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Beschluss

381-385 XIV 7065/24, 381/385 XIV 7065/24

AG Tiergarten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETG:2024:0429.381.385XIV7065.24.00
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Leitsätze
1. Behördliche Darlegungen für einen Antrag auf Gewahrsam gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2 BlnASOG müssen eine Prognose der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat enthalten. Andernfalls ist der Antrag unzulässig.(Rn.2) 2. Die inhaltliche Richtigkeit eines Platzverweises ist durch das Amtsgericht zwar nicht zu prüfen, in Fällen „offenkundiger Rechtsverletzung“ oder „offensichtlicher Unrichtigkeit“ ist dieser Verwaltungsakt jedoch für den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BlnASOG nicht zugrunde zu legen.(Rn.13)
Tenor
1. Der Antrag wird als unzulässig verworfen. 2. Der Betroffene ist sofort freizulassen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse Berlin. 4. Der Wert des Verfahrens wird unter Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Sache auf 150,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG i.V.m. § 7 Abs. 3 StREG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behördliche Darlegungen für einen Antrag auf Gewahrsam gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2 BlnASOG müssen eine Prognose der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat enthalten. Andernfalls ist der Antrag unzulässig.(Rn.2) 2. Die inhaltliche Richtigkeit eines Platzverweises ist durch das Amtsgericht zwar nicht zu prüfen, in Fällen „offenkundiger Rechtsverletzung“ oder „offensichtlicher Unrichtigkeit“ ist dieser Verwaltungsakt jedoch für den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BlnASOG nicht zugrunde zu legen.(Rn.13) 1. Der Antrag wird als unzulässig verworfen. 2. Der Betroffene ist sofort freizulassen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse Berlin. 4. Der Wert des Verfahrens wird unter Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Sache auf 150,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG i.V.m. § 7 Abs. 3 StREG). I. Die beantragte Haft war abzulehnen, weil der Haftantrag unzulässig ist. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist ein Haftantrag nur, wenn er den Vorgaben des § 417 Abs. 2 FamFG entspricht. Darzulegen sind danach die Erforderlichkeit des Gewahrsams und die notwendige Gewahrsamsdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und 4 FamFG). Zur Darlegung der Erforderlichkeit des Gewahrsams gehören Angaben, aus welchen tatsächlichen Umständen die Polizei einen gesetzlichen Gewahrsamsgrund ableitet. Die Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein, sich aber nicht in Textbausteinen und Leerformeln erschöpfen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZB 167/14; zitiert nach juris RdNr. 6; Beschluss vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10; zitiert nach juris RdNr. 13 = InfAuslR 2012, 25). Vielmehr müssen alle für die gerichtliche Prüfung wesentlichen Aspekte angesprochen werden. Fehlt es daran, darf eine Haft nicht angeordnet werden (ständige Rechtsprechung vgl. beispielhaft Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juli 2019 – V ZB 190/18; zitiert nach juris, RdNr. 5; Beschluss vom 29. April 2010 – V ZB 218/09; zitiert nach juris RdNr. 14 = NVwZ 2010, 1508), weil das Gericht nicht selbstständig prüfen kann, ob die Voraussetzung für eine Gewahrsamnahme vorliegen oder nicht. Das Gericht ist auch nicht gehalten, einen Antrag durch eigenständige Nachfrage schlüssig zu machen. Diesen Voraussetzungen genügt der Haftantrag nicht, weil es an Darlegungen zur Erforderlichkeit des Gewahrsams fehlt. 1. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 ASOG kann die Polizei eine Person u.a. in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten zu begehen. a) Die Polizei legt hierzu dar: „Bei dem hier genannten Betroffenen handelt es sich um einen polizeilich bekannten Btm-Händler. In der Vergangenheit wurde er mehrfach mit Btm angetroffen. Am heutigen Tag (29.04.2024 wurde er am kbO Kottbusser Tor angetroffen und überprüft. …. Da der Betroffene heute mehrfach dort angetroffen wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wieder Straftaten gem. des BtMG bzw. des StGB begehen wird. Des Weiteren legte der Betroffene ein aggressives und gewaltbereites Verhalten an den Tag. Polizeilichen Anweisungen leistete der Betroffene nur bedingt folge. Die besagte Platzverweisung musste durch die eingesetzten Dienstkräfte durchgesetzt werden, eine Einhaltung dieser Maßnahme fand entsprechend nicht statt. Außerhalb polizeilicher Maßnahmen kehrte der Betroffene auf kürzestem Wege zum kbO zurück und wurde wieder straffällig. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen ist davon auszugehen, dass er weiterhin Gelegenheiten suchen wird, um BtM zu veräußern oder andere Straftaten gem. des StGB begehen wird.“ Dieser unkonkrete und lückenhafte Sachvortrag trägt den Gewahrsamsgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 ASOG offensichtlich nicht. Bereits die Behauptung, der Betroffene sei bekannter BtM – Händler wird nicht mit konkreten Tatsachen untermauert: Weder wird mitgeteilt, wann der Betroffene gerichtlich wegen einer Betäubungsmittelstraftat verurteilt worden ist noch wann er konkret im Bereich des Kottbusser Tors mit welchen Betäubungsmitteln welche Straftaten (Handel? Besitz?) begangen hat. Dies ist vor allem angesichts der Einführung des KCanG mit Wirkung zum 1. April 2024 nicht entbehrlich. Fest steht alleine, dass die Polizei ihn am heutigen Tag überprüft hat und bei ihm keine Betäubungsmittel gefunden wurden. Eine Handelstätigkeit am heutigen Tag wird ebenfalls nicht beobachtet. Daher schließt die Polizei aus inhaltlich nicht konkretisierten Sacherhalten aus der Vergangenheit auf den Umstand, dass eine Straftat nach dem BtMG unmittelbar bevorsteht. Dieser Schluss ist nicht tragfähig. Letztlich handelt es sich um eine bloße Vermutung, die für die Annahme eines Gewahrsamsgrundes nicht ausreicht. Dies zeigt auch eine Kontrollüberlegung: Wäre die Gefahrenprognose der Polizei richtig, dürfte sie im Bereich des Kottbusser Tor jede Person in Gewahrsam nehmen, die bereits wegen Betäubungsmitteln der Polizei aufgefallen ist. Dass das zu weit geht, liegt auf der Hand. Im Übrigen verkennt der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gewahrsamsgrundes nach § 30 Abs. 1 Nr. ASOG, der unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten verlangt. Demgegenüber legt der Antragsteller lediglich dar, das nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene Betäubungsmittelstraftaten begeht, also eine viel geringere Wahrscheinlichkeit, dass es zu Straftaten durch den betroffenen kommt. b) Auch auf die angezeigte Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen … kann der Gewahrsam nicht gestützt werden. Zum einen wird die Körperverletzung in der Antragschrift selbst nicht inhaltlich geschildert. Zum anderen reicht auch die Bezugnahme auf die als Anlage überreichte sehr dürftige Strafanzeige nicht aus, in der es heißt: „Näher beschrieben soll der … wissentlich gegen die Schulterprothese (rechte Schulter des … geschlagen habe, welcher daraufhin starke Schmerzen erlitt.“ Eine zeugenschaftliche Vernehmung des angeblich geschädigten Zeugen … liegt nicht vor. Wie es zu der geschilderten Situation gekommen ist, welcher Art der Schlag war, ob der Betroffene die normalerweise unter der Kleidung verborgene Schulterprothese überhaupt erkennen konnte oder von ihr wusste, all das bleibt im Dunkeln. Zudem verhält sich der Gewahrsamsantrag nicht zu der Frage, woraus die Polizei entnimmt, dass der Betroffene im Gewahrsamszeitraum weitere Körperverletzungshandlungen begehen wird. 2. Auch auf den Gewahrsamsgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 3 ASOG - der Gewahrsam ist unerlässlich, um eine Platzverweis durchzusetzen - kann der Antrag nicht gestützt werden. Die Polizei kann nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG eine Person zur Abwehr einer Gefahr – hier der Begehung von Betäubungsmittelstraftaten – vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihm vorübergehend das Betreten des Ortes verbieten. Grundsätzlich obliegt es dem Amtsgericht nicht, die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme zu prüfen. Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof für die insofern parallel gelagerte Abschiebungshaft in Fällen der „offenkundigen Rechtsverletzung“ bzw. der „offensichtlichen Unrichtigkeit“ anerkannt (Vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – Geschäftszeichen XIII ZB 21/20; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. August 2021 – Geschäftszeichen XIII ZB 81/20; zitiert nach bundesgerichtshof.de). Unter Zugrundelegung dieses Entscheidungsmaßstabs war der erteilte Platzverweis offensichtlich rechtswidrig, da – nach der oben unter I. 1. a) der Gründe zitierten Schilderung des Sachverhalts - die unmittelbar bevorstehende Gefahr der Begehung von Betäubungsmittelstraftaten nicht bestand. Auf die erst nach dem Platzverweis angeblich begangene Körperverletzung kommt es insofern nicht an. Wenn der Platzverweis aber offensichtlich rechtswidrig ist, kann er keine Grundlage für einen Gewahrsam sein. II. Die Kostenentscheidung folgt aus der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 ASOG entsprechenden Anwendung des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. III. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des Buches 7 des FamFG anwendbar, § 31 Abs. 3 Satz 2 ASOG. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus § 422 Abs. 2 FamFG. IV. Der nach § 79 GNotKG festzusetzende Geschäftswert des Verfahrens beläuft sich auf 150,00 €. Bei Freiheitsentziehungssachen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar [15. Auflage 2021], Stichwort „Freiheitsentziehungssachen“ RdNr. 4.147). Damit orientiert sich die Höhe des festzusetzenden Geschäftswertes an den Kriterien des § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Zwar gehen, soweit ersichtlich, die Berliner Gerichte (Landgericht und Kammergericht) in Freiheitsentziehungssachen, und zwar in solchen zur Abschiebehaft und zur Ingewahrsamnahme nach dem ASOG gleichermaßen, von dem Regelgeschäftswert des § 36 Abs. 3 GNotKG (5.000,00 €) aus. Dies ist jedoch für unbillig. Diese Sichtweise verletzt Kriterien des vorrangigen § 36 Abs. 2 GNotKG, der verlangt, dass für den Geschäftswert der Umfang und die Bedeutung der Sache maßgeblich sein sollen. Das zeigt folgende Kontrollüberlegung: In den Gewahrsamsangelegenheiten nach dem ASOG geht es um eine Haft von maximal 2 Tagen (§ 33 Abs. 1 Ziffer 3 ASOG), während in den Abschiebehaftsachen auch 6 Monate Haft verhängt werden können (§ 62 Abs. 4 AufenthG). Beides nach dem gleichen Geschäftswert zu behandeln, erscheint evident ungerecht. Es gibt jedoch eine gesetzliche Vorschrift, die Haft bewertet, nämlich mit 75,00 € pro Tag (§ 7 Abs. 3 StREG) Der Bundesgesetzgeber hat mit der Regelung des § 7 Abs. 3 StREG deutlich macht, dass es sich um eine pauschalierte Entschädigung für eine Vielzahl von Fällen handelt, die den Streit im Einzelfall vermeiden soll. Damit stellt sie gerade nach der Intention des Gesetzgebers ein besonders geeignetes Bemessungskriterium für den nach § 36 Abs. 2 GNotKG maßgeblich zu berücksichtigenden Umfang und Bedeutung der Sache dar. Da sich nach dem Antrag der Polizei Berlin der Gewahrsam über zwei Tage erstrecken sollte, war der Wert der Gebühr Nr. 15212 Ziff. 4 KVGNotKG auf 150,00 € (=2 x 75,00 €) festzusetzen.