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Beschluss

383 XIV 1037/24 B

AG Tiergarten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETG:2024:0617.383XIV1037.24B.00
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Leitsätze
1. In Sicherungsverwahrung Untergebrachte sind „Strafgefangene“ im Sinne des § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG.(Rn.5) 2. Unterschiedliche Flure in demselben Haftgebäude erfüllen nicht das unions- und nationalrechtliche Trennungsgebot.(Rn.8)
Tenor
1. Der Beschluss vom 06.06.2024 wird auf die Beschwerde vom 06.06.2024 hin aufgehoben und der Haftantrag vom 06.06.2024 wird als unbegründet abgelehnt. 2. Die Freiheitsentziehung d. Betr. ist sofort zu beenden. 3. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten d. Betroffenen trägt sowohl bezüglich des Ausgangs- wie auch des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller. 4. Der Wert des Verfahrens wird auf 1.200 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Sicherungsverwahrung Untergebrachte sind „Strafgefangene“ im Sinne des § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG.(Rn.5) 2. Unterschiedliche Flure in demselben Haftgebäude erfüllen nicht das unions- und nationalrechtliche Trennungsgebot.(Rn.8) 1. Der Beschluss vom 06.06.2024 wird auf die Beschwerde vom 06.06.2024 hin aufgehoben und der Haftantrag vom 06.06.2024 wird als unbegründet abgelehnt. 2. Die Freiheitsentziehung d. Betr. ist sofort zu beenden. 3. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten d. Betroffenen trägt sowohl bezüglich des Ausgangs- wie auch des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller. 4. Der Wert des Verfahrens wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Auf die begründete Beschwerde d. Betr. hin war die beantragte Haft unter Aufhebung des haftanordnenden Beschlusses vom 06.06.2024 abzulehnen, weil der Haftantrag unbegründet ist. Zu den materiellen Voraussetzungen der Haftanordnung gehört es, dass die Haft rechtmäßig vollzogen wird, also die Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und § 62a Abs. 1 AufenthG eingehalten werden. Werden diese verletzt, darf Haft nationalrechtlich mit Blick auf § 62a AufenthG wegen der Rechtsbindung des Art. 20 Abs. 3 GG und mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie wegen des „effet utile“-Grundsatzes nicht angeordnet werden (vgl. BGH Beschl. v. 14.4.2016 - V ZB 112/15 - juris - Rn. 8). Die in der Justizvollzugsanstalt Tegel (Teilbereich Sicherungsverwahrung) gegen d. Betr. vollzogene Abschiebungshaft verletzt beide Normen. Diese setzen voraus, dass die Haft „getrennt von Strafgefangenen“ (§ 62a Abs. 1 S. 2 HS 2 AufenthG) vollzogen wird, woran es hier mangelt. Soweit das Gericht im haftanordnenden Beschluss vom 06.06.2024 keinen Verstoß gegen dieses Trennungsgebot gesehen hat (BA S. 4), hält es hieran nicht mehr fest. Das in § 62a Abs. 1 S. 2 HS 2 AufenthG normierte Trennungsgebot betrifft nicht nur die „sonstige Haftanstalt“ i.S.d. S. 2 HS 1 der Vorschrift, sondern erst recht die „spezielle Haftanstalt“ i.S.d. S. 1. Denn die „sonstige Haftanstalt“ i.S.d. S. 2 HS 1, also Justizvollzugsanstalt, ist ein Minus, in dem der Vollzug nur ausnahmsweise (bspw. bei Gefährlichkeit) zulässig ist. Daher meint die Vorgabe des S. 2 HS 2, dass dann wenigstens eine Trennung von Strafgefangenen stattfindet, während diese in einer „speziellen Haftanstalt“ i.S.d. S. 1 (zum Begriff und seiner Bedeutung vgl. Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 168 ff. mwN) ohnehin nicht untergebracht sind. Sicherungsverwahrte sind Strafgefangene i.S.d. Norm. Der Wortlaut ist insofern zwar nicht eindeutig, als er einerseits allein Fälle des Vollzugs klassischer Strafhaft meinen kann. Diese verbüßen Sicherungsverwahrte nicht (mehr), sondern befinden sich vielmehr nach deren Verbüßung in Sicherungsverwahrung. Andererseits kann der Wortlaut aber auch weiter verstanden werden und allgemein aufgrund von Strafrechts Untergebrachte meinen, was auch Sicherungsverwahrte umfasst. Letztgenannte Auslegung ist zutreffend. Denn die Norm steht im systematischen Kontext des Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie, dessen Umsetzung sie dient. Insofern entspricht der Begriff der deutschen Sprachfassung („Strafgefangene“), während andere amtliche Sprachfassungen weiter sind und allgemeiner z.B. „prisoner“ (englisch: „Gefangene“), „prisonniers“ (französisch: „Gefangene“) oder „gevangenen“ (niederländisch: „Gefangene“) sogar ohne Bezug zum Strafrecht erfassen, obschon diese Begriffe durch den Zusatz „gewöhnlich(e)“ qualifiziert sind. Gefangene in diesem Sinne sind Sicherungsverwahrte, denn auch sie sind - wie klassische Strafgefangene - aufgrund (sogar: erheblicher) Straftaten untergebracht, für die sie verurteilt sind. Die Verurteilung wie auch die ihr nachfolgende Unterbringung fußen auf materiellem Strafrecht. Die Entscheidung über die Unterbringung folgt aus einem Strafurteil eines Strafgerichtes oder wird nachträglich vom Strafgericht angeordnet. Über die Verurteilung wegen einer Straftat hinaus ist gem. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB auch eine Gefahr des Verübens weiterer erheblicher Straftaten Voraussetzung für die Unterbringung. Abschiebungshaft ist demgegenüber Verwaltungsvollstreckungshaft und dient allein der Durchsetzung der verwaltungsrechtlichen Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes. Sie ist damit schon im Ansatz etwas anderes als Strafhaft, von einer strafrechtlichen Historie der Betroffenen unabhängig und erfasst regelmäßig auch strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Betroffene. Diese unterschiedlichen Haftformen nicht zu vermischen, ist Zweck des Trennungsgebotes. Es wäre daher nicht erklärbar, warum Abschiebungsgefangene zB mit wegen Ladendiebstahls Verurteilten nicht gemeinschaftlich untergebracht werden dürfen, mit z.B. wegen erheblicher Gewalttaten Verurteilten und Untergebrachten indes schon. Von der Gruppe der Sicherungsverwahrten findet in der Justizvollzugsanstalt Tegel für d. Betr. keine hinreichende Trennung i.S.d. § 62a AufenthG, Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie statt. D. Betr. wird mit diesen in demselben Gebäude auf lediglich einem eigenen, abgetrennten Flur der Station zwei untergebracht, unterliegt demselben Tagesablauf für Sicherungsverwahrte sowie - abgesehen von Modifikationen durch hausinterne Dienstvorschriften (sog. „Hausverfügung“) - denselben für diese geltenden rechtlichen Regelungen des Strafvollzugsgesetzes (z.T. sogar mit Einschränkungen wie z.B. dem Einkauf, der sich für Abschiebungsgefangene nach den Maßstäben der Strafgefangenen, nicht Sicherungsverwahrten richtet), statt wie bisher dem eigenen Rechtsregime des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin vom 12.10.1995 (GVBl. S. 657). Die Anwendbarkeit eines für andere Gefangenengruppen geltenden Rechtsregimes ist nach der Rspr. des EuGH ein erhebliches Indiz für mangelnde Trennung (EuGH Urt. v. 10.3.2022 - C-519/20 - Rn. 55), wobei gerichtlicherseits nicht einmal eine formale verwaltungsrechtliche Widmung der Justizvollzugsanstalt Tegel für den Abschiebungshaftvollzug bekannt ist. Es findet nach den Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 17.06.2024 für die Bereiche der stationären Unterbringung für medizinische Behandlungen, Freizeitveranstaltungen, Religionsausübung und inner- wie außeranstaltliche Transporte keine Trennung von Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen statt (Schriftsatz vom 17.06.2024, S. 3). Bereiche wie Arbeitstherapie, Arbeitstraining, berufliche Qualifizierung oder Schule werden in gemeinsamen Gruppen von Strafgefangenen und Abschiebungsgefangenen genutzt, soweit die Einwilligung von Abschiebungsgefangenen vorliegt; dass aber eine Einwilligung in die Nichteinhaltung des Trennungsgebotes den Verstoß gegen Unionsrecht nicht beseitigt, ist bereits höchstrichterlich entschieden (EuGH Urt. v. 17.7.2014 - C-474/13 - NVwZ 2014, 1218 - Rn. 23). Auch räumt der Antragsteller selbst ein, dass „Begegnungen zwischen Untergebrachten und Abschiebungsgefangenen ... nicht auszuschließen“ seien, jedoch „auf das unvermeidliche Maß beschränkt“ seien (Schriftsatz vom 17.06.2024, S. 7). Bereits gegenüber klassischer Strafhaft ist die Nutzung eines separaten Gebäudes für Abschiebungshaft auf einem einheitlichen Gelände nur unter Einhaltung strenger Trennungskriterien zulässig (vgl. EuGH Urt. v. 10.3.2022 - C-519/20 - Celex-Nr. 62020CJ0519 - NVwZ 2022, 783 - juris-Rn. 16-17, 21-22, 24; vgl. auch noch strenger vormals BGH Beschl. v. 25.7.2014 - V ZB 137/14 - InfAuslR 2014, 441 Ls. 3 und juris-Rn. 9). Dasselbe Gebäude mit Überschneidung der Infrastruktur für Abschiebungshaft und Sicherungsverwahrung zu nutzen, ist daher unzulässig. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob auf d. Betr. die Regelung des § 62a Abs. 1 S. 2 HS 1 AufenthG Anwendung findet, denn selbst in diesem Falle wäre nach dem oben Ausgeführten keine hinreichende Trennung gegeben. Insofern bedurfte keiner Entscheidung, ob die auf 2005 und 2009 datierenden Verurteilungen wg. Körperverletzungsdelikten sowie die bereits knapp sieben Jahre zurückliegende Verurteilung wg. u.a. eines Sexualdeliktes das notwendige Maß der Konkretheit einer (aktuellen) Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit erreicht (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 172). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 81, 430 FamFG und entsprechend Art. 5 Abs. 5 EMRK. Sie folgt im Rahmen des Ermessens für die Gerichtskosten der Entscheidung in der Sache und berücksichtigt für die außergerichtlichen Kosten, dass kein hinreichender Anlass zur Stellung des Haftantrages bestand und die Beschwerde vollumfänglich begründet war. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 36 Abs. 2 GNotKG, wobei das Gericht im Rahmen des Ermessens pro Tag beantragter Haft von einem Wert von 75 Euro (vgl. § 7 Abs. 3 StrEG) ausgegangen ist.