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Beschluss

7 C 120/24

AG Trier, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einem Werkvertrag wegen Rückzahlung des auf 0 geminderten Werklohns in Anspruch, befindet sich der Leistungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO auch dann beim Wohnsitz des Auftragnehmers als Schuldner, wenn Gegenstand des Werkvertrags die sachverständige Begutachtung eines Bauwerks war. Eine besondere Ortsbezogenheit der Tätigkeit des Sachverständigen, die die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Ort der zu begutachtenden Sache rechtfertigen würde, besteht hierbei nicht.(Rn.7)
Tenor
1. Das Amtsgericht Trier erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Bitburg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einem Werkvertrag wegen Rückzahlung des auf 0 geminderten Werklohns in Anspruch, befindet sich der Leistungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO auch dann beim Wohnsitz des Auftragnehmers als Schuldner, wenn Gegenstand des Werkvertrags die sachverständige Begutachtung eines Bauwerks war. Eine besondere Ortsbezogenheit der Tätigkeit des Sachverständigen, die die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Ort der zu begutachtenden Sache rechtfertigen würde, besteht hierbei nicht.(Rn.7) 1. Das Amtsgericht Trier erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Bitburg verwiesen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Sachverständigenbüro, auf Rückzahlung des bereits geleisteten Werklohns in Anspruch, den er an diese für die Erstattung eines Verkehrsflächengutachtens gezahlt und anschließend die Minderung auf 0 erklärt hatte. Das zu begutachtende Objekt befindet sich in ... und damit im Bezirk des Amtsgerichts Trier. Die Beklagten haben ihren Sitz in ..., im Bezirk des Amtsgerichts Bitburg. II. Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. 1. Es besteht kein Gerichtsstand nach § 29 ZPO beim Amtsgericht Trier. a) Der Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO bestimmt sich nach dem Leistungsort, der sich aus § 269 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ergibt (OLG Bamberg, Urteil vom 18. August 2010 - 8 U 51/10 -, juris, Rn. 36). Dabei ist der Leistungsort bei gegenseitigen Verträgen grundsätzlich für jede einzelne Verpflichtung gesondert festzustellen (BGH NJW 1986, 935; NJW 2004, 54, 55). Gegenstand des Rechtsstreits und damit streitige Verpflichtung im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO ist nicht der vertragliche Erfüllungsanspruch, sondern - nach der von dem Kläger erklärten Minderung - der Rückzahlungsanspruch des Klägers. Damit unterscheidet sich der Fall von den Fällen des Rücktritts von einem Kauf- oder Werkvertrag, in denen aufgrund der jeweils zurückzugewährenden Leistungen zwar an sich zwei verschiedene Leistungen vorliegen, hierfür jedoch regelmäßig nach der in der Rechtsprechung und in der Literatur herrschenden Meinung ein einheitlicher Erfüllungsort angenommen wird und zwar der Ort, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (OLG Bamberg. Urteil vom 18. August 2010 - 8 U 51/10 -, juris Rn. 39). Mangels klägerseits zurückzugewährender Leistung bei einer Minderung auf 0, besteht hier jedoch nur eine Leistungspflicht des Auftragnehmers in Form der Rückzahlung der Geldsumme, für welche grundsätzlich der Leistungsort nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB beim Schuldner, mithin beim Sitz des Beklagten als Auftragnehmers liegt (OLG Hamm. Beschluss vom 29. Mai 2018 - I-32 SA 12/18 -, juris, Rn. 9; für Geldschulden allgemein: Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 269 BGB, Rn. 6 m.w.N.). b) Zwar wird in der Rechtsprechung mitunter auch vertreten, dass bei Verträgen, die Bauwerke betreffen, in der Regel davon auszugehen sei, dass für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ein gemeinsamer Erfüllungsort am Ort der vertragscharakteristischen Leistung gegeben ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 7. August 2001 - 1 W 49/01 -, juris), sodass es auf die vorgenannte Differenzierung nicht ankommen könnte. Diesbezüglich bestehen jedoch hinsichtlich eines Auftrags zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens betreffend ein Bauwerk unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird vertreten, dass auch in diesen Fällen der Gutachtenauftrag so eng mit dem Ort des Bauwerks verbunden, dass nach den Umständen des Falles davon auszugehen ist, dass sämtliche Vertragsleistungen, also auch die Honorarzahlung, an diesem Ort erfolgen sollten und die Zweifelsregelung des § 269 Abs. 1 BGB damit nicht anzuwenden sei (OLG Braunschweig, a.a.O., juris, Rn. 3). Die Gegenansicht vertritt, dass die Primärpflicht des Sachverständigen aus dem Werkvertrag auch im Falle der Begutachtung eines Wohngebäudes an dessen (Wohn-)Sitz zu erfüllen sei; eine besondere Ortsbezogenheit, wie sie beispielsweise regelmäßig für den Bauvertrag angenommen würde, bestünde für den Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - I-32 SA 62/16 -, juris Rn. 7; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 29 ZPO, Rn. 25.69). c) Das Gericht schließt sich letztgenannter Auffassung an. Zwar ist es ohne Weiteres nicht von der Hand zu weisen, dass ein Großteil der (Vor-)Arbeit des Sachverständigen, der ein Gebäude begutachtet am Ort des Gebäudes selbst erfolgen wird. Das Gutachten selbst wird jedoch letztlich am Sitz des Sachverständigenbüros erstellt und auch von dort an den Auftraggeber versendet. Es hängt außerdem allein vom Zufall ab, dass bei unbeweglichen Sachen eine Anreise des Sachverständigen zum Ort des Objekts notwendig ist, während es ansonsten branchenüblich ist, dass zu begutachtende Sachen, soweit beweglich, zum Sachverständigen verbracht werden. Letztlich ist auch den Umstand betrachtet, dass sämtliche Nacherfüllungsarbeiten ebenfalls im Büro und nicht am Objekt selbst erfolgen, der Ortsbezug der Tätigkeit des Sachverständigen jedenfalls nicht so prägend, dass ein Abweichen von den oben dargestellten Grundsätzen und die Annahme eines generellen Leistungsorts am Ort der zu begutachtenden Sache angezeigt erscheint. Vielmehr ist auch hier nach den jeweiligen Verpflichtungen zu unterscheiden, was in der hier vorliegenden Angelegenheit die Pflicht zur Rückzahlung des bereits geleisteten nach erklärter Minderung darstellt und der Leistungs- und Erfüllungsort i.S.d. § 29 Abs. 1 ZPO mithin nach dem unter 1. a) Gesagten der Wohnsitz des Beklagten ist. 2. Da dieser im Bezirk des Amtsgerichts Bitburgs lag. ebenso wie der allgemeine Gerichtsstand nach § 17 ZPO und weitere besondere Gerichtsstände nicht in Betracht kamen, war das Amtsgericht Trier örtlich unzuständig. Auf Antrag des Klägers hat sich das angegangene Gericht daher für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.