Beschluss
235 Cs 1145/24
AG Tiergarten, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETG:2025:0310.235CS1145.24.00
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Leitsätze
Ist jedes Verwenden des Wortes „Holocaust“ im Zusammenhang mit den Vorgängen in Gaza ein Verharmlosen des Holocaust im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB?(Rn.8)
(Rn.9)
(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
Der Erlass des Strafbefehls wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zu tragen hat, abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist jedes Verwenden des Wortes „Holocaust“ im Zusammenhang mit den Vorgängen in Gaza ein Verharmlosen des Holocaust im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB?(Rn.8) (Rn.9) (Rn.10) (Rn.11) Der Erlass des Strafbefehls wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zu tragen hat, abgelehnt. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt der Angeschuldigten zur Last, in Berlin am 28.05.2024 eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich verharmlost zu haben. Diesem Vorwurf liege folgender Sachverhalt zugrunde: „Am vorgenannten Tattag zu einer nicht mehr näher feststellbaren Uhrzeit, veröffentlichten Sie auf Ihrem zum Tatzeitpunkt öffentlichen Instagram-Account "XXXXXXXX" für eine Vielzahl von Menschen wahrnehmbar eine Story, in der Sie den Krieg zwischen Israel und der islamistischen Terrorgruppe Hamas mit dem Holocaust mit den Worten "This is a Holocaust" gleichsetzten. Hierdurch bagatellisierten Sie den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen [sic] Völkermord, was Ihnen bewusst war.“ Aus diesem Grund beantragt die Staatsanwaltschaft Berlin den Erlass eines Strafbefehls wegen eines Vergehens nach § 130 Abs. 3 StGB. II. Der Erlass dieses Strafbefehls war aus rechtlichen Gründen abzulehnen. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt auch bei voller Beweisbarkeit nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 130 Abs. 3 StGB. Im hier konkret angeklagten Kontext verharmlost die Äußerung „This is a Holocaust“ keine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs bezeichneten Art. 1.) Verharmlosen liegt vor, wenn die unter der NS-Herrschaft begangene Tat in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt, beschönigt oder ihr wahres Gewicht verschleiert wird, was – wobei sich Überschneidungen zum Billigen ergeben können – im Wege eines (qualitativen) Bagatellisierens, dh durch die Einordnung der fraglichen Gewalttat als akzeptable, jedenfalls nicht verwerfliche Form der Konfliktlösung oder durch relativierende Vergleiche, aber auch durch ein Relativieren in quantitativer Hinsicht erfolgen kann (BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 64. Edition, Stand: 01.08.2024, § 130 RN 35, m.w.N.). a) Ein qualitatives Relativieren käme hier nur in Betracht, wenn man in die Äußerung der Angeschuldigten hineinlesen würde, dass sie durch ihre Meinungsäußerung in dem in Bezug auf die Folgen für die Zivilbevölkerung in Gaza gerichteten Post gleichzeitig zum Ausdruck gebracht hat, dass die von den Nationalsozialisten ausgeübten Gräueltaten als akzeptabel, nicht verwerflich oder jedenfalls dann im Vergleich mit den hiesigen Umständen als nicht mehr „so schlimm“ anzusehen sein sollen. Eine solche Zielrichtung ist der Äußerung der Angeschuldigten nicht zu entnehmen, interpretierende Analogien von Äußerungen verbieten sich im Strafrecht. b) Ein quantitatives Verharmlosen verlangt das Nennen einer falschen Größenordnung (vgl. Beck OK aaO RN 35.1 m.w.N.) oder das Herunterspielen der Opferzahlen (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage 2023, § 130 RN 8 m. w. N.). Auch hier wäre eine quantitative Verharmlosung durch die der Angeschuldigten zur Last gelegte Äußerung nur darin zu sehen, dass sie sich auf Opferzahlen im Gaza-Krieg bezieht, die mit denen der Nationalsozialistischen Gräueltaten nicht auch nur annähernd vergleichbar sind und sich daraus im Rückschluss ergäbe, sie spiele diese Opferzahlen in der o. g. Weise herunter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dann keine Volksverhetzung vorliegt, wenn der Massenmord der Nationalsozialisten zu anderen Genoziden in Bezug gesetzt wird (vgl. BeckOK StGB, a.a.O, RN 35.4 m. w. N.) und dass es bei Vergleichen des NS-Unrechts mit Verbrechen anderer Staaten auf den Kontext der Äußerung ankommt (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 130 RN 21 m. w. N.). Die der Angeschuldigten zur Last gelegte Äußerung steht - so auch schon der konkrete Anklagesatz - im Kontext des Krieges zwischen Israel und der Terrororganisation Hamas. Nachdem am Morgen des 7. Oktober 2023 Kämpfer der palästinensischen Terrororganisation Hamas Israel angriffen und rund 1200 Menschen ermordeten sowie rund 240 Geiseln nach Gaza verschleppten, verhängte Israel den Kriegszustand und begann eine umfassende Großoffensive im Gazastreifen, um die Hamas und ihr Tunnelnetzwerk zu zerstören. Im späteren Verlauf der Verteidigung Israels gegen den Terror erließ der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) im November 2024 Haftbefehle u. a. gegen den israelischen Ministerpräsidenten wegen mutmaßlicher Kriegsverbrechen und mutmaßlicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Gaza-Krieg. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet, stellt aber in den Raum, dass es den entsprechenden Tatverdacht für begangene Verbrechen der genannten Art gibt. Im Kontext all dieser Umstände ist die der Angeschuldigten zur Last gelegte Äußerung zu sehen, die sich auf das Leiden der Zivilbevölkerung in Gaza bezieht, dagegen nicht bagatellisierend, relativierend, beschönigend oder sonst in gleicher feindlicher Willensrichtung gegen die Leiden der Opfer des Nationalsozialismus gerichtet wirkt. Eine Abwägung von Opferzahlen und die sich hieran anknüpfende Frage der Strafbarkeit eines solchen Vergleichs ist nicht Sinn und Zweck von § 130 Abs. 3 StGB. 2.) Die Tathandlung war darüber hinaus nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Während diese Eignung „bei den Tathandlungen des Billigens und Leugnens [...] regelmäßig zur Friedensstörung indiziert“ ist (vgl. Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 130 RN 86), ist sie bei der Variante des Verharmlosens eigens festzustellen (vgl. hierzu schon den Leitsatz aus BVerfG, Beschluss vom 22.6.2018 – 1 BvR 2083/15, veröffentlicht in NJW 2018, 2861). Im Lichte des Art. 5 I GG ergeben sich an die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens [insoweit es um das Verharmlosen geht] nähere Anforderungen (BVerfG, aaO, RN 24). Danach ist dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte (BVerfG, aaO, RN 26). Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern [...]. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfG a.a.O, RN 27, m. w. N.). Der Gesetzgeber selbst hielt die strafrechtliche Regelung für erforderlich, weil er die Sicherung des öffentlichen Friedens dadurch gefährdet sah, dass Äußerungen der genannten Art „vor allem bei jungen Menschen die Bereitschaft zur Bejahung des NS-Systems fördern und dadurch zur Beunruhigung der Bevölkerung führen können“ (BT Drucksache 9/2090, S. 7). Diesen (besonderen) Anforderungen genügt die hier angeklagte Äußerung nicht. Sie zielt in keiner erkennbaren Weise auf einen Appell oder eine Emotionalisierung in Bezug auf den Nationalsozialismus, die bei den Followern der Angeschuldigten Handlungsbereitschaft auslösen, Hemmschwellen herabsetzen oder vergleichbare Folgen auslösen sollen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StGB.