Urteil
(310 Cs) 265 Js 1372/16 (18/17), 310 Cs 18/17
AG Tiergarten, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETG:2017:0531.310CS18.17.00
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Leitsätze
Gezielte Observationsmaßnahmen schließen die Gewinnung, Verwendung und Verwertung der in Bezug auf Dritte gewonnenen Erkenntnisse auch außerhalb von Katalogstraftaten nicht aus.(Rn.29)
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 (drei) Fällen zu einer
Gesamtgeldstrafe von 85 (fünfundachtzig) Tagessätzen zu je 15,00 (fünfzehn) Euro
verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
§§ 21 Abs.1 Nr. 2 StVG, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gezielte Observationsmaßnahmen schließen die Gewinnung, Verwendung und Verwertung der in Bezug auf Dritte gewonnenen Erkenntnisse auch außerhalb von Katalogstraftaten nicht aus.(Rn.29) Die Angeklagte wird wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 (drei) Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 85 (fünfundachtzig) Tagessätzen zu je 15,00 (fünfzehn) Euro verurteilt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. §§ 21 Abs.1 Nr. 2 StVG, 53 StGB (Abgekürzte Fassung nach § 267 Absatz 4 StPO) I. Die 22-jährige Angeklagte ist nach eigenen Angaben ledig, mit dem gesondert verfolgten noch 23-jährigen F G liiert, hat mit diesem eine Tochter, die bald 3 (drei) Jahre alt wird und im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Angeklagte hat vorgetragen, Deutsch und Geschichte auf Lehramt für Oberschulen zu studieren, sich dazu im 4. Semester zu befinden. Sie erzielt BAFöG in Höhe von monatlich 750,00 Euro, die Miete für die Wohnung über 508,00 Euro teilt sie sich mit ihrem Partner. Die Angeklagte ist strafrechtlich in Deutschland eintragungsfähig nicht erfasst. II. Die Angeklagte war seit dem 13. Mai 2016 Halterin des PKW Renault Mégane mit dem amtlichen Kennzeichen B - ..., wusste als Lebensgefährtin des F G mit gemeinsamem Wohnsitz, dass jener für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war und keinerlei fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland führen durfte, überließ ihm gleichwohl wiederholt bewusst und gewollt den vorbenannten Renault, damit jener im Berliner Stadtgebiet umherfahren konnte. Mit Wissen und Billigung der Angeklagten nutzte der gesondert verfolgte F G das Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis konkret 1. am 23. Mai 2016 und fuhr zwischen ca. 14.00 Uhr und ca. 15:45 Uhr von der Xxxstraße in Höhe der Hausnummer 8, 13357 Berlin - Gesundbrunnen, über die Müllerstraße, den Kapweg, die Stadtautobahn, den Tegeler Weg, die Mindener Straße, die Mierendorffstraße, den Luisenplatz, die Spandauer Straße, die Schloßstraße bis in den Xxxweg in 14059 Berlin, wo der Wagen abgeparkt wurde, 2. am 24. Mai 2016 gegen 17:20 Uhr und befuhr die Glücksburger Straße, Eulerstraße und Jülicher Straße in 13357 Berlin - Gesundbrunnen, 3. am 7. September 2016 und fuhr gegen 12.58 Uhr auf der Ungarnstraße in Höhe der Indischen Straße in 13349 Berlin, wobei er in der dortigen Zone 30 Km/h zu schnell unterwegs war und erfasst wurde. III. Infolge des festgestellten Sachverhalts hat sich die Angeklagte in 3 (drei) Fällen eines Vergehens des vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach §§ 21 Abs.1 Nr. 2 StVG, 53 StGB schuldig gemacht. Das Gesetz sah jeweils zur Ahndung die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 1 (einem) Jahr oder eine Geldstrafe vor. Wegen dieser Taten war gegen die Angeklagte durch das Amtsgericht Tiergarten am 06. März 2017 ein Strafbefehl erlassen worden, welcher folgende Einzelstrafen auswies: 1. für die Tat zu 1.: 60 (sechzig) Tagessätze zu je 15,00 (fünfzehn) Euro 2. für die Tat zu 2.: 60 (sechzig) Tagessätze zu je 15,00 (fünfzehn) Euro 3. für die Tat zu 3.: 80 (achtzig) Tagessätze zu je 15,00 (fünfzehn) Euro. Die Angeklagte hatte Ihren Einspruch hinsichtlich der Tat zu 3. zurückgenommen, hinsichtlich der Taten zu 1. und zu 2. auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Insoweit traten im Fall 1. Rechtskraft, in den Fällen 1. und 2. Teilrechtskraft ein. Bei der Strafzumessung zur Ziffer 1. und 2. konnten zugunsten der Angeklagten die Umstände Gewichtung finden, dass sie auch hier geständig und hinsichtlich ihres Fehlverhaltens einsichtig war, zudem das Geschehen bedauerte. Sie förderte das Verfahren deutlich durch Beschränkung ihres Einspruchs, eine umfangreiche Beweisaufnahme konnte hierdurch vermieden werden. Dabei wäre nicht die Verkehrsteilnahme problematisch, sondern die rechtliche Basis der Erhebung und Verwertung der beobachteten Tatsachen zu hinterfragen gewesen. Denn es hatte in Bezug auf einen Dritten eine richterlich angeordnete gezielte Observationsmaßnahme gegeben, die sich späterhin auf den Lebensgefährten der Angeklagten erstreckt hatte. Strafmildernd war außerdem zu berücksichtigen, dass die beiden ersten Taten nunmehr längere Zeit zurücklagen, immerhin waren ein Jahr bis zur Hauptverhandlung vergangen. Positiv und damit ebenfalls strafmildernd zu ihren Gunsten hervorzuheben waren, dass die Angeklagte bislang strafrechtlich in Deutschland nicht vorbelastet gewesen ist und dass ihr Verschulden anfangs infolge der partnerschaftlichen Bindung gering blieb. Es war nicht einfach, sich dem Lebenspartner und Vater der gemeinsamen Tochter entgegen zu stellen und das Recht durchzusetzen. Schließlich war zu bedenken, dass beide Delikte in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang standen und daher nicht der Ausdruck einer gesteigerten kriminellen Energie der Angeklagten waren. Gleichwohl war erschreckend, wie selbstverständlich ihr die Entscheidung fiel, gleichgelagerte Straftaten reihenweise in kurzer Abfolge zu begehen. Unter Abwägung der für und gegen sie sprechenden Umstände reichte es aus, gegen die Angeklagte jeweils eine Geldstrafe zu verhängen, welche das Gericht für beide Taten (also den Fall zu 1. und den Fall zu 2.) mit jeweils 40 (vierzig) Tagessätzen tat- und schuldangemessen festsetzte. Der Fall zu 3. war mit 80 (achtzig) Tagessätzen angemessen geahndet worden. Es verblieb dabei. Alle drei Einzelstrafen wurden unter nochmaliger Abwägung sämtlicher Umstände sowie unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, wie gesetzlich gefordert, auf eine Gesamtgeldstrafe von 85 (fünfundachtzig) Tagessätzen zurückgeführt, welche einzig den gerechten Ausgleich für die Geschehnisse bieten konnte, weshalb hierauf erkannt wurde. Die Höhe des jeweiligen Tagessatzes der Einzel- und der Gesamtgeldstrafen wurde anhand der Angaben der Angeklagten zu ihrem Einkommen und unter Beachtung ihrer hälftigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Tochter berechnet und auf jeweils 15,00 (fünfzehn) Euro festgesetzt. Dies entsprach einem Nettoeinkommen von 450,00 Euro, welches die Angeklagte allemal erzielte, respektive sogar durch Teilzeitbeschäftigung neben dem Studium für sich erwirtschaften kann. Fahrerlaubnismaßnahmen als Nebenfolgen oder Nebenstrafen wurden nicht angeordnet, denn die Angeklagte hatte sich erstmals mit verkehrsrechtlichem Bezug zur verantworten und war nicht im Fahrerlaubnisregister erfasst. IV. Soweit der Angeklagten mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 06. März 2017 gleichgelagerte Tatvorwürfe des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 (drei) weiteren Fällen gemacht wurden, nämlich für die rechtswidrige Verkehrsteilnahme von F G mit dem bereits bekannten PKW Renault Megane a. am 7. Juni 2016 gegen 17.31 Uhr auf der Yyystraße in 13349 Berlin durch eine Fahrt zunächst in südlicher Richtung, durch das wenden in Höhe der Ottawistraße und die Weiterfahrt in entgegengesetzter Richtung, bis er den Wagen vor der Hausnummer 66 der Yyystraße abparkte, b. am 28. Juni 2016 zwischen 18.04 Uhr und 19.06 Uhr (mit Unterbrechungen) durch das Befahren der Stadtautobahn A 100, der Beusselbrücke in Moabit, der Bülowstraße und der Kalkreuthstraße in Berlin-Schöneberg, sodann erneut c. am 28. Juni 2016 gegen 19.10 Uhr auf der Martin-Luther-Straße in 10777 Berlin-Schöneberg in südlicher Fahrtrichtung und gegen 21.07 Uhr, als er die Angeklagte mit dem gemeinsamen Kleinkind und eine weitere Person in der Yyystraße 39, 13353 Berlin abholte und sie bis zum xxxxxx in xxxxx Berlin, der xxxxxanschrift, chauffierte, um von dort zur „Bar Celona“ in der Yyystraße 13349 Berlin zu fahren, wo er den Wagen vor dem Lokal abparkte, ist das Strafverfahren nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig unter Rückgriff auf die Straferwartung für die hiesigen unter II. benannten Taten zu 1. bis 3. eingestellt worden. Einer Klärung, ob die gesonderten Anzeigen b. und c. zum 28. Juni 2016 rechtlich als Tatmehrheit oder aber als Tateinheit zu bewerten gewesen wären, bedurfte es daher nicht mehr. V. Für die Beteiligten wird ausgeführt, dass für die hier sanktionierten Straftaten vom 23. Mai, 24. Mai und 07. September 2016 die - anlässlich der gegen den gesondert verfolgten M. T. im Vorgang (353 Gs) 265 Js 592/16 (2155/16) gerichtlich angeordneten und vollzogenen längerfristigen Observationsmaßnahme - gewonnenen Erkenntnisse über den gesondert verfolgten F G und die hier Angeklagte verwertbar waren, eine Zeugenbefragung statthaft geblieben wäre. Jene Feststellungen waren nicht nach § 477 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 StPO von der Verwertung ausgeschlossen. Gezielte Observationsmaßnahmen schließen die Gewinnung, Verwendung und Verwertung der in Bezug auf dritte Personen gewonnene Erkenntnisse nicht aus. Dritte Personen sind solche, die weder Ziel der Observation und damit konkret Verdächtige im Vorgang sind, noch als Kontakt- oder als Verbindungspersonen zu einem Verdächtigen stehen und deshalb beobachtet werden sollen. Ob sie in Wirklichkeit als solche gleichwohl geeignet wären, ist unerheblich (vgl. Moldenhauer, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013 zu § 163f Rn. 18 bei beck-online). Bereits im Gesetz ist in § 163f Absatz 2 StPO niedergelegt, dass eine Observationsmaßnahme auch dann durchgeführt werden darf, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Werden unerwartet Begleiter des Beobachteten mit beobachtet, kann dieser Umstand im Einzelfall für die Ermittlungen von Bedeutung sein. Diese Dritten dürfen beobachtet und erfasst werden; Eine solche eher spontane Maßnahme ist als kurzfristige Observation durch §§ 161 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO ausdrücklich gerechtfertigt (vgl. Moldenhauer, Karlsruher Kommentar, aaO, Rd. 19; ferner: Schmitt in Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 58. Auflage 2015, zu § 163f StPO Rn 5 unter Hinweis auf § 163e Abs. 3). Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind verwertbar. Sie unterliegen nicht dem Zustimmungsvorbehalt. Dabei handelt es sich um Zufallsfunde, dh strafrechtlich relevante Beobachtungen, die nicht durch eine Anordnung gedeckt sind, und die sich bei Observationen zuweilen gar nicht vermeiden lassen. Jene sind wie Ergebnisse kurzfristiger Observationen gemäß § 163 Abs. 1 StPO zu behandeln und zu berücksichtigen (vgl. Moldenhauer, aao., Rd. 29). Die Observationsmaßnahme richtete sich ab dem 04. Mai 2016 gegen den gesondert verfolgten M. T. Der gesondert verfolgte F G war nicht bekannt, die hier Angeklagte ebenfalls nicht. Die Beobachtung beider erfolgte rein zufällig und zu Beginn ohne Personalisierung, auch der gesondert verfolgte F G war zunächst namentlich nicht bekannt oder erfasst. Er wurde noch am 23. Mai 2016 sowie am 24. Mai 2016 (siehe Beistück II Blatt 6, Beistück I Blatt 5) nur mit der Bezeichnung „Person (Nummer) 7“ geführt. Erst danach wurde diese unbekannte Person Nr. 7 als F G identifiziert. Dass diese Person immer wieder beobachtet wurde, hatte nichts mit illegalen Observationen zu tun, sondern war allein dem Umstand geschuldet, dass er Kontakt zu dem Beobachteten M. T. hatte. Die Feststellungen zum 23., vom 24. Mai und vom 07. September 2016 waren frei von prozessualen Beanstandungen. Der Tatnachweis vom 07. September 2016 fußte ohnehin auf einer technischen Verkehrsüberwachung mit Lichtbildaufnahme und Messbeamten, hatte mithin keinen Zusammenhang zur Observation, blieb bereits auch deshalb daher uneingeschränkt verwertbar. Erst sukzessive trat F G in den Focus der Beobachtungen, weil der Kontakt als intensiv registriert worden war. Als er nach einer Phase ohne feststellbaren Kontakt zwischen dem 24. Mai 2016 und dem 06. Juni 2016 erneut am 07. Juni 2016 und zudem mehrfach an jenem Tag mit M.T. beobachtet wurde (Beistück III), verdichtete sich seine Position vom bloßen „Dritten“ zu einer „Kontakt- oder Verbindungsperson“ im Sinne von § 163f Abs. 1 Satz 3 StPO. Dazu wurde unverzüglich am 09. Juni 2016 (Band I Blatt 25) ein richterlicher Beschluss zur Beobachtung des gesondert verfolgten G. erwirkt. Die Observation wurde erweitert. Aus diesem Statuswechsel erwuchs kein Verwertungsverbot rückwirkend für die benannten und letztlich hier abgeurteilten Feststellungen. Die gewonnen Erkenntnisse waren auch nicht in Bezug auf die Angeklagte nach § 477 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 StPO von der Verwertung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Angeklagten griff jene Schutzregelung bereits nicht. Sie wurde als Kraftfahrzeughalterin in Haftung genommen. Ihre Eigenschaft als Halterin und ihre personenbezogenen Daten hierzu stammten nicht aus dem Beobachtungsstatus. Sie wurden durch § 161 Absatz 2 StPO generiert. Ihre personengebundenen Daten waren nicht auf Grund einer Beobachtungsmaßnahme erlangt worden, sondern jene war nur Anlass, einem Tatverdacht nachzugehen. Die Observationsmaßnahme verbot es nicht, die dort erlangten Erkenntnisse als Spurenansatz zu benutzen (vgl. Schmitt, aao., § 477 StPO Rd. 5a). Eine Haltereigenschaft wurde dabei aus dem Datensatz der KFZ-Zulassungsstelle gewonnen, eine ggf. fehlende Fahrerlaubnis des Fahrzeuglenkers aus dem Datensatz der Führerscheinbehörde. Die Angeklagte blieb außerdem Dritte im Sinne des Vorstehenden. Dem stand nicht entgegen, dass der gesondert verfolgte F G Ziel der Beobachtung wurde. Auch hier waren Erkenntnisse zur dessen ggf. fehlenden Fahrerlaubnis aus anderen Datenquellen gewonnen worden, also aus anderen Beweismitteln, als aus der Observation selbst. Der eigentliche jeweilige Akt des Fahrens, der gerade nicht aus anderen Datenquellen sondern allein aus der Observation gewonnen wurde und ebenso zu den Voraussetzungen der Strafverfolgung gehörte, war durch die vorstehenden Ausführungen legalisiert verwertbar. Ob für die anderen, weitergehenden Zeiträume die nun gewonnen Erkenntnisse in Bezug auf die Personen F G und damit mittelbar auch auf die Angeklagte nach § 477 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 StPO von der Verwertung dagegen ausgeschlossen gewesen wären, konnte offen bleiben. Es handelte sich bei der Fahrtbeobachtung, wie aufgezeigt wurde, um Beweismittel aus der Maßnahme selbst, nicht aus anderen Anschlussquellen. Diese Erkenntnisse hätten für die weitergehenden Zeiträume gesetzlich gesperrt gewesen sein können. Denn Zufallsfunde dürften zur Strafverfolgung gegen die Angeklagte als dritte Person nur dann uneingeschränkt verwertet werden, sofern diese Funde sich auf eine gesetzliche Katalogtat erstreckten (vgl. LG Münster Beschl. v. 7.4.2008 - 12 Qs - 44 FSH 208/07, BeckRS 2008, 18094 bei beck-online). Das könnte bei dem Delikt des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht der Fall gewesen sein. Für die Verfolgung von Nichtkatalogtaten könnte eine unmittelbare Verwertung als Beweismittel unzulässig geworden sein. Ausgeschlossen von der Verwertbarkeit wären nämlich auch Erkenntnisse gewesen, die sich - wie vorliegend - auf ein Anschlussdelikt zu einer möglichen Katalogtat beziehen würden (LG Münster, aaO.). Da dieser Tatkomplex vorläufig Einstellung fand, bedurfte es dazu keiner abschließenden Bewertung und Entscheidung. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.