wegen des Beginns ihrer Ausbildung zur Erzieherin zu kündigen und hoffte deshalb, den Angeklagten ohnehin nicht mehr zu sehen. Am 25.07.2015 kam es jedoch zu einem erneuten Aufeinandertreffen. Die Zeugin T. hatte Frühdienst, was bedeutet, dass sie eine Viertelstunde vor der Ladenöffnung, also entweder 07:45 Uhr oder 08:45, zu erscheinen hatte und um 15:00 Uhr gehen durfte. Der Angeklagte erschien vermutlich zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr, wie es für den jeweils eingeteilten Sicherheitsmitarbeiter üblich ist. Bereits kurz nach seinem Dienstbeginn begab sich der Angeklagte zur Nebenklägerin, die wieder einmal als einzige an der Kasse war. Die anderen W.-Angestellten waren derzeit im Lager oder im Ladenbereich beim Ein- und Ausräumen der Warenregale oder mit Aufräumarbeiten beschäftigt. Sogleich fragte der Angeklagte die Zeugin wieder nach Sex, was diese erneut ablehnte. Trotzdem erschien der Angeklagte danach immer wieder an der Kasse der Zeugin T. und forderte diese zum Oralverkehr auf. Sie solle sich nicht so anstellen. Das ginge ganz schnell, man könne in einer Pause dafür gemeinsam auf die Toilette gehen. Keiner werde es mitbekommen. Die Zeugin lehnte aber ebenso beharrlich ab, wobei sie sich wiederum schämte. Als die Zeugin T. gegen 12:00 Uhr ihre halbstündige Arbeitspause machen wollte, begab sie sich in den ersten Stock in den Damenumkleideraum. Dabei achtete sie darauf, dass ihr der Angeklagte nicht folgte. Die Mitarbeiterräume liegen bei der besagten W.-Filiale im ersten Obergeschoss. Man gelangt zu ihnen, indem man zunächst eine Stahltür auf der Seite passiert und dann eine Treppe nach oben geht. Nun erreicht man eine Art Flur. Dort ist üblicherweise ein Tisch aufgestellt, an dem der eingeteilte Sicherheitsmitarbeiter sitzen kann, wenn er sich nicht in den Ladenräumen aufhält. Als die Zeugin T. dort vorbeiging, war der Angeklagte nicht in dem besagten Flur zu sehen. Der Flur mündet dann unter anderem an den Türen, die jeweils zur Toilette, zur Damenumkleide und zum Frühstücksraum führen. Die Zeugin T. hatte die Angewohnheit, ihre Pause in der Damenumkleide zu verbringen, weil es sie störte, dass im Frühstücksraum geraucht wurde. Der Umkleideraum ist so aufgebaut, dass an den beiden Wänden und in der Mitte jeweils Reihen von metallenen Spindschränken stehen, in welchen die Mitarbeiterinnen ihre persönliche Habe verstauen. Der Spind der Zeugin T. befand sich dabei (von der Tür aus gesehen) auf der Seite der rechten Wand. Auf der Seite der Tür befindet sich rechts eine Art Nische. Ganz hinten rechts ist auf der Fensterseite (von der Tür aus gesehen) ein Stuhl aufgestellt. Der Blick von dort aus Richtung der Tür ist durch die besagten Spindschränke weitgehend versperrt. Auf diesen Stuhl setzte sich die Zeugin T., stellte rechts neben sich ihre Tasche und beschäftigte sich mit ihrem Smartphone. Vermutlich hörte sie dabei - wie üblich - auch noch Musik über ihre Kopfhörer. Als die Zeugin nach kurzer Zeit nach oben blickte, sah sie den Angeklagten, der ihr offensichtlich doch gefolgt war oder sie sogar gesucht hatte. Der Angeklagte stand dicht vor der Nebenklägerin, zog im nächsten Augenblick seine Hose und Unterhose herunter. Zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs drückte er der völlig konstatiert auf dem Stuhl verharrten Nebenklägerin seinen bereits erigierten Penis ins Gesicht im Bereich des Munds oder der Wange. Mit der Äußerung „sie solle jetzt mal schnell machen“ forderte er sie zum Oralverkehr auf. Die Zeugin T. stieß den Angeschuldigten von sich weg, wobei nicht geklärt werden konnte, ob sie dafür erhebliche Kraft aufwenden musste. Sie stand auf, griff ihre Tasche und ging zu ihrem Spind, um dort ihre Sachen zu verstauen. Als sie so mit dem Gesicht zum Spind stand, bemerkte sie, dass der Angeklagte sie von hinten festhielt. Er griff von hinten an ihre Brüste und ihren Hintern, wobei er sinngemäß äußerte, die Nebenklägerin habe „einen geilen Arsch“ und „Brüste habe sie auch“. Weiterhin machte der dicht hinter der Zeugin T. stehende Angeklagte beischlafähnliche Bewegungen mit seinem Becken, während er sie an den Handgelenken festhielt. Die Zeugin T. konnte sich allerdings herauswinden. Jedoch packte der Angeklagte sie nunmehr an der Schulter und drückte sie in die Nische neben der Tür. Sodann nahm der Angeklagte, der seine Hose zwischenzeitlich wieder hochgezogen hatte, die linke Hand der Zeugin und führte diese in Richtung seines Genitalbereichs. Die Zeugin konnte sehen und spüren, dass der Penis des Angeklagten noch immer erigiert war. Hierbei äußerte er, die Zeugin solle „wenn sie es nicht mit dem Mund“ mache, „es“ doch „mit der Hand“ machen. Der Nebenklägerin, welche sich fortwährend durch Unmutsbekundungen verbal gegen den Übergriff wehrte und sich loszureißen versuchte, gelang es schließlich, sich aus der Umklammerung zu lösen und aus dem Umkleideraum zu flüchten. Sie begab sich danach zu ihrer Kasse, wo sie zitternd wieder mit ihrer Arbeit begann. Den Angeklagten bemerkte sie an diesem Tag nicht mehr. Die Nebenklägerin ging pünktlich nach Hause und behielt den Vorfall allerdings zunächst für sich. Nur wenige Stunden später kam es zu einem weiteren Vorfall mit dem Angeklagten und einer Mitarbeiterin von W.: Die Zeugin R., eine Asylbewerberin aus dem Iran, absolvierte in der Filiale ein Praktikum. Als sie im Lager der Filiale tätig war, kam der Angeklagte zu der ebenfalls dunkelhaarigen und zierlichen Zeugin R. und fragte sie nach ihrem Namen. Später griff der Angeklagte zweimal absichtlich an den Hintern der Zeugin, als diese mit dem Einräumen von Regalen beschäftigt war. Der Zeugin R. war dies so unangenehm, dass sie über ihre Vertrauensperson am nächsten Tag anzeigen ließ, dass sie dort nicht mehr weiterarbeiten wolle. Sie lehnte es jedoch aus Scham - trotz unterstützender Gespräche mit einem sie betreuenden Sozialpädagogen, Herrn Te - ab, Anzeige zu erstatten beziehungsweise eine Aussage im Ermittlungsverfahren zu machen. Erst am übernächsten Tag offenbarte sich die Zeugin T. erstmals. Sie hatte ihre damalige Freundin und Kollegin S. über eine Sprachnachricht gebeten, mit ihr zu sprechen, weil sie ihr unbedingt etwas Schlimmes berichten wolle. Als die Zeugin S. gegen 14:45 Uhr in der Filiale erschien, begaben sich die beiden jungen Frauen auf die Damentoilette, wo die Zeugin T. kurz die Geschehnisse mit „I.“ berichtete. Das Gespräch dauerte etwa fünf Minuten. Die Zeugin S. konnte die aufgelöste Nebenklägerin überreden, die Sache auch dem Filialleiter, dem Zeugen To., zu erzählen. Sowohl der Vorfall mit der Zeugin T. als auch mit der Zeugin R. wurde seitens der Geschäftsführung der Firma W. sehr ernst genommen. Es fanden zunächst Gespräche zwischen dem damaligen Filialleiter der W.-Filiale, Herrn To., und den Bereichsleitern der Security-Firma statt. Schließlich wurden über die Bezirksleitung (Frau R.) auch der Bereichsleiter Revision (Herr H.) und der Geschäftsführer Personal (Herr L.) informiert und es fand ein Austausch mit den Verantwortlichen der Security-Firma (Herr M. und Herr Ha.) statt, unter Beteiligung der Zeugin T. Dabei mutmaßten die beiden Verantwortlichen des Sicherheitsunternehmens, die Nebenklägerin habe dem Angeklagten „schöne Augen“ gemacht. Zu einer Entschuldigung kam es nicht. Die Zeugin T. erstattete erst einige Tage später, nämlich am 07.08.2015, eine Anzeige bei der Polizei. Zuvor hatte sie auch ein Gespräch bei der Opferberatung LARA geführt, zu welchem sie von der Zeugin S. begleitet und in der ihr geraten worden war, den Vorfall anzuzeigen. Die ausführliche zeugenschaftliche Vernehmung fand am 03.09.2015 beim LKA statt. Gegenüber der Vernehmungsbeamtin, der Zeugin KOK’in P., erklärte die Zeugin, dass sie große Angst vor dem Verfahren und einem eventuellen Gerichtsprozess habe. Sie verzichtete zunächst darauf, wegen der ebenfalls verwirklichten Beleidigungen Strafantrag zu stellen. In dem ihr mitgegebenen Formular kreuzte sie an, ausdrücklich keinen Strafantrag zu stellen. Die Zeugin T. versuchte anschließend, den Vorfall möglichst zu verdrängen. Therapeutische Unterstützung nahm sie nicht in Anspruch. Als sie die Ladung zum Termin bekam, stieg ihre innere Anspannung. Sie fühlte sich unruhig und hatte Schlafprobleme. III. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Angaben. Seine Vorstrafen ergaben sich aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.09.2016 sowie dem ergänzend referierten Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 29.07.2016. Der Angeklagte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Der Angeklagte wird jedoch insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin T. überführt. Diese schilderte die Geschehnisse ausführlich wie vorstehend festgestellt. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass ihre Angaben auf tatsächlich Erlebtem beruhten. Schon ihre Aussagemotivation legte eine Falschbelastung nichtnahe. Dazu befragt, gab sie nämlich nachvollziehbar an, sie habe sich nur zu einer Anzeige durchringen können, weil ihre damalige Freundin und die Verantwortlichen von W. ihr dazu geraten und ihr volle Unterstützung zugesichert hätten. Schließlich habe sie deren Argument überzeugt, dass der Angeklagte so etwas vielleicht immer wieder tue, wenn sich keiner traue, zur Polizei zu gehen. Trotzdem habe sie bis zuletzt große Angst gehabt, vor Gericht aussagen zu müssen. Im Zuge ihrer Vernehmung ließen sich eine Fülle so genannter Realkennzeichen feststellen, weswegen das Gericht in aussagepsychologischer Hinsicht die Vermutung einer unwahren Aussage (so genannte Nullhypothese) als klar widerlegt ansah. So stellte sich ihre Schilderung nicht völlig gradlinig dar; vielmehr sprang die Zeugin mehrfach in der Chronologie des Geschehens und zeigte zudem häufig spontane Verbesserungen. Unsicherheiten und Erinnerungslücken gab sie freimütig ein. Beispielsweise räumte sie ein, dass sie nicht mehr genau wisse, ob das Glied des Angeklagten, als dieser ihre Hand zu seinem Genitalbereich führte, nackt war oder ob er schon wieder seine Hose hochgezogen hatte. Wenn es der Zeugin darauf angekommen wäre, den Angeklagten zu Unrecht zu bezichtigen, erschiene es nicht nachvollziehbar, gerade an dieser Stelle durch das Zugeben der eigenen Unsicherzeit zu seiner Entlastung beizutragen. Soweit sie Interaktionen beschrieb, gab sie den Wortlaut des jeweils Gesagten nicht etwa pauschal zusammengefasst, sondern in wörtlicher Rede wieder. So berichtete die Zeugin plastisch, wie der Angeklagte zu ihr gemeint habe „Du hast einen geilen Arsch. Und Brüste hast du auch“. Das habe sich in ihrer Erinnerung quasi eingebrannt. Auch die Erläuterungen ihrer inneren Vorgänge wirkten ehrlich und authentisch. So schilderte die Zeugin etwa, dass sie sich im Nachhinein teilweise selbst über sich wundere: Als der Angeklagte ihr seinen Penis ins Gesicht gedrückt und sie ihn zunächst weggeschubst hatte, habe sie ihre Tasche und ihr Mobiltelefon gegriffen und in ihrem Spind verstauen wollen. Eigentlich hätte sie besser sofort wegrennen sollen. Solches - nach Selbstreflexion geschildertes - Unverständnis über das eigene Handeln ist regelmäßig ein weiteres Indiz für den Wahrheitsgehalt der Aussage. Hinzukommt, dass die Zeugin T. nach eigenem Bekunden große Selbstzweifel hegte und sich sogar schuldig fühlte, in eine solche Situation geraten zu sein. Während ihrer Erzählungen brach sie mehrfach in Tränen aus. Dies wirkte für das Gericht in keiner Situation theatralisch, vielmehr hatte man den Eindruck, dass die Nebenklägerin die Geschehnisse, die sie nach wie vor lieber komplett verdrängt hätte, erneut durchlebte. In Bezug auf ihre frühere Vernehmung bei der Polizei zeigte sich ihre Darstellung zudem ausnehmend konstant. Insoweit hat das Gericht unter anderem die Zeugin KOK’in P. gehört, welche die Vernehmung der Zeugin T. seinerzeit beim LKA durchgeführt hatte. Dass sie bei ihrer gerichtlichen Vernehmung in Nuancen - beispielsweise der Anzahl und dem Wortlaut der vorangegangenen Aufforderungen zum Oralverkehr - davon abwich, ist ohne weiteres aufgrund des Zeitablaufs erklärbar und war gedächtnispsychologisch auch zu erwarten. Tendenzen zur Erweiterung der Vorwürfe waren für das Gericht in keiner Form auszumachen. Auch auf die lange und intensive Befragung seitens der Verteidigung verstrickte sich die Zeugin T. weder in Widersprüche noch ließ sie sich verunsichern - obwohl beispielsweise die von ihr verneinte Frage, ob sie einmal mit einem anderen Sicherheitsmitarbeiter namens G. Oralverkehr hatte, im Hinblick auf § 48 Abs. 3 Nr. 3 StPO äußerst bedenklich war. Auch hinsichtlich der Tatfolgen war keinerlei Überdramatisierung zu erkennen. So gab die Zeugin an, sie habe zwar Herzklopfen bekommen, als sie die Ladung zum Termin erhalten habe und sei in den Tagen vor der Verhandlung sehr nervös gewesen. Der Vorfall habe sie aber nicht dermaßen aus der Bahn geworfen, dass sie sich beispielsweise bei ihrer Ausbildung beeinträchtigt gefühlt habe. In psychologische Behandlung habe sie sich ebenfalls nicht begeben müssen. Die Entstehungsgeschichte der Aussage, welche unter II. im Nachgeschehen dargestellt ist, liefert ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine erfundene oder ausgeschmückte Geschichte. Insoweit berichtete die Zeugin S. nachvollziehbar, was ihr die Nebenklägerin aufgeregt auf der Toilette berichtete. Dass die Zeugin S. in der Hauptverhandlung - auf Nachfrage der Verteidigung - nicht in der Lage war, exakt und chronologisch wiederzugeben, wie sich das Geschehen nach dem Bericht der Zeugin T. zugetragen hatte, verwunderte nicht. So hatte das Gespräch auf der Toilette nur etwa fünf Minuten gedauert. Die Zeugin T. dürfte in diesem, für sie hoch emotionalen Moment, das Geschehen selbst nur knapp auf die für sie schlimmsten Ereignisse zusammengefasst und dabei sicherlich nicht auf eine exakte und chronologische Schilderung geachtet haben. Für die Zeugin S. stand offenkundig auch nicht die Sachverhaltsaufklärung im Vordergrund. So gab sie an, nur zugehört zu haben, als es aus der Zeugin T. quasi heraussprudelte, und auch keine Nachfragen gestellt zu haben. Für sie hatte nachvollziehbar Priorität, ihrer Freundin in dieser schwierigen Situation beizustehen - was sie in der Folge auch tat: So begleitete sie die Zeugin T. zu Gesprächen mit der Geschäftsleitung von W., zur Opferschutzorganisation LARA und zur Polizei. Insoweit bekundete sie - übereinstimmend mit der Zeugin T. -, dass sie lediglich zugegen war, als die Nebenklägerin ihre Erlebnisse in Kurzform gegenüber der Mitarbeiterin von LARA erneut berichtete. Dass dem Angeklagten eine derartige Tat nicht wesensfremd ist, folgt aus den Angaben der Zeugin R. Diese schilderte anschaulich - wie unter II. dargestellt -, dass sie ebenfalls am Tattag noch vom Angeklagten sexuell belästigt worden war. Daran, dass ihre detailreichen und anschaulichen Schilderungen erlebnisbasiert waren, hatte das Gericht wiederum keinerlei Zweifel. Sie zeigte zudem keine Tendenzen den für sie unangenehmen, aber verhältnismäßig harmlosen, Vorfall zu übersteigern. Darüber hinaus berichtete die Zeugin KOK’in P., dass der Angeklagte nach ihren Ermittlungen auch in anderen W.-Filialen aufgefallen sei. So habe sie eine Mitarbeiterin, Frau A., vernommen, die sich ebenfalls vom Angeklagten belästigt gefühlt habe. Dieser sei Frau A. im Laden ständig gefolgt und habe auf ihren Hintern und ihre Brüste gestarrt. Danach blieben dem Gericht keine Zweifel am äußeren Tatgeschehen. Dass es dem Angeklagten danach um die Befriedigung seines Geschlechtstriebs ging, liegt für das Gericht auf der Hand. IV. Danach hat der Angeklagte sich der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht. Anzuwenden war die Vorschrift in der Fassung vom 13.11.1998, als die gegenüber der aktuellen Fassung (vom 04.11.2016) mildere Norm (§ 2 Abs. 3 StGB). Allein darin, dass der Angeklagte der Zeugin T. sein Glied ins Gesicht drückte, mag noch keine Gewalt im Sinne körperlicher Kraftentfaltung liegen. So nutzte er ein Überraschungsmoment aus und die Zeugin T. konnte den Angeklagten sitzend - jedenfalls nicht ausschließbar - relativ einfach von sich wegstoßen. Allerdings liegt die Gewalt darin, dass der Angeklagte die Nebenklägerin sowohl von hinten packte und sie sogar noch in eine Ecke drängte und dabei festhielt. Das Greifen an Brüste, Hintern sowie das Führen der Hand in den - wenn auch bekleideten - Genitalbereich des Angeklagten erreichen nach Auffassung des Gerichts ohne Weiteres die Erheblichkeitsschwelle (§ 184g Nr. 1 StGB). Schließlich können diese Handlungen nicht jeweils losgelöst für sich, sondern müssen im Zusammenhang insbesondere mit vorangegangenen der Situation betrachtet werden. Dass der Angeklagte schon mit erigiertem Penis vor der Zeugin stand, veranschaulich seinen ungehemmten Wunsch zur sexuellen Befriedigung zu kommen. V. Das Gericht ist vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgegangen. Einen minderschweren Fall hat das Gericht nicht erkennen können. In einer Gesamtbetrachtung wichen weder das Tatbild noch die subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erschien. Bei der konkreten Strafzumessung sprach für den Angeklagten, dass dieser bei Begehung der Tat noch nicht vorbestraft war. Ebenfalls hat das Gericht berücksichtigt, dass die Verurteilung höchstwahrscheinlich für ihn nachteilige berufliche Konsequenzen hat. So dürfte es angesichts regelmäßiger Anfragen der Oberen Luftsicherheitsbehörde schwer für den Angeklagten zumindest werden, in seinem Beruf als Sicherheitsmitarbeiter weiter tätig bleiben zu dürfen. Gegen den Angeklagten sprach, dass sich der sexuelle Übergriff auf die Zeugin T. vom Gesamtbild durchaus erheblich darstellte. Der Angeklagte war der Zeugin T. körperlich deutlich überlegen. Obwohl die Zeugin ihn jedes Mal mit seinen sexuellen Aufforderungen abwies, zeigte er sich gegenüber ihrem Willen renitent. Stattdessen folgte er ihr sogar in einen Raum, in welchem er als Mann von vornherein nichts verloren hatte und nutzte offensichtlich gezielt aus, dass die Zeugin aufgrund der baulichen Gegebenheiten keine echte Chance hatte, um Hilfe zu rufen. Dass der Angeklagte sich völlig unaufgefordert entblößte und die Zeugin sogar mit seinem Penis im Gesicht berührte, stellt sich für das Opfer besonders erniedrigend dar. Nicht unberücksichtigt bleiben konnte auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Statt in Anbetracht seines „Misserfolgs“ bei der Zeugin T. innezuhalten, näherte er sich noch am gleichen Nachmittag der Zeugin R. mit ebenfalls sexuellem Ansinnen. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht eine (Einzel)Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr, 5 (fünf) Monaten und 2 (zwei) Wochen als tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei war dem Gericht bewusst, dass Freiheitsstrafen grundsätzlich in vollen Jahren und Monaten zu bilden sind (§ 39 StGB). Im Hinblick auf die zu bildende Gesamtstrafe ist es davon allerdings abgewichen. Unter Einbeziehung der Strafe aus der rechtskräftigen Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten - 249 Cs 289/16 - vom 29.07.2016 hat das Gericht gem. §§ 53 ff StGB nach erneuter Würdigung aller, die Person des Angeklagten sowie die Taten, kennzeichnenden Umstände die aus dem Tenor ersichtliche Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten gebildet. Die Vollstreckung der Strafe hat das Gericht zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten konnte das Gericht eine positive Prognose stellen (§ 56 Abs. 1 StGB). Aufgrund nachfolgender Umstände erschien es dem Gericht nämlich in einer Gesamtschau gerade noch vertretbar, eine tragfähige Grundlage für die Annahme zu sehen, der Angeklagte werde sich allein durch die Verurteilung ausreichend beeindruckt zeigen und keine Straftaten mehr begehen. Der Angeklagte ist verheiratet und hat derzeit noch eine feste Anstellung - wobei dem Gericht nicht entgangen ist, dass jene Umstände ihn gerade nicht von der Begehung der Tat abgehalten haben. Allerdings ist zu erkennen, dass der Angeklagte bislang noch nicht bestraft wurde und an ihm das Verfahren, insbesondere die über achtstündige Hauptverhandlung, nicht spurlos vorbeigegangen sein dürften. Während der Plädoyers meinte das Gericht beim Angeklagten eine gewisse Zerknirschtheit bemerken zu können. Darin, dass der Angeklagte zuvor noch nie vor einem Strafrichter stand, sah das Gericht zudem besondere Umstände, welche eine Aussetzung zur Bewährung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe ausnahmsweise rechtfertigten (§ 56 Abs. 2 StGB). Um dem Angeklagten jedoch das Unrecht seiner Tat weiterhin vor Augen zu führen, hat das Gericht es für notwendig erachtet, ihm als Bewährungsauflage die Zahlung eines von der Höhe eher symbolischen Geldbetrages an die Nebenklägerin aufzuerlegen - was Teil der Aussetzungsentscheidung war. VI. Von einem (teilweisen) Berufsverbot (§ 70 StGB) hat das Gericht abgesehen, obwohl dessen Verhängung angesichts des Bezugs zur beruflichen Tätigkeit des Angeklagten und der Schwere des der Tat nicht unvertretbar gewesen wäre. Der Angeklagte hat allerdings zwischenzeitlich Hausverbot in allen W.-Filialen erhalten. Von daher ist die Gefahr einer Wiederholung schon deshalb wesentlich vermindert. Auch vor dem Hintergrund der drohenden Strafvollstreckung im Fall eines Bewährungsbruchs hat das Gericht es nicht für geboten erachtet, dem Angeklagten mit einem Berufsverbot weitgehend die wirtschaftliche Existenzgrundlage für sich und seine Familie zu entziehen. Sollte er erneut während der Arbeit einschlägige Taten begehen, muss er zudem damit rechnen, dass Staatsanwaltschaft und Gericht schon mit einem vorläufigen Berufsverbot (§ 132a StPO) reagieren werden. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 472 Abs. 1 S. 1 StPO.