Beschluss
(418 VRJs) 265 Js 884/14 (8/16)
AG Tiergarten, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETG:2017:1114.418VRJS8.16.00
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Leitsätze
1. Der Jugendstrafvollzug ist auch geprägt durch eine verletztenbezogene Vollzugsgestaltung und trägt durch ihre Normierung in den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes dem Stellenwert des Verletztenschutzes, der Verletzteninteressen und der Auseinandersetzung der Jugendstrafgefangenen mit den Folgen ihrer Taten für die Verletzten und deren Angehörigen Rechnung.(Rn.12)
2. Zeigt ein Verurteilter während des Jugendstrafvollzugs kein nachprüfbares Bemühen um Wiedergutmachung der von ihm zu verantwortenden materiellen und immateriellen Schäden, so lässt dies den Schluss auf eine unzureichende Straftataufarbeitung zu, die die Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung im Hinblick auf die Entwicklung des Verurteilten nicht zulässt.(Rn.23)
Tenor
In der Vollstreckungssache
gegen
I, A,
geboren am … in …, …
wegen schweren Raubes pp.
wird der Antrag des Verurteilten auf vorzeitige Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Jugendstrafvollzug ist auch geprägt durch eine verletztenbezogene Vollzugsgestaltung und trägt durch ihre Normierung in den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes dem Stellenwert des Verletztenschutzes, der Verletzteninteressen und der Auseinandersetzung der Jugendstrafgefangenen mit den Folgen ihrer Taten für die Verletzten und deren Angehörigen Rechnung.(Rn.12) 2. Zeigt ein Verurteilter während des Jugendstrafvollzugs kein nachprüfbares Bemühen um Wiedergutmachung der von ihm zu verantwortenden materiellen und immateriellen Schäden, so lässt dies den Schluss auf eine unzureichende Straftataufarbeitung zu, die die Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung im Hinblick auf die Entwicklung des Verurteilten nicht zulässt.(Rn.23) In der Vollstreckungssache gegen I, A, geboren am … in …, … wegen schweren Raubes pp. wird der Antrag des Verurteilten auf vorzeitige Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug abgelehnt. I. Das Jugendschöffengericht sprach den Verurteilten am 10.03.2015 der gefährlichen Körperverletzung schuldig und verhängte unter Einbeziehung des rechtskräftigen Urteils des Jugendschöffengerichts Tiergarten vom 13.12.2011 (Az.: (412) 286 Js 4108/11 Ls (86/11)) eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Az.: (398) 265 Js 884/14 Ls (63/14)). Auf die Berufung des Angeklagten hin verwarf das Landgericht Berlin durch Urteil vom 08.10.2015 diese mit der Maßgabe, dass er unter Einbeziehung auch des Urteils vom 24.05.2011 (Az.: (412) 286 Js 1308/11 Ls (27/11)) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Das Strafende ist für den 20.03.2018 vorgesehen. Der Verurteilte begehrt mit der Begründung, seine Reststrafe betrage nur noch wenige Monate, er sei seit September 2016 gelockert, seit elf Monaten im offenen Vollzug untergebracht und befinde sich seit dem 01.09.2017 zudem nunmehr in einer überbetrieblichen Ausbildung, seine vorzeitige Entlassung. Die Jugendstrafanstalt hat den Antrag des Verurteilten positiv beschieden, die Staatsanwaltschaft Berlin hat sich hingegen zu dem Begehren des Verurteilten negativ geäußert. II. Der Verurteilte ist nicht vorzeitig zu entlassen. Nach § 88 JGG kann der Vollstreckungsleiter den Rest einer Jugendstrafe zur Bewährung bei Teilverbüßung aussetzen, wenn dies im Hinblick auf die Entwicklung des Verurteilten verantwortet werden kann. Die danach zu treffende Entscheidung verlangt eine Prognosestellung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Die Voraussetzungen für eine derartige positive Prognosestellung sind vorliegend aus mehreren Gründen nicht erfüllt. 1. Zunächst ist der Staatsanwaltschaft Berlin zuzugeben, dass im Nachgang des Anhörungstermins vom 10.08.2017 und der dortigen Feststellung, dass der Verurteilte in Bezug auf die Folgen seiner Straftaten für die Geschädigten kühl und ohne jede erkennbare Empathie reagierte, den aktuellen Darlegungen der Jugendstrafanstalt nicht entnommen werden kann, welche Bemühungen in Bezug auf die Straftataufarbeitung innerhalb der vergangenen zwei Monate unternommen wurden und ob diese erfolgreich waren. Es ist zutreffend, dass wiederholte Unfälle mit Carsharing Kraftfahrzeugen aus der Haft heraus erhebliche Fragen im Hinblick auf ein geändertes verantwortungsbewusstes Verhalten aufwerfen, welches Grundvoraussetzung für eine straffreie Zukunft und damit die Begründung einer positiven Sozialprognose wäre. Die Stellungnahme der Jugendstrafanstalt vom 31.08.2017 verweist ausdrücklich auf hohe finanzielle Verpflichtungen, die sich aus den schuldhaft verursachten zwei Unfällen vom Mai 2017 ergeben. 2. Der Verurteilte hat darüber hinaus während des Vollzugs immer wieder gezeigt, dass er zur Erlangung von Einkünften den „bequemsten Weg gehen will“, was in auffälligem Kontrast zu seiner „materiellen Anspruchshaltung und seinem ausgeprägten Konsumbedürfnis“ steht, welches die Stellungnahme der Jugendstrafanstalt ausdrücklich feststellt. Erst kurz vor der Antragstellung gemäß § 88 JGG hat der Verurteilte eine überbetriebliche Ausbildung begonnen. 3. Entscheidendes Gewicht kommt jedoch dem Umstand zu, dass der Verurteilte trotz wiederholter eindringlicher Hinweise nicht bereit war, im Rahmen von § 8 Abs. 3 JStVollzG Bln sich um eine materielle und vor allem immaterielle Schadenswiedergutmachung zu bemühen. Der Verurteilte hat wiederholt deutlich gemacht, dass er hier keine Verantwortung sieht, die über „Briefe schreiben“ und eine Spende von 150,00 Euro an eine Opferschutzeinrichtung hinausgeht. Der Verurteilte übersieht - trotz eindringlicher Hinweise - dass er mit dieser Auffassung fehl geht. Sein Verhalten stellt kein auch nur im Ansatz adäquates Bemühen um Wiedergutmachung im Sinne des geltenden Rechts dar. Der Gesetzgeber ist durch eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen den europarechtlichen Rahmenbeschlüssen und Richtlinien nachgekommen, die (vgl. EuGH NJW 2012, 595 ff.; NJW 2005, 2839) die Gerichte maßgeblich verpflichten, bei ihren Entscheidungen Opferschutzinteressen in ihre Erwägungen einzubeziehen (BGH NStZ-RR 2007, 21 f.). Diese den Strafprozess im Nachgang des 2. und 3. Opferrechtsreformgesetzes massiv veränderten Rahmenbedingungen haben zu Recht auch ihren Niederschlag in den Vollzugsgesetzen der Länder gefunden, nachdem die Rechtsprechung im Jugendstrafrecht diese bereits im Rahmen von Haftentscheidungen (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.09.2013, Az.: 4 Ws 114/13 - 141 AR 447/13; Beschluss vom 28.02.2012, Az.: 4 Ws 18/12 - 141 AR 100/12, juris) sowie nunmehr auch im Recht der Vermögensabschöpfung berücksichtigt hat (vgl. zuletzt LG Trier, Urteil vom 27.09.2017; Az.: 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns, juris). Dies völlig zu Recht, da es nicht nur der Rechtslage entspricht, sondern auch im Rahmen des vom Erziehungsgedanken bestimmten Jugendstrafrechts unabdingbar ist, dass sich der Jugendliche oder Heranwachsende nicht nur glaubhaft die Tatfolgen vergegenwärtigt, sondern auch seiner zivil- bzw. haftungsrechtlichen Verantwortung stellt. Die Vorschrift des § 8 JStVollzG Bln regelt dementsprechend eine verletztenbezogene Vollzugsgestaltung und trägt durch ihre Normierung in den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes dem Stellenwert des Verletztenschutzes, der Verletzteninteressen und der Auseinandersetzung der Jugendstrafgefangenen mit den Folgen ihrer Taten für die Verletzten und deren Angehörigen im Sinne des § 11 StGB Rechnung. Während Absatz 1 der Vorschrift verdeutlicht, dass während des gesamten Vollzugsverlaufs, insbesondere jedoch bei der Eingliederung und Entlassung der Jugendstrafgefangenen, die Perspektive der Verletzten von Straftaten zu berücksichtigen ist, betont Absatz 3 den Aspekt der Schadenswiedergutmachung. Selbstverständlich ist bei allen Maßnahmen stets die Unabhängigkeit der Verletzten zu wahren und es darf keinen „aufgedrängten Tatausgleich“ geben. Es ist jedoch zu erwarten und bedarf keinerlei besonderer Anstrengungen, dass ein Verurteilter - ggfls. mit Hilfe der Anstalt oder eines Rechtsanwalts - an einem abstrakten Schuldanerkenntnis oder einem Anwaltsvergleich und damit an den Voraussetzungen für die vereinfachte Schaffung eines zivilrechtlichen Titels mitwirkt, sofern der Geschädigte nicht ausdrücklich widerspricht. Dies ist insbesondere dann zu erwarten, wenn es um gravierende körperliche Schäden geht, die durch das Handeln des Verurteilten zurechenbar verursacht wurden. Dass die Geschädigten des Verfahrens zum Aktenzeichen (412) 286 Js 4108/11 Ls (86/11) bis jetzt nicht von sich aus zivilrechtlich gegen den Verurteilten vorgegangen sind, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass ein Vorgehen im Rahmen des Adhäsionsverfahrens gegen den zur Tatzeit jugendlichen Verurteilten gemäß § 81 JGG unzulässig war und die Geschädigten womöglich zu Recht die finanziellen Risiken eines Zivilprozesses im Rahmen der sekundären Kostenschuldnerschaft gemäß §§ 22 Abs. 1, 29 Ziffer 1, 31 Abs. 1 und 2 GKG scheuen. Gravierende körperliche und vor allem psychische Schäden waren die Folge gleich mehrerer Taten des Angeklagten. So stellte das Urteil des Jugendschöffengerichts Tiergarten vom 24.05.2011 zu den Tatfolgen der gemeinschaftlich begangenen schweren Raubtaten u.a. fest: „1. An einem Tag kurz vor dem 10. März 2011 (...) die beiden Geschädigten erlitten Todesangst (...). Die Zeugin A. litt sehr unter dem Eindruck des Tatgeschehens, sie war sehr schreckhaft, litt längere Zeit unter Schlafstörungen, hatte deutlich erhöhten Blutdruck und war nur unter Einnahme von starken Psychopharmaka, die sie etwa drei bis vier Wochen lang nahm, in der Lage, ihren Arbeitsplatz wieder aufzusuchen und dort ihrer Arbeit nachzugehen. Auch im Familienkreis fiel es ihr schwer, über die Tat und das Erlebnis zu sprechen, da sie insbesondere besorgt war, ihre Kinder sehr zu verängstigen. Auch die Zeugin H., die nach der Tat infolge der durchlittenen Todesangst weinte und zitterte, war nur aufgrund der Einnahme von Beruhigungsmitteln imstande, wieder Schlaf zu finden, sie ist bis heute noch sehr schreckhaft, auch ihre Kinder hatten erhebliche Ängste zu durchstehen.(...) 2. (...) am 16. März 2011 (...). Die Zeugin Dr. V., die etwa ein Jahr zuvor bereits einmal Opfer eines Raubüberfalls geworden war, litt etwa zwei Monate lang unter extremer Schlaflosigkeit und empfand die Folgen dieser sie auch besonders erniedrigenden Tat als deutlich schlimmer als bei dem ersten Erlebnis dieser Art. (...) 3. (...) Am 25. März 2011 (...). Der Angeklagte I. bedrohte mit seiner Pistole die 27 Jahre alte pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin H. und verlangte von dieser, sie solle sich auf den Boden legen und bedrohte die Zeugin auch weiter, nachdem diese - seinerzeit im 5. bis 6. Monat schwanger - den Angeklagten I. auf ihre Schwangerschaft hingewiesen hatte. Sie robbte sich zu einem Sessel, kauerte sich dorthin und vermied es angstvoll, zu den Angeklagten hinzusehen, derweil hatte sich der Angeklagte J. mit dem Messer gegen die 44 Jahre alte Apothekerin A. W. gewandt, die um diese Zeit noch mit den Vorbereitungen für den Arbeitstag beschäftigt war und auch noch nicht die Kasse eingeräumt hatte. Da praktisch noch kein Verkauf stattgefunden hatte, befand sich in der Apotheke auch nur ein Bargeldbestand von etwa 400,00 bis 500,00 €, der dem Angeklagten J. aber nicht genügte, weshalb er die Zeugin W. anherrschte: „Willst du mich verarschen? Ich grapsch dir die Titten raus!“ Außerdem bezeichnete er die Zeugin als „Schlampe“ und begrapschte nun mehrfach abtastend ihre Brüste oberhalb der Bekleidung. Er verlangte ferner von ihr, dass sie sich ausziehen solle. Die Zeugin schlug nun die Hand des Angeklagten weg, woraufhin dieser ihr nochmals näher kam und die Messerklinge ihr direkt vor den Bauch hielt. (...) Die Zeugin W. schaute nach dem Überfall zunächst nach ihrer schwangeren Kollegin, musste dann längere Zeit heftig weinen und konnte - zittrig am ganzen Körper - nicht bedienen, musste jedoch als einzig vorhandene Apothekerin in der Apotheke verbleiben, damit diese nicht schließen musste. Sie ist bis heute sehr schreckhaft und pflegt etwa seither die Straßenseite zu wechseln, wenn sie Jugendliche südländischer Herkunft in der Nähe bemerkt. (...)“ Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.10.2015 stellte zu den Tatfolgen der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung fest: „Am 8. Juni 2014 (...) Der Zeuge J. erlitt infolge dieser Handlungen eine Platzwunde an der Oberlippe, die eine sichtbare bleibende Narbe von etwa einem halben Zentimeter Länge zurückließ, sowie Blutergüsse an Arm und Rücken, eine Nasenprellung sowie eine Gesichtsprellung. (...)“ In keinem Fall, in denen diese teils gravierenden Tatfolgen auf Seiten der Geschädigten zu konstatieren waren, hat der Verurteilte sich um die Wiedergutmachung der insbesondere immateriellen Schäden bemüht, hinsichtlich derer er sich angesichts von § 199 Abs. 2 BGB auch nicht etwa auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Dies lässt zur Überzeugung des Gerichts in Verbindung mit den im Rahmen des Anhörungstermins vom 10.08.2017 getätigten Äußerungen sowie der „alibimäßig“ getätigten 150,00 Euro Spende den Schluss zu, dass der Verurteilte keine ausreichende Straftataufarbeitung geleistet hat. Für die mit keinerlei Tatsachen unterfütterte Mitteilung der Stellungnahme der Jugendstrafanstalt, der Verurteilte „empfinde Schuldgefühle und könne sich durchaus vorstellen, was seine Handlungen in den Geschädigten ausgelöst hätten“, hat das Gericht zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise eine belastbare Bestätigung gefunden. Dies ist jedoch gerade im Hinblick auf die Feststellungen des Förder- und Erziehungsbedarfs der Jugendstrafanstalt Berlin vom 22.01.2016 unabdingbar zur Begründung einer positiven Kriminalprognose. Zu seinen Empfindungen im Nachgang der begangenen Raubdelikte bezüglich des Erlebens der Opfer hatte die Jugendstrafanstalt gemäß § 10 JStVollzG Bln u.a. festgestellt: „Auf Nachfrage, wie im Nachhinein seine Taten und das Erleben der Opfer empfände sagte er unter Lachen: „Die eine lag auf dem Boden und hat geheult“. Das fände er traurig (lacht weiter dabei). Auf weitere Nachfrage gab er an, es nicht schäbig zu finden, wenn zwei bewaffnete Männer Frauen überfallen. Hätten sie es schäbig gefunden, dann hätten sie es nicht getan. Wenn so etwas jedoch seiner Mutter passiert wäre, hätte er die Täter getötet. Von daher verstände er auch, wenn er von einem der Kinder der Opfer getötet werden würde. Das würde er ihnen nicht übel nehmen; das sei Ehre. (...) Auf Nachfrage wie sich sein genanntes Ehrgefühl mit bewaffneten Überfällen auf wehrlose Frauen vereinbaren ließe, reagierte Herr I. hochgradig gereizt und aggressiv und untersagte der Unterzeichnerin das Wort „Ehre“ im Zusammenhang mit ihm zu benutzen. (...)“ Die völlig unzureichende Straftataufarbeitung in Fällen der Schwerstkriminalität mit gravierenden Tatfolgen für die Geschädigten lässt in der Gesamtschau die Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung im Hinblick auf die Entwicklung des Verurteilten nicht zu. Im Hinblick auf den verbleibenden kurzen Strafrest kam die Anordnung einer Sperrfrist gemäß § 88 Abs. 5 JGG nicht in Betracht.