Beschluss
382 XIV 1096/24 B
AG Tiergarten, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETG:2024:1126.382XIV1096.24B.00
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Belehrung muss wegen der damit verbundenen Warnfunktion in einer dem Ausländer verständlichen Sprache erfolgt sein.(Rn.4)
2. Ein Haftantrag muss, um zulässig zu sein, unter anderem sowohl eine hinreichende Belehrung als auch die hinreichende Aussicht auf eine Durchführbarkeit der Abschiebung darlegen.(Rn.5)
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung von Mitwirkungshaft gegen den Betroffenen für den Zeitraum vom 27. November 2024 bis zum 5. Dezember 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen trägt die Antragstellerin.
3. Der Wert des Verfahrens wird auf 675 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Belehrung muss wegen der damit verbundenen Warnfunktion in einer dem Ausländer verständlichen Sprache erfolgt sein.(Rn.4) 2. Ein Haftantrag muss, um zulässig zu sein, unter anderem sowohl eine hinreichende Belehrung als auch die hinreichende Aussicht auf eine Durchführbarkeit der Abschiebung darlegen.(Rn.5) 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung von Mitwirkungshaft gegen den Betroffenen für den Zeitraum vom 27. November 2024 bis zum 5. Dezember 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen trägt die Antragstellerin. 3. Der Wert des Verfahrens wird auf 675 € festgesetzt. I. Die beantragte Haft war abzulehnen, weil der Haftantrag unzulässig ist. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist ein Haftantrag nur, wenn er den Vorgaben des § 417 Abs. 2 FamFG entspricht. Darzulegen sind danach die zweifelsfreie Ausreisepflicht, die Abschiebungsvoraussetzungen, die Erforderlichkeit der Haft, der Durchführbarkeit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein, müssen aber alle für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen (stRspr BGH Beschl. v. 20.12.2022 - XIII ZB 40/20 - juris-Rn. 7; Beschl. v. 4.7.2020 - XIII ZB 74/19 - juris-Rn. 7; Beschl. v. 15.9.2011 - V ZB 123/11 - InfAuslR 2012, 25 - juris-Rn. 8). Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen (stRspr BGH Beschl. v. 20.12.2022 - XIII ZB 40/20 - juris-Rn. 7; Beschl. v. 20.4.2021 - XIII ZB 36/20 - juris-Rn. 6 mwN; Beschl. v. 27.10.2011 - V ZB 311/10 - FGPrax 2012, 82 - juris-Rn. 13). Fehlt es daran, darf die beantragte Freiheitsentziehung nicht angeordnet werden (stRspr BGH Beschl. v. 20.4.2021 - XIII ZB 36/20 - juris-Rn. 6; Beschl. v. 7.4.2020 - XIII ZB 53/19 - juris-Rn. 7 m.w.N.). Diesen Vorgaben genügt der Haftantrag nicht. 1. Mitwirkungshaft nach § 62 Abs. 6 AufentG setzt voraus, dass der Ausländer auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme bei Verletzung bei Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen wurde (vgl. Kaniess, Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024 Kapitel 9 RdNr. 16 m.w.N.). Dies ist notwendig, um der mit § 62 Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG normierten Warnfunktion zu entsprechen. Hierzu verhält sich der Antrag nicht. Eine entsprechende Übersetzung der Belehrung in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache ist auch der Ausländerakte nicht zu entnehmen. Zudem bezieht sich die Belehrung im Bescheid vom 7. Januar 2020 (Bl. 258 der Ausländerakte) auch nicht auf die hier gegenständliche Mitwirkungshaft, sondern den Mitwirkungsgewahrsam. Eine fehlerhafte Belehrung kann die Warnfunktion nicht erfüllen. 2. Mitwirkungshaft dient zudem gemäß § 62 Abs. 6 Satz 1 AufenthG der Durchführung der Abschiebung. Diese muss daher beabsichtigt und hinreichend aussichtsreich sein (vgl. Kaniess, Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024 Kapitel 9 RdNr. 18 m.w.N.). Jedenfalls zu der für die Erfolgsaussichten einer Abschiebung maßgeblichen Frage der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Abschiebung verhält sich der Antrag nicht. Diese liegt angesichts des von der Antragstellerin selbst festgestellten Gewichts der Straftat, wegen derer der Betroffene in Untersuchungshaft sitzt, auch nicht auf der Hand. II. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 81, 430 FamFG und entsprechend Art. 5 Abs. 5 EMRK. Sie folgt im Rahmen des Ermessens für die Gerichtskosten der Entscheidung in der Sache und berücksichtigt für die außergerichtlichen Kosten, dass kein hinreichender Anlass zur Stellung des Haftantrages bestand. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 36 Abs. 2 GNotKG, wobei das Gericht im Rahmen des Ermessens pro Tag beantragter Haft bzw. Gewahrsam von einem Wert von 75 Euro (vgl. § 7 Abs. 3 StrEG) ausgegangen ist.