Beschluss
246b Cs 1049/24
AG Tiergarten, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETG:2024:0829.246B.CS1049.24.00
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Leitsätze
Wenn nur in einem geringen Umfang oder uneinheitliche Rechtsprechung zur Strafbarkeit des vorgeworfenen Handelns existiert, ist die Rechtslage als schwierig zu bewerten und liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.
Tenor
Dem Angeschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger bestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn nur in einem geringen Umfang oder uneinheitliche Rechtsprechung zur Strafbarkeit des vorgeworfenen Handelns existiert, ist die Rechtslage als schwierig zu bewerten und liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Dem Angeschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger bestellt. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, weil wegen der Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Eine schwierige Rechtslage ist dann gegeben, wenn es bei der Anwendung des materiellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird (KG NJW 2008, 3449, beck-online). Dabei ist der Begriff der schwierigen Rechtslage weit auszulegen, da entscheidend ist, ob die Rechtslage für einen Laien schwierig ist, insbesondere dann, wenn die ungeklärten Fragen diskutiert werden oder abweichende Rechtsprechung existiert (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 140 Rn. 42, beck-online). Dies ist hier der Fall. Rechtsprechung, die sich mit der Strafbarkeit des verfahrensgegenständlichen Ausrufs auseinandersetzt, existiert bislang nur in einem geringen Umfang. Die dortigen Bewertungen können auch nicht ohne Weiteres für die Subsumtion im hiesigen Verfahren herangezogen werden, da sie entweder einen anderen Tatzeitpunkt (LG Mannheim Beschl. v. 29.5.2024 – 5 Qs 42/23, BeckRS 2024, 12543 Rn. 1, beck-online) bzw. ein anderes Delikt zum Gegenstand haben (Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 06.08.2024). Die verwaltungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bewertet die Frage der Strafbarkeit gemäß §§ 86a, 86 Abs. 1 StGB - soweit ersichtlich - uneinheitlich. Auch im Schrifttum wird der Ausruf unterschiedlich strafrechtlich im Kontext der hier relevanten Vorschriften eingeordnet (vgl. z.B. Ambos, JZ, 79 (2024), 620 ff.; Peters/Janz, GSZ 2024, 125, beck-online).