Beschluss
(249 Ds) 3012 Js 13231/16 (201/16), 249 Ds 201/16
AG Tiergarten, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETG:2017:0331.249DS201.16.00
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Leitsätze
Bei stark differierenden Angaben der Zeugen und unsicherem Wiedererkennen der Beschuldigten kann bereits der für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderliche hinreichende Tatverdacht fehlen.(Rn.67)
Tenor
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei stark differierenden Angaben der Zeugen und unsicherem Wiedererkennen der Beschuldigten kann bereits der für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderliche hinreichende Tatverdacht fehlen.(Rn.67) 1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Den Angeschuldigten wird mit der Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin (3012 Js 13231/16) vom 28.10.2016 zur Last gelegt, am 06.05.2016 gemeinschaftlich eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) begangen zu haben. Der konkrete Anklagesatz lautet wie folgt: „Am oben genannten Tattag kam es gegen 02:45 Uhr zu einer verbalen Auseinandersetzung in der …straße … in 10245 Berlin zwischen den Zeugen B., T., N. und S. und den drei Angeschuldigten, die allesamt den „Herrentag“ feierten. Der Angeschuldigte M. schlug dem Zeugen B. unvermittelt mit der rechten Faust ins Gesicht und traf dessen Nase. Dann schlugen alle Angeschuldigten auf die weiteren Zeugen T. und S. mit den Fäusten ein. Der Zeuge B. erlitt eine Nasenbeinfraktur, die operativ behandelt werden musste. Der Zeuge S. erlitt eine Prellung des Jochbeins. Der Zeuge T. erlitt ein Hämatom und Schmerzen. Die Angeschuldigten waren zur Tatzeit alkoholisiert. Eine Blutalkoholmessung ergab um 4:55 Uhr beim Angeschuldigten M. 1,27 ‰, um 04:45 Uhr beim Angeschuldigten P. 2,27 ‰ und um 5:00 Uhr beim Angeschuldigten B. 1,75 ‰.“ II. Die Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage war nach § 204 StPO abzulehnen, da ein hinreichender Tatverdacht gegen die Angeschuldigten aus tatsächlichen Gründen nicht besteht. 1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der in der Anklage dargestellte Sachverhalt nicht alle gesetzlichen Merkmale des angeklagten Tatbestandes enthält. Zu einem gemeinsamen Tatentschluss bzw. einem arbeitsteiligen Vorgehen enthält die Anklage keine Äußerung. Ebenso lässt sich ihr auch sonst kein einziges subjektives Tatbestandsmerkmal entnehmen (zur Notwendigkeit dessen vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage 2015, § 200 Rn 8). Ob und inwieweit dies für die Wirksamkeit der Anklage von Bedeutung ist, kann indessen dahinstehen, weil der erforderliche hinreichende Tatverdacht nicht gegeben ist. 2. Die gerichtliche Prüfung des hinreichenden Tatverdachts bezweckt einerseits, Angeschuldigte davor zu schützen, ohne zureichenden Grund einer regelmäßig unangenehmen - nicht selten trotz der normativen Unschuldsvermutung faktisch sein Ansehen beeinträchtigenden - Hauptverhandlung ausgesetzt zu werden und andererseits die Ressourcen der Justiz zu schonen (vgl. Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, Vor § 198, Rn. 12). Nach bisherigen Maßstäben liegt ein hinreichender Tatverdacht dann vor, wenn die (allein) nach Maßgabe des Akteninhaltes (vgl. BayObLG NStZ 1983, 123) vorläufige Tatwertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist (vgl. BGH St 23, 304, 306). Das Gericht ist dabei gehalten, seine Beurteilung einerseits aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, andererseits aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung in Rechnung zu stellen (vgl. KG Beschluss vom 01.12.1999, 1 AR 133/98 - 5 Ws 672/99, 1 AR 133/98, 5 Ws 672/99, zitiert nach juris). Der Zweifelsgrundsatz ist zwar bei dieser Prognoseentscheidung nicht unmittelbar anwendbar, aber für die bei der Eröffnungsentscheidung abzugebende Beweisbarkeitsprognose mittelbar von Bedeutung (vgl. etwa KG, Beschluss vom 30. 07.1999, 4 Ws 132/97, zitiert nach juris). In einigen neueren Entscheidungen haben die Oberlandesgerichte zuletzt dazu tendiert, das Hauptverfahren schon dann zu eröffnen, wenn der Prozess nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss 12.04.2011, 5 Ws 6/11, u.a. zitiert nach juris). Dies mag sich bei komplexen Beweisfragen im Rahmen umfangreicher Wirtschaftsstrafverfahren oder diffizilen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen bei Sexualdelikten grundsätzlich als sachgerecht darstellen. Eine uneingeschränkte Anwendung dieser Rechtsprechung auf den amtsgerichtlichen Bereich würde in der Praxis aber mittelfristig auf eine völlige Entwertung des Zwischenverfahrens hinauslaufen. Kaum ein Verteidiger würde dann nämlich überhaupt die Chance sehen - etwa durch Einreichung einer Schutzschrift - die Hauptverhandlung zugunsten seines Mandanten noch abzuwenden. Regelmäßig wird sich angesichts der im Vergleich zu landgerichtlichen Verfahren meist recht dürftig ermittelten Sachverhalte und knappen Vernehmungsprotokolle kaum ausschließen lassen, dass sich in der Hauptverhandlung das Blatt überraschend doch noch zum Nachteil des Angeklagten wendet. Zudem würde eine solche Absenkung der Anforderungen bezüglich des hinreichenden Tatverdachts dazu verleiten, Verfahren vorschnell mittels Anklage abzuschließen und die Sachaufklärung vom Ermittlungs- in das Hauptverfahren zu verlagern. Vor allem die Amtsgerichte, bei denen die jüngste Personalbedarfsberechnung (PEBB§Y) zu einer Abwertung der strafrichterlichen Tätigkeiten geführt hat (früher beispielsweise 170 Minuten für eine Einzelrichtersache heute: 157 Minuten), würde dies treffen. Somit hält das Gericht am bisherigen Maßstab fest, wonach die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung so groß sein muss, dass etwaige letzte Zweifel nur durch das Gericht in der Hauptverhandlung entschieden werden können. Dabei hatte das Gericht im Rahmen seines erheblichen Beurteilungsspielraums (vgl. OLG, Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2012, III-3 Ws 28 - 32/12, zitiert nach juris, m.w.N. u.a. aus der Rspr. des BVerfG) eine Beweisbarkeitsprognose zu treffen. Anhand einer umfassenden Würdigung des aktenkundigen Ermittlungsergebnisses ist es zum Ergebnis gelangt, dass sich der Tatvorwurf voraussichtlich nicht führen lassen wird. 3. Die Angeschuldigten haben sich jeweils nicht zur Sache eingelassen. Der Verteidiger des Angeschuldigten M. hat in seiner Schutzschrift vom 15.03.2017 ausführlich Stellung genommen. Darin heißt es (Hervorhebungen wie im Original): „ (...) II. Beweismittel auf Aktengrundlage Neben den ersten Sachverhaltsfeststellungen und im Rahmen der das Verfahrens einleitenden Strafanzeigen (hierzu unten: 1a)-b)) liegt eine kurze Sachverhaltsaufaufnahme der Bereitschaftsstaatsanwaltschaft vor (hierzu unten: 2.). Die Zeugen B., S. und T. sind polizeilich vernommen worden (hierzu unten: 3a)-c)). Außerdem wurden mit den Zeugen T.und B. erfolglos Wahllichtbildvorlagen durchgeführt (hierzu unten:4a)-b)). Schlussendlich liegt das - die Übereinstimmung der DNA-Muster verneinende - Analyseergebnis der Charite Institut für Rechtsmedizin Abteilung Forensische Genetik, vom 12.01.2017, vor (hierzu unten: 5.). 1. Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der Strafanzeigen a) wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen B. In der verfahrenseinleitenden Strafanzeige vom 06.05.2016 sollen der Geschädigte B. und der Zeuge T. unter anderem angegeben haben, dass sie gemeinsam mit Freunden auf einer Bank gesessen hätten, als drei Personen auf sie zugekommen seien und sie verbal attackiert hätten. Der Geschädigte und der Zeuge T. hätten sich jedoch auf ein Gespräch nicht einlassen wollen, woraufhin die drei Personen auf den Zeugen T. zugegangen seien und diesen verbal provoziert hätten. Der Geschädigte habe nun versucht, die Situation zu schlichten. Zum Kerngeschehen heißt es: „Ohne ersichtlichen Grund schlugen die drei Besch. gemeinsam mit den Fäusten auf den Gesch. ein. Dabei trafen ihn mehrere Faustschläge im Gesicht. Der Gesch. verspürte sofort starke Schmerzen im Bereich der Nase. Des Weiteren fing er auch stark an zu bluten.“ Die drei Personen hätten sich sodann fluchtartig in Richtung S-Bhf. Ostkreuz entfernt. Die Zeugen N. und S. sollen darüber hinaus angegeben haben, dass der Mandant den ersten Schlag geführt habe und die anderen sodann sofort ebenfalls zugeschlagen hätten. Der Zeuge S. soll dann im weiteren Verlauf von einer unbekannten vierten Person mit der Faust auf das linke Jochbein geschlagen worden sein. Am S-Bhf. Ostkreuz, Ausgang Markgrafendamm, sollen die Zeugen die Beschuldigten wiedererkannt haben. Nach Belehrung soll eine freiwillig bei den Beschuldigten durchgeführte Atemalkoholkonzentrationsmessung die folgenden Werte ergeben haben (vgl. Bl. 6 d. A.): Mandant (Angeschuldigter M.), 03:11 Uhr, 1,49 ‰ Angeschuldigter B., 03:16 Uhr, 1,50 ‰ Angeschuldigter P., 03:17 Uhr, 2,01 ‰ b) wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S. Hier heißt es, dass der Zeuge N. und der Geschädigte S. auf einer Bank gesessen hätten und vier Personen auf sie zugekommen sein und sie verbal attackiert hätten. Da sich die Zeugen auf ein Gespräch nicht haben einlassen wollen, hätten drei Personen plötzlich auf einen Freund eingeschlagen. Der Geschädigte habe sodann versucht zu schlichten. Ohne ersichtlichen Grund soll dann plötzlich von der Seite eine unbekannt gebliebene Person mehrmals mit beiden Fäusten in das Gesicht des Geschädigten geschlagen haben. Der Geschädigte habe sofort einen Schmerz im Bereich des linken Jochbeins verspürt. Alle vier Personen seien unmittelbar danach in Richtung des S-Bhf. Ostkreuz gerannt. Ein Wiedererkennen schloss der Geschädigte aus. Lediglich an ein weiß-blau-kariertes Hemd und an blonde und nach hinten gegelte Haare konnte sich der Geschädigte noch erinnern (Bl... 10 d. A.). Eine Absuche verlief ohne Erfolg. 2. Verfügung der Bereitschaftsstaatsanwaltschaft Die wegen § 81a StPO kontaktierte Bereitschaftsstaatsanwältin Dr. Z., hielt in ihrer Verfügung vom 06.05.2016 hinsichtlich des Kerngeschehens, den folgenden Sachverhalt fest: „... Von einer Gruppe (3 Beschuldigte) gingen zunächst verbale und dann gemeinschaftliche körperliche Attacken aus. Einem Geschädigten wurde durch mehrere gemeinschaftliche Faustschläge die Nase gebrochen. (...)“ 3. Zeugenangaben a) Angaben des Zeugen B. In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 21.07.2016 hat der Zeuge unter anderem angegeben, dass er am Herrentag zusammen mit den Zeugen S., T., B., N. und P. unterwegs gewesen sei. Sie hätten Alkohol getrunken und seien schon etwas betrunken gewesen. In einem Park an der Sonntagsstraße hätten sie alle auf einer Bank nebeneinander gesessen, derweil in etwa sechs Meter Entfernung eine weitere Gruppe mit mindestens vier, vielleicht auch fünf, älteren Männern gewesen sei. Es sei zu einer Diskussion der beiden Gruppen gekommenen. Da der Zeuge selbst am anderen Ende der Bank gesessen habe, habe er nicht alles mitbekommen. Und weiter: „Es muss ein falsches Wort gefallen sein, da die vier ziemlich schnell aufbrausend auf uns losgegangen sind. Es gab keine große Rauferei, es wurde ziemlich schnell handfest, so dass die zugeschlagen haben. Ich hatte den Eindruck, die haben eigentlich nur auf einen Grund gewartet, um sich zu schlagen. Es war ein undurchsichtiges Geschehen, ging sehr schnell und ich kriege es nicht mehr genau zusammen, aber mir ist so, als wenn Flo (T.) den ersten Schlag abbekommen hat. Nachdem ich das gesehen habe, wollte ich dazwischen gehen und dann habe ich auch schon einen Schlag mit der Faust ins Gesicht bekommen. Ich wurde oben an der Nase getroffen, so dass meine Nase stark zu bluten begann. (...) Ich kann jetzt nicht mehr genau sagen, ob alle vier auf uns eingeschlagen haben, aber ich bin der Meinung, dass auf jeden Fall mehrere Personen geschlagen haben." Auch konnte der Zeuge nicht ausschließen, dass die Zeugen S. und T. von anderen Personen geschlagen worden seien. Sicher war sich der Zeuge nur, dass mehrere Personen agiert haben sollen. Er sei dann die Sonntagsstraße in Richtung der Simon-Dach-Straße gerannt, wobei einer der unbekannten Täter ihm noch kurz nachgerannt sei, sodann aber von ihm abgelassen haben soll. Der Zeuge glaubte, dass es sich bei dieser Person um diejenige gehandelt habe, die ihn zuvor auch geschlagen habe. Eine Beschreibung der Täter war dem Zeugen nur rudimentär möglich, wobei er klarstellte: „An die Gesichter kann ich mich gar nicht mehr erinnern." Er wisse noch, dass ein Größerer dabei gewesen sei. Diesen schätzte der Zeuge auf circa 1,90 m. Zudem seien zwei Kleinere dabei gewesen, die er auf etwa 1,80 m schätzte und die eine normale Figur gehabt haben sollen. Derjenige, der ihn geschlagen habe, sei ungefähr so groß wie er selbst gewesen, also auch etwa 1,80 m, aber von stämmigerer Natur. Die Haare sollen ganz kurz bzw. blond - nicht dunkel - gewesen sein. Alle vier Personen sollen circa 30 Jahre alt und Deutsche gewesen sein. Einer soll einen Hut, ein anderer ein „Flatter-Hemd " bzw. ein „Acapulco-Hemd“ getragen haben ; eine genaue Zuordnung sei dem Zeugen jedoch nicht mehr möglich (Bl. 41 d. A.). Zu einem Wiedererkennen erklärte der Zeuge: „Ich weiß nicht, ob ich die Täter wiedererkennen würde. Ich würde es schon probieren, aber ich bin mir da wirklich sehr unsicher.“ Des Weiteren habe der Zeuge wegen seines Transports ins Krankenhaus nichts mitbekommen. Dass die Täter in Richtung des Bahnhofes geflüchtet seien, schloss der Zeuge daraus, dass sich das ganze Geschehen dorthin verlagert habe. Zu seinen Verletzungen erklärte der Zeuge, dass seine Nase gebrochen wurde und dadurch auch Hämatome unter den Augen entstanden seien. Eine Woche später sei er operiert worden. b) Angaben des Zeugen S. In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 21.07.2016 hat der Zeuge S. unter anderem angegeben, dass er am Herrentag zusammen mit den Zeugen B., N., P. und N. schon seit den frühen Morgenstunden unterwegs gewesen sei und alle „reichlich getrunken" (Bl. 45 d. A.) und Vatertag gefeiert hätten. Vom Treptower Park seien sie zum Ostkreuz gelaufen, wo bereits viele verschiedene Leute gewesen seien. Sie hätten sich in die Nähe einer anderen Gruppe gestellt, die an den dortigen Bänken gestanden und gesessen hätte. Es soll sich um circa vier Personen gehandelt haben. Diese Gruppe habe sodann angefangen, aggressiv zu diskutieren. Und weiter: „V. bekommt sofort einen Schlag von einer Person aus der Gruppe. Der hat direkt auf die Nase getroffen. Die Nase war schief, vermutlich gebrochen. Es kam dann die Polizei und die Feuerwehr." Der Zeuge B. sei dann in das Krankenhaus Friedrichshain verbracht worden, dort aber wieder nach Hause geschickt worden, da er zu betrunken gewesen sei. Der Zeuge S. selbst will sich zunächst entfernt, dann jedoch wieder zurückgekehrt sein, um zu sehen, was los sei. Von einer anderen Person habe er dann unvermittelt von der linken Seite einen Schlag gegen das Jochbein erhalten. Er habe keine Platzwunde gehabt, es sei nur angeschwollen und blau geworden. Einen Arzt habe er nicht aufgesucht. Nach einer Beschreibung oder einem Wiedererkennen befragt, erklärte der Zeuge: Die Nationalität sei vermutlich Deutsch gewesen. Das Alter schätzte der Zeuge auf Mitte 20 Jahre. Die Größe auf etwa 1,75 m bis 1,80 m. Die Figuren seien sportlich gewesen, sonst habe er keine Auffälligkeiten festgestellt (BI. 46 d. A.). Im Übrigen erklärte der Zeuge: „Kaum Beschreiben, Wiedererkennen ausgeschlossen.“ c) Angaben des Zeugen T. In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 15.08.2016 hat der Zeuge T. unter anderem angegeben, dass er sich am Herrentag mit etwa 20 Leuten um die Mittagszeit zum Grillen getroffen habe. Man habe verschiedene Orte besucht und sich zwischenzeitlich auch getrennt und sei in verschiedenen Gruppen unterwegs gewesen. Irgendwann habe man sich dann mit den Zeugen B., S., N., einem Sascha und einem Jakob sowie mit drei Mädchen am S-Bhf. Ostkreuz wiedergetroffen. Der Zeuge selbst sei betrunken gewesen, habe jedoch keinen Filmriss gehabt. Sie hätten auf einer langen Bank gesessen, derweil sich der Zeuge mit einem der Mädchen unterhalten habe. Er könne sich noch daran erinnern, dass etwas weiter vier Personen gesessen hätten, die plötzlich Streit mit dem Zeugen Sascha angefangen hätten. Einzelheiten dazu wisse der Zeuge aber nicht. Der Zeuge sei dann zu der Person namens Sascha gegangen und hätte gemeint „Kein Bock auf Stress. Lass uns gehen.“ (Bl. 55 d. A.). Und weiter: „Dann bekam ich ohne Vorwarnung einen Schlag. Ob mit der Faust oder der flachen Hand, kann ich nicht sagen. War auch nicht schlimm, nur ein blauer Fleck. Der, der das war, hatte ein kariertes Hemd an. Es war dunkel, mehr kann ich nicht sagen.“ Sodann sei der Zeuge B. dazwischen gegangen und habe einen Schlag auf die Nase bekommen. Von wem wisse der Zeuge nicht. Die nachfolgende Situation beschrieb der Zeuge als „komplettes Durcheinander“ (Bl. 56 d. A.). Es hätten sich zusätzlich Passanten eingemischt. Der Zeuge J. habe seine Freundin in Sicherheit gebracht und alle seien dann rüber zum Spätkauf. Der Zeuge B. habe aus der Nase geblutet. Ein paar von den Tätern seien dann zum Ostkreuz gerannt. Mehr wisse der Zeuge nicht. 4. Wahllichtbildvorlagen a) mit dem Zeugen T. Im Anschluss an seine polizeiliche Vernehmung wurden mit dem Zeugen Wahllichtbildvorlagen durchgeführt. Dem Zeugen wurden die Wahllichtbildvorlagen mit den Nummern 731858 (Bl. 59 d. A.), 731839 (Bl. 60 d. A.) und 731887 (Bl. 58 d. A.) gezeigt. Der Zeuge erklärte daraufhin: „Nein, ich erkenne darauf niemanden wieder. Sie sahen alle sehr vernünftig aus auf den ersten Eindruck. Sie waren ca. 10 Jahre älter als wir.“ Allgemein schätzte der Zeuge die Täter als etwa 10 Jahre älter als sie selbst ein. Denjenigen, der den Zeugen geschlagen haben soll, schätzte der Zeuge auf circa 30 Jahre, etwa 1,80 m, mit einer fülligen Gestalt. Er soll ein kleinkariertes Hemd in blau oder rot/weiß getragen haben (Bl. 56 d. A.). b) mit dem Zeugen B. In Ergänzung zu seiner ersten polizeilichen Vernehmung wurde der Zeuge B. am 01.09.2016 erneut vernommen, um mit ihm Wahllichtbildvorlagen durchzuführen. Auf den dem Zeugen vorgelegten Wahllichtbildvorlagen mit den Nummern 731837 (BI. 69 d. A.), 731859 (BI. 70 d. A.) und 731890 (BI. 68 d. A.) erklärte der Zeuge: „Ich erkenne die Täter auf den Bildern nicht wieder. Es kommt mir die Person auf dem Bild Nr. 3 der Wahllichtbildvorlage 731890 bekannt vor. Er passt von seiner Körperstatur und seinem Erscheinungsbild, aber ich kann nicht sagen, dass das einer der Täter ist. Er kommt der Person, die mich geschlagen hat, sehr nah.“ 5. DNA-Analyseergebnis Der beim Mandanten (Angeschuldigter M.) am 06.05.2016 sichergestellte Pullover (Bl. 29 d. A.) wies blutsuspekte Anhaftungen auf, die mit einer vom Zeugen B. am 01.09.2016 abgegebenen Speichelprobe (Bl. 66 d. A.) verglichen worden sind. Die molekulargenetische Untersuchung der Charite, Institut für Rechtsmedizin Abteilung Forensische Genetik, vom 12.01.2017, hat ergeben, dass das DNA-Profil des Geschädigten nicht mit dem übereinstimmenden DNA-Muster der Spurenproben übereinstimmt. Mit anderen Worten: „Die untersuchten blutsuspekten Anhaftungen stammen also nicht vom Geschädigten (...)“ III. Tatsächliche (und rechtliche) Würdigung Der hinreichende Tatverdacht ist bereits aus tatsächlichen Gründen zu verneinen. Das verfahrensgegenständliche Geschehen erreicht unter keinem tatsächlichen Gesichtspunkt die für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendige hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit, da bereits der Tatnachweis gegen den Mandanten nicht zu führen ist (hierzu unten: 1.). Auch das übrige vermeintliche Tatgeschehen ist mit den zur Akte gelangten Beweismitteln nicht aufzuklären (hierzu unten: 2.). Schlussendlich dürfte der hinreichende Tatverdacht auch aus Rechtsgründen zu verneinen sein (hierzu unten : 3.). 1. Kein Tatnachweis hinsichtlich des dem Mandanten vorgeworfenen Kerngeschehens Bereits das mit der Anklageschrift dem Mandanten unmittelbar vorgeworfene eigentliche Kerngeschehen, nämlich der angeblich vom Mandanten geführte Schlag gegen die Nase des Zeugen B., kann mit den vorhandenen Beweismitteln dem Mandanten nicht mit der eine Verurteilung erlaubenden Sicherheit zugeordnet werden. Heißt es in den Sachverhaltsfeststellungen der Strafanzeige zum Nachteil des Zeugen B. zunächst noch, dass drei Personen den Zeugen B. geschlagen und ihn ein Schlag an der Nase getroffen habe, so sollen es die Zeugen N. und S. gewesen sein, die angegeben haben, dass der Mandant den ersten Schlag gegen den Zeugen B. geführt habe. Tatsächlich wird dies jedoch von keinem (weiteren) zur Akte gelangten Beweismittel - nicht einmal vom Zeugen S. selbst (Bl. 46 d. A.) - im Folgenden bestätigt. Bereits in den weiteren Sachverhaltsfeststellungen in der Strafanzeige zum Nachteil des Zeugen S. heißt es, dass drei Personen auf einen Freund eingeschlagen hätten. Demnach geht dann auch die Bereitschaftsstaatsanwältin davon aus, dass einer Person durch mehrere gemeinschaftliche Faustschläge die Nase gebrochen worden sein soll. Eine eindeutige und belastbare Zuordnung des dem Mandanten vorgeworfenen Faustschlages zum Nachteil des Zeugen B. wäre daher insoweit nur durch ein (sicheres) Wiedererkennen möglich. Daran fehlt es vorliegend jedoch gerade : In seiner polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge B. unmissverständlich klargestellt, dass er an die Gesichter keine Erinnerung habe. Seine allgemeinen Täterbeschreibungen waren zudem derart unspezifisch, dass sie kaum über durchschnittliche, eine Identifizierung nicht erlaubende, Angaben hinausgingen. Einer der Täter soll groß, die beiden anderen sollen kleiner gewesen sein. Ein Täter soll kurze und gegelte bzw. blonde - nicht dunkle - Haare gehabt haben. Alle sollen etwa 30 Jahre alt und von der Nationalität her Deutsche gewesen sein. Einer soll ein Flatterhemd getragen, ein anderer soll stämmiger als die anderen gewesen sein. Ein Wiedererkennen schloss der Zeuge zwar nicht aus, erklärte aber: „Ich weiß nicht, ob ich die Täter wiedererkennen würde. Ich würde es schon probieren, aber ich bin mir da wirklich sehr unsicher.“ Insoweit blieb dann auch die mit dem Zeugen durchgeführte Wahllichtbildvorlage im Ergebnis erfolglos. Zwar war der Zeuge B. der Meinung, dass ihm das Bild Nr.3 auf der Wahllichtbildvorlage 731890 bekannt vorkäme und die dort abgebildete Person derjenigen Person, die ihn geschlagen habe, sehr nahe käme - eine subjektive Einschätzung, die freilich jedweder Objektivierung entbehrt. Entscheidend ist jedoch, dass der Zeuge im Hinblick auf die Tätereigenschaft erklärte: „(...) aber ich kann nicht sagen, dass das einer der Täter ist“. Der Zeuge S. kann sich lediglich daran erinnern, dass der Zeuge B. einen Schlag aus der Gruppe erhalten habe. Die Täter beschrieb der Zeuge von der Nationalität her als Deutsche, etwa 1,70 m bis 1,80 m groß und sportlich. Zu einem Wiedererkennen befragt erklärte der Zeuge: „Kaum beschreiben, wiedererkennen ausgeschlossen.“ Der Zeuge T. beschrieb dagegen vornehmlich den ihm geltenden Schlag und konnte sich nur noch daran erinnern, dass der Zeuge B. schlichten wollte und sodann einen Schlag abbekam - von wem wusste der Zeuge nicht. Die mit dem Zeugen durchgeführten Wahllichtbildvorlagen verliefen ergebnislos, der Zeuge erklärte: „Nein, ich erkenne darauf niemanden wieder. Sie sahen alle sehr vernünftig aus auf den ersten Eindruck. Sie waren ca. 10 Jahre älter als wir“. Ein sicheres Wiedererkennen liegt demnach bei keinem der Zeugen vor. Insoweit kommt dem Analyseergebnis der vergleichenden molekulargenetischen Untersuchung - als einzig verbleibendes objektivierendes Beweismittel - besonderes Gewicht zu. Im Ergebnis hat dieses den Mandanten jedoch gerade entlastet, da die an der Oberbekleidung des Mandanten festgestellten blutsuspekten Anhaftungen und die dem Zeugen B. entnommene Speichelprobe hinsichtlich ihres DNA-Musters nicht übereinstimmen. Der konkrete Tatnachweis hinsichtlich des dem Mandanten vorgeworfenen Kerngeschehens ist also mit den vorhandenen Beweismitteln nicht zu führen. 2. Keine Aufklärung hinsichtlich des übrigen vermeintlichen Tatgeschehens So wenig wie der unmittelbare Tatnachweis gegen den Mandanten zu führen ist, so wenig lässt sich das übrige vermeintliche Tatgeschehen anhand der vorhandenen Beweismittel aufklären. Uneinigkeit besteht bereits hinsichtlich der Anzahl der zweiten Gruppe, aus der heraus die verfahrensgegenständlichen Schläge geführt worden sein sollen. So heißt es in der Strafanzeige zum Nachteil des Zeugen B. noch, dass die zweite Gruppe aus drei Personen bestanden haben soll, während es bei der Strafanzeige zum Nachteil des Zeugen S. bereits vier Personen gewesen sein sollen. Der Zeuge B. hat angegeben, dass der erste Schlag dem Zeugen T. gegolten haben soll. Diesem wollte er zu Hilfe eilen und habe dabei den gegen ihn geführten Schlag gegen die Nase abbekommen. Das Ganze sei ein undurchsichtiges Geschehen gewesen. Er sei sich nicht sicher, ob alle vier Personen geschlagen hätten, in jedem Falle hätten aber mehrere Personen agiert. Er sei dann in Richtung der Simon-Dach-Straße gerannt, derweil er von einem Täter verfolgt worden sein soll. Sie hätten Alkohol konsumiert und seien etwas betrunken gewesen. Eine Einschätzung, welche von dem Zeugen S. nicht bestätigt wird, denn dieser meinte sogar, dass der Zeuge B. in Anbetracht seiner starken Alkoholisierung vom Krankenhaus wieder nach Hause geschickt worden sei. Tatsächlich erklärte der Zeuge S. dagegen, dass sie bereits reichlich getrunken hätten. Nach dessen Schilderung soll es der Zeuge B. gewesen sein, der den ersten Schlag abbekommen habe. Als einziger schilderte der Zeuge, dass er sich vorübergehend vom Geschehen entfernt habe und später zurückgekommen sei, um nachzuschauen, was los sei. Dabei habe er einen Schlag gegen das Jochbein erhalten. Der Zeuge T. dagegen sei zwar betrunken gewesen, habe jedoch keinen Filmriss erlitten. Nach dessen Angaben soll der Streit mit einem nicht näher bekannten Sascha angefangen haben. Diesem habe er helfen wollen und habe sodann von einer Person mit einem karierten Hemd einen Schlag bekommen. Nun erst habe sich der Zeuge B. eingemischt und seinerseits einen Schlag auf die Nase erhalten. Zusätzlich hätten sich nun auch Passanten eingemischt. Der Zeuge beschrieb die Situation als ein „komplettes Durcheinander". Der Zeuge J. habe seine Freundin in Sicherheit gebracht und alle seien dann rüber zum Spätkauf. Es wird deutlich, dass sich anhand dieser Zeugenangaben auch das übrige vermeintliche Tatgeschehen nicht wird aufklären lassen. Zutreffend sind wahrscheinlich allein die Einschätzungen der Zeugen B. und T., dass die gesamte Situation undurchsichtig gewesen sei. Schon der Beginn lässt sich - wie gezeigt - nicht rekonstruieren. Dies gilt im Besonderen für einzelne vermeintliche Tathandlungen. Eine Aufklärung hinsichtlich der Abläufe ist in Anbetracht dessen nicht möglich. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang ferner, dass ausweislich der zur Akte gelangten - aus der erkennungsdienstlichen Behandlung der Beschuldigten stammenden - Bilder deutlich zu erkennen ist, dass keiner der Beschuldigten ein wie auch immer kariertes, Flatter- bzw. Acapulco-Hemd und auch keinen Hut trägt. 3. Kein Tatverdacht aus Rechtsgründen Schlussendlich dürfte vorliegend der hinreichende Tatverdacht auch aus Rechtsgründen nicht gegeben gem. Selbst nach der Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB ist in jedem Falle „... die Feststellung eines konkreten Tatbeitrags durch Tun oder (garantenpflichtwidriges) Unterlassen erforderlich (3 StR 296/00)“. Eine solche Feststellung ist vorliegend jedoch gerade nicht möglich. Der dem Mandant konkret vorgeworfene Schlag gegen die Nase des Zeugen B. ist durch kein Beweismittel dem Mandanten zuzuordnen. Tatsächlich wird der Mandant durch das zur Akte gelangte molekulargenetischer Vergleichsgutachten sogar objektivierbar entlastet. Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass anhand der vorhandenen Beweismittel keinem Beschuldigten irgendein (konkreter) Tatbeitrag zugeordnet werden kann. IV. Ergebnis Der Antrag der Amtsanwaltschaft auf Eröffnung des Verfahrens ist demnach mangels hinreichenden Tatverdachts aus tatsächlichen Gründen abzulehnen. Überdies ist schlussendlich noch darauf hinzuweisen, dass auch die Durchführung der Hauptverhandlung keinen neuen Erkenntnisgewinn zeitigen würde. Die Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung wäre - auf Grund der bekannten Phänomene der Selbstfestlegung und des wiederholten Wiedererkennens - hinsichtlich des Beweiswertes eines von dem Zeugen B. nunmehr möglicherweise doch geäußerten Wiedererkennens derart herabgesetzt, dass ohne weitere Beweismittel eine Verurteilung des Mandanten, vor dem Hintergrund der Anforderungen des § 261 StPO, schlicht und ergreifend nicht möglich wäre. Dementsprechend hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung auf den stark herabgesetzten Beweiswert des Wiedererkennens im Rahmen einer Hauptverhandlung hingewiesen und unter anderem ausgeführt: „Beim Wiedererkennen in der Hauptverhandlung ist die verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation in Rechnung zu stellen; handelt es sich dabei um ein wiederholtes Wiedererkennen (...), ist dessen Verlässlichkeit zusätzlich deutlich vermindert (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2012, 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381).“ 4. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das Gericht an. Ergänzend erlaubt es sich, das Nachfolgende auszuführen: Der Amtsanwaltschaft ist in rechtlicher Hinsicht freilich zuzugeben, dass eine eigenhändige Verletzungshandlung durch jeden einzelnen Angeschuldigten nicht für eine Verurteilung wegen täterschaftlicher Begehung erforderlich ist. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt vielmehr mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; vgl. etwa BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). Dies entbindet allerdings nicht von der Feststellung genau jenes konkreten Tatbeitrags, der sich in die gemeinschaftliche Tat einfügt und der freilich über das bloße Dabeisein hinausgehen muss (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016 § 25 Rn. 31). Dass es nicht ausreichen kann, „irgendwie“ an einer Schlägerei mitgewirkt zu haben, ergibt übrigens auch daraus, dass § 231 StGB sonst keinen Sinn machen würde. Dort hat der Gesetzgeber sich gerade wegen der Gefährlichkeit von Schlägereien und der Schwierigkeit der Feststellung der Einzelverantwortlichkeit der Beteiligten entschieden, schon die bloße Beteiligung an derartigen Auseinandersetzungen unter Strafe zu stellen (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 231 Rn. 1). Voraussetzung ist allerdings, dass es zum Tod eines Menschen oder zu einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) gekommen ist - was vorliegend nicht der Fall war. Konkrete tatfördernde Handlungen wie beispielsweise Abschirmen der Tat, gemeinsames Vorrücken, Fernhalten von Helfenden, vermochten die Zeugen keinem der Angeschuldigten sicher zuzuordnen. Des Weiteren führt die Amtsanwaltschaft richtigerweise an, aus der Strafanzeige ergebe sich immerhin, dass die Zeugen T. und N. die drei Angeschuldigten am Bahnhof Ostkreuz, Ausgang Markgrafendamm wiedererkannt haben wollen. Entscheidend für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts kann jedoch nicht die seinerzeit gefertigte Strafanzeige - welche von den Polizeibeamten naturgemäß immer schlüssig formuliert sein wird - sondern das Ermittlungsergebnis aufgrund der gesamten Aktenlage sein. Die Zuverlässigkeit der Wahrnehmungen und der Wiedererkennung durch die Zeugen stellt sich nach einer Gesamtwürdigung - wie vorstehend ausführlich dargestellt - als äußerst zweifelhaft war. So waren die Zeugen B., T. und N. bereits den ganzen Tag unterwegs und hatten reichlich Alkohol konsumiert. Die späteren Wiedererkennungsleistungen der Zeugen zeigten sich entsprechend - wie vom Verteidiger beschrieben - wenig zuverlässig. Bezeichnenderweise trug zudem keiner der mutmaßlich wiedererkannten Personen das immerhin von den Zeugen als herausstechendes Merkmal beschriebene „Acapulco-Hemd“. Die Feststellung der mutmaßlich wiedererkannten Angeschuldigten durch die Polizei erfolgte überdies mit nicht ganz unerheblichen zeitlichen Abstand zur Tat, nämlich nachdem zwischenzeitlich eine andere Polizeistreife anhand der Täterbeschreibung („weiß-blau-kariertes Hemd“) die Umgebung erfolglos abgesucht und ein Rettungswagen den Zeugen B. ins Krankenhaus eingeliefert hatte. Das Gericht ist sich des Umstandes durchaus bewusst, dass es mit seinen Erwägungen eine Beweiswürdigung im gewissen Umfang vorwegnimmt und Verdachtsmomente bestehen bleiben. Es ist ihm allerdings nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisgewinn eine Hauptverhandlung vorliegend führen soll. Weder das Gericht noch die Verteidiger zweifeln gegenwärtig daran, dass die Zeugen jeweils nach besten Wissen und Gewissen bei der Polizei ausgesagt haben und ihre Bekundungen in einer Hauptverhandlung im Zweifel auch bestätigen werden. Freilich wird eine aussagepsychologische Beurteilung der Glaubwürdigkeit mittels Realkennzeichen anhand der sogenannten Nullhypothese (vgl. dazu u.a. BGH, Beschluss vom 19.11.2014, 4 StR 427/14, zitiert nach juris) grundsätzlich einen persönlichen Eindruck des Richters von Zeugen erforderlich machen. Diese Methodik versagt indessen, wenn die Auskunftsperson nicht wissentlich lügt, sondern - was sich vorliegend aufdrängt - Irrtümern, Wahrnehmungs- bzw. Erinnerungsfehlern oder schlicht Verwechslungen unterlag. Nach alledem stellt sich der Sachverhalt schon nach Aktenlage als äußerst verworren dar. Es ist wenig wahrscheinlich, dass sich nunmehr nach fast einem Jahr die Geschehensabläufe noch ausreichend rekonstruieren lassen und das Gericht letztlich trotz der sich bereits jetzt aufdrängenden Schwächen der belastenden Beweismittel zu einer für eine Verurteilung ausreichenden Überzeugung von der Schuld des Angeschuldigten gelangen wird. Dies zeigen zudem die Erfahrungen aus zahlreichen ähnlich gelagerten (Herrentags)Fällen. Weitaus wahrscheinlicher erscheint es, dass das Gericht die Angeschuldigten unter Anwendung des richterlichen Zweifelssatz („in dubio pro reo“) freisprechen müsste. III. Die Kosten- und Auslagenfolge ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.