Beschluss
310 OWi 1613/24
AG Tiergarten, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETG:2025:0409.310OWI1613.24.00
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Leitsätze
Wer auf der Stadtautobahn innerorts bei erlaubten 80 km/h mit 134 km/h durchrast, agiert charakterlich verantwortungslos und rücksichtslos.(Rn.25)
Tenor
Gegen den Betroffenen XXX wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs des insoweit rechtskräftigen Bußgeldbescheides der Polizei Berlin vom 07.11.2024 zum Verfahren XXX wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 54 km/h innerorts überschritt, eine Geldbuße in Höhe von
1.120,00 (eintausendeinhundertzwanzig) EUR
festgesetzt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 2 (zwei) Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Beschlusses in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 (vier) Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Dem Betroffenen wird nachgelassen, die Geldbuße und Verfahrenskosten in monatlichen Raten zu je 250,00 (zweihundertfünfzig) Euro nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses mit Aufforderung der Staatsanwaltschaft Berlin als Vollstreckungsbehörde zu zahlen. Kommt der Betroffene mit einer Rate oder mit Teilbeträgen in Höhe von zusammen 250,00 (zweihundertfünfzig) Euro in Verzug, wird die Forderung unter Fortfall der Ratenzahlung sofort fällig.
§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 7 Nr. 49 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24, 25 StVG, 3 Abs. 4a, 4 Abs. 1 BKatV, Nr. 11.3.8 BKat.
Entscheidungsgründe
Gegen den Betroffenen XXX wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs des insoweit rechtskräftigen Bußgeldbescheides der Polizei Berlin vom 07.11.2024 zum Verfahren XXX wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 54 km/h innerorts überschritt, eine Geldbuße in Höhe von 1.120,00 (eintausendeinhundertzwanzig) EUR festgesetzt. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 2 (zwei) Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Beschlusses in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 (vier) Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Dem Betroffenen wird nachgelassen, die Geldbuße und Verfahrenskosten in monatlichen Raten zu je 250,00 (zweihundertfünfzig) Euro nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses mit Aufforderung der Staatsanwaltschaft Berlin als Vollstreckungsbehörde zu zahlen. Kommt der Betroffene mit einer Rate oder mit Teilbeträgen in Höhe von zusammen 250,00 (zweihundertfünfzig) Euro in Verzug, wird die Forderung unter Fortfall der Ratenzahlung sofort fällig. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 7 Nr. 49 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24, 25 StVG, 3 Abs. 4a, 4 Abs. 1 BKatV, Nr. 11.3.8 BKat. I. Der Betroffene befuhr am 30.08.2024 um 21:41 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX innerorts die BAB A 100 in 13627 Berlin zwischen der Anschlussstelle Seestraße und der Anschlussstelle Jakob-Kaiser-Platz bewusst und gewollt mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h netto, obwohl durch Zeichen 274 nach der Anlage 2 Abschnitt 7 Nr. 49 zu § 41 Abs.1 StVO die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt war, was er ebenso wusste. Er missachtete bewusst und gewollt die geltende Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h und raste in der Nacht mit 134 km/h über die Stadtautobahn. Bei seiner Fahrt wurde er durch die Zeugin POK G. und PM S. beobachtet, die mit der geeichten Geschwindigkeitsmessanlage ProViDa sein Tun erfasst und dokumentiert haben. Der gemessene Bruttowert an Geschwindigkeit, die der Betroffene gefahren war, betrug 149,48 km/h. Davon zogen die Beamten 10,00 % für etwaige Mess-Toleranzen ab, so dass - abgerundet zu Gunsten des Betroffenen - ein Nettowert von 134 km/h verblieb, welcher vorgeworfen wurde. II. Gegen den Betroffenen erging daraufhin mit Bescheid der Polizei in Berlin wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 54 km/h ein Bußgeld über 1.120,00 Euro. Zudem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von 2 (zwei) Monaten verhängt. Gegen diesen ihm am 11.11.2024 zugestellten Bußgeldbescheid erhob er fristgerecht Einspruch, den er in der Hauptverhandlung vom 19.02.2025 statthaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Er erbat sich Zeit, um zur Frage, ob das Fahrverbot - zumindest teilweise - gegen eine Erhöhung der Geldbuße kompensiert werden könne, vorzutragen. Die Hauptverhandlung wurde zu diesem Zweck ausgesetzt. Der Betroffene erklärte sich nachfolgend mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren ohne weitere Begründung einverstanden. Zu seiner Person trug er vor, dass er verheiratet, von Beruf Gas- und Wasser-Installateur ist, als Angestellter in Vollzeit arbeitet und ein geregeltes Einkommen hat. Zur Höhe seines monatlichen Einkommens wollte er keine Angaben machen. Die Höhe der von der Polizeibehörde verhängten Geldbuße ist für ihn nach seinen Angaben unproblematisch, er will jene sogar erhöht wissen, um einen Teil des Fahrverbots auszugleichen. Der Betroffene erfüllte seine Ankündigung nicht. Er trug nichts vor und reichte keine Unterlagen ein, die ein - auch teilweises - Absehen von einem Fahrverbot hätten begründen sollen. Der Betroffene ist verkehrsordnungsrechtlich eintragungsfähig in Deutschland erfasst. Mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21.11.2022 erwirkte der Betroffene mit Rechtskraft vom 09.12.2022 wegen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 Km/h um 23 Km/h (Tatzeit: 16.07.2022) in 13629 Berlin auf der Nonnendammallee ein Bußgeld über 115,00 Euro. Die Tilgungsfrist greift zum 09.06.2025. III. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich der Sachverhalt so zugetragen, wie er festgestellt worden ist. Die Tatsachen- und Rechtsgrundlagen des Sachverhalts fußten auf dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Bußgeldbescheid der Polizei in Berlin vom 07.11.2024 zum Verfahren XXX. Denn mit der Beschränkung des Einspruchs des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid ausschließlich auf die Bestimmung der Rechtsfolgen erwuchsen die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen aus dem streitgegenständlichen Bußgeldbescheid in Rechtskraft. Die dortigen Feststellungen waren von der Behörde erschöpfend niedergelegt worden und rechtfertigten den Bußgeldbescheid in seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, weshalb die Beschränkung des Einspruchs durch den Betroffenen statthaft war. Das galt auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes des Vorsatzes. Der Bescheid der Berliner Polizei hatte zur Schuldform ausdrücklich Position bezogen, insbesondere den Vorsatz bei Tatbegehung als Schuldform hervorgehoben. Der Bescheid der Berliner Polizei hatte außerdem den Regelsatz der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV), der bei einer Fahrlässigkeit greift, verdoppelt, wie dies in § 3 Abs.4a BKatV vorgegeben ist. Die Bestimmung als Vorsatzgeschehen blieb mit Rücksicht auf den Wert an Geschwindigkeitsübertretung schlüssig und frei von Beurteilungsfehlern. Denn mit 54 km/h an Überschreitung des Erlaubten von 80 km/h lag eine Steigerung um 67,50 % vor. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung liegt Vorsatz bereits ab einer Überschreitung des Erlaubten um 40,00 % vor. Hiernach besteht der Erfahrungssatz, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Grund der Fahrgeräusche sowie der an ihm vorbeiziehenden Umgebung bewusst ist, sobald er eine Überschreitung um 35 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vornimmt (vgl. u.a. Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 12. April 2001 - 3 Ws (B) 92/01, vom 29. September 2000 - 3 Ws (B) 441/00, vom 7. November 1997 - 3 Ws (B) 568/97 respektive vom 1. Dezember 1997 - 3 Ws (B) 642/97). Die Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch ist ohnehin unbeschadet dessen Schuldform nach gefestigter Rechtsprechung zulässig (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.02.2012 – 3 Ws (B) 81/12; ferner vom 09.01.2002 - 2 Ss 262/01 - 3 Ws (B) 583/01, NZV 2002, 466; OLG Celle, Beschluss vom 08.07.1999 - 233 Ss 35/99 Owi, NZV 1999, 524; jeweils bei beck-online, vgl. zudem OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2006 - 1 Ss 159/05, in beck-online - BeckRS 2006, 01866). Infolge der Beschränkung war das Gericht auch zu Gunsten des Betroffenen an den Toleranzwert von 10,00 %, den die Polizei vorgenommen hatte, gebunden. Denn rechtlich hätte eine Toleranz von lediglich 5,00 % ausgereicht, lag nämlich eine gemessene Geschwindigkeit oberhalb von 100 km/h brutto vor. IV. Der Betroffene hat sich mithin einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit durch bewusstes und gewolltes Überschreiten der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 54 km/h nach §§ 41 Abs.1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 7 Nr. 49 (Zeichen 274), 49 Abs.3 Nr.4 StVO schuldig gemacht. Auf Grund dieser Übertretung war gemäß § 24 StVG und dem nach § 26a StVG erlassenen § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bußgeldkatalogverordnung (BkatV) gegen ihn eine Geldbuße festzusetzen. Die Regelbuße beträgt bei einer Übertretung einer Geschwindigkeitsbegrenzung um 54 km/h mit einem PKW innerorts 560,00 (fünfhundertsechzig) Euro. Bei der Regelbuße wird allerdings ausdrücklich nur von fahrlässiger Tatbegehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgegangen. Etwaige Voreintragungen im Register des Kraftfahrt-Bundesamtes werden nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BkatV durch die Buße ebenso wenig gewürdigt, wie ein gesteigertes Verschulden bei der Tatbegehung. Beide Bemessungsparameter griffen hier ein. Der Betroffene ist verkehrsordnungsrechtlich vorbelastet, einschlägig sogar. Und er hatte nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt. Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55,00 Euro vorgesehen ist, wie hier, so ist nach § 3 Abs.4a BkatV die Regelbuße zu verdoppeln. Dabei ist diese Verdopplungsbefugnis kein starrer, gebundener Wert, sondern ein starker Richtwert, welches dem Gericht Abwägungsmöglichkeit belässt. Immerhin war hier für den Betroffenen zu seinen Gunsten zu erkennen, dass er geständig an der Aufklärung mitwirkte, indem er seine Fahrereigenschaft und das Wissen um die Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einräumte und seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgenfindung beschränkte. Die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 1.120,00 (eintausendeinhundertzwanzig) EUR war insgesamt berechtigt und angemessen, weshalb hierauf erkannt wurde. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Gem. § 17 Abs. 3 Satz 2, 1.HS. OWiG kommen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht. Lediglich bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in der Regel unberücksichtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 2, 2.HS. OWiG). Die Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2, 2.Hs. OWiG liegt bei 250,00 Euro (Kammergericht, Beschluss vom 19.06.2006 – Az. 2 Ss 122/06 – 3 Ws (B) 282/06, 3 Ws (B) 282/06 in VRS Bd. 111, 202 – 204 (2006)). Die hier angeordnete Geldbuße überstieg diese Geringfügigkeitsgrenze. Sie tat es aber bereits in der Regelsanktion von 560,00 Euro bei nur fahrlässigem Verhalten. Der gesetzgeberische Wille zur Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich zu sehen und zu respektieren. Auch war dem Betroffenen ein Bußgeldbescheid über 1.120,00 Euro Geldbuße zugestellt worden, ohne dass dieser Betrag für den Betroffenen Anlass war, Einwendungen vorzubringen. Ganz im Gegenteil. Er möchte sich „freikaufen“ und noch mehr bezahlen, um sich des Fahrverbotes - zumindest teilweise - entledigen zu können. Der finanzielle Aspekt spielt mithin für den Betroffenen, der außerdem als angestellter Gas- und Wasser-Installateur in Vollzeit arbeitet und ein geregeltes Einkommen hat, keine Rolle. Er ist mit 1.120,00 Euro nicht im Übermaß gefordert. Jedenfalls sind Gründe, die die Leistungsfähigkeit des Betroffenen diesbezüglich in Frage stellen könnten, nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Das Gericht hat nicht auf die Intensität des Verstoßes abgestellt und nicht den Grad der Geschwindigkeitsübertretung als Kriterium für die Erhöhung der Geldbuße genommen, denn jene Kriterien waren bereits Bemessungsgrundlage der Regelbuße und durften daher nicht doppelt in Ansatz gebracht werden (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 08. Dezember 1997 – 3 Ws (B) 619/97 mwN). Bei allem war darüber zu wachen, dass nach § 72 Absatz 3 Satz 2 OWiG das Gericht von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen durfte. Die Ratenzahlung, die dem Betroffenen eingeräumt wurde, ist schließlich geeignet, eine etwaige hervorgehobene Belastung auszugleichen. Nach § 18 OwiG wurde eine monatliche Ratenzahlung zu je 250,00 (zweihundertfünfzig) Euro vorsorglich bewilligt. Der Betrag gewährleistet eine zügige Vollstreckung, damit die Buße als Sanktion spürbar werden kann, ist aber gleichsam für den Betroffenen gut umsetzbar, ohne seine soziale Existenz zu gefährden. Ihm bleibt es unbenommen, die Tilgung vorzeitig oder in größeren Raten vorzunehmen. Die Verfallsklausel war unerlässlich, ohne sie ist die Vollstreckung nicht ausreichend gesichert. Zusätzlich zu der Geldbuße war die Anordnung eines Fahrverbotes von 2 (zwei) Monaten Erforderlich und angemessen. Das angeordnete Fahrverbot entsprach bereits der Regelsanktion nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 11.3.8 BKat für eine – sogar nur fahrlässig begangene - Verkehrsordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, lfd. Nr. 49 (Z 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24, 25 StVG. Gemäß dem Bußgeldkatalog indiziert eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 54 km/h innerorts einen groben Pflichtverstoß nach § 25 Abs. 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbotes von zwei Monaten bedarf. Damit bestand ohne Zweifel das Erfordernis auch hier, für den vom Betroffenen vorsätzlich begangenen Verstoß das zweimonatige Fahrverbot anzuordnen. Er hatte durch sein vorsätzliches Tun ein sehr hohes Maß an Verantwortungslosigkeit erkennen lassen und sich bewusst über die gesetzlichen Normen hinweggesetzt. Die Erhöhung der Regelbuße aufgrund der Vorsatztat und der Vorbelastung, wie hier angesprochen, reichte nicht aus, um von der Anordnung des zweimonatigen Fahrverbots abzusehen oder jenes auf einen Monat zu reduzieren. Ebenso war es nicht angezeigt, die Geldbuße darüber hinaus noch weiter anzuheben, um dem Betroffenen das Fahrverbot zu ersparen oder um jenes teilweise im Sinne von § 4 Abs. 4 BKatV zu kompensieren. Das zweimonatige Fahrverbot ist wichtig, um eine nachhaltige Verhaltensänderung bei dem Betroffenen zu bewirken, der in einem erheblichen Ausmaß geltende Vorschriften, die der Sicherheit im Straßenverkehr dienen, vorsätzlich missachtete. Wer auf der Stadtautobahn innerorts bei erlaubten 80 km/h mit 134 km/h durchrast, agiert charakterlich verantwortungslos und rücksichtslos. Das Fahrverbot hat auch keine acht Monaten nach der Tat seine Denkzettel- und Besinnungsfunktion keinesfalls verloren. Die zeitliche Verschiebung lag nicht in der Verantwortung der Justiz. Der Betroffene bat um Zeit zum Vortrag, die er verstreichen ließ. Ein Fahrverbot kann seinen Sinn als Warnfunktion ohnehin erst dann verloren haben, wenn mindestens zwei Jahre seit der Tatbegehung erreicht sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25.02.2008 – 3 Ws (B) 41/08, 3 Ws (B) 42/08 in VRS 114, 381-382; Beschluss vom 22.02.2007 - 3 Ws (B) 41/07 in VRS 113, 69-71 sowie vom 05.09.2007- 3 Ws (B) 459/07 in DAR 2007, 711 m.w.N.). Davon ist hier noch lange nicht die Rede. Nachteile oder Probleme im Beruf als Folge des Fahrverbotes sind regelmäßig hinzunehmen und stellen keinen Grund dafür dar, von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen, solange nicht die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bedroht ist oder die Anordnung eines Fahrverbotes eine außergewöhnliche Härte für den Betroffenen darstellt (vgl. auch KG Beschluss vom 22.09.2004, 3 Ws (B) 418/04, in VRS 108, 286-288). Denn allein das etwaige berufliche Angewiesensein auf eine Fahrerlaubnis, die hier angesichts seines Installateur-Arbeitsplatz sogar naheliegt, rechtfertigt ein Absehen von der Auferlegung eines Fahrverbotes nicht (vgl. KG Beschluss vom 20.01.2012 – Az. 3 Ws (B) 81/12 – 122 Ss 17/12 m.w.N.). Insbesondere kann sich derjenige nicht ohne Weiteres auf die beruflichen Konsequenzen eines Fahrverbotes berufen, der leichtfertig den Verlust seiner Fahrberechtigung riskiert hat (KG a.a.O.). Vorliegend hat der Betroffene nichts vorgebracht, was einen Härtefall hätte annehmen und das Fahrverbot hätte entfallen oder reduzieren lassen können. Weder im Termin zur Hauptverhandlung, noch danach schriftsätzlich hat der Betroffene zu dieser Frage schlüssig vorgetragen und Belege beigebracht. Der Betroffene hat nicht geltend gemacht, dass er infolge des Fahrverbotes seine Existenz verlieren könnte. Härtegründe sind auch sonst nicht erkennbar gewesen. Der Beruf allein jedenfalls begründet derlei nicht. Da gegen den Betroffenen bislang kein Fahrverbot festgesetzt worden war, konnte von der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG Gebrauch gemacht und der gesetzliche Vollstreckungsaufschub gewährt werden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464, 465 StPO.