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Urteil

12 Cs 15 Js 11522/2005

AG TUEBINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 86 Abs.1 StGB erfasst auch offenbar als Protest oder Widerstand gestaltete Darstellungen des Hakenkreuzes. • Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB kann Strafe mildern, wenn der Täter irrig annahm, die Verwendung sei nicht verboten, dieser Irrtum aber vermeidbar gewesen wäre. • Die Wahrung des politischen Friedens und das Verbot der öffentlichen Verwendung entsprechender Kennzeichen rechtfertigen auch Eingriffe in die Meinungsäußerung; die gesetzliche Beschränkung ist verhältnismäßig, weil antifaschistische Meinungsäußerungen ohne Verwendung des Kennzeichens möglich sind.
Entscheidungsgründe
Verwarnung wegen Verwendens eines Hakenkreuz-Ansteckers als verbotenes Kennzeichen • Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 86 Abs.1 StGB erfasst auch offenbar als Protest oder Widerstand gestaltete Darstellungen des Hakenkreuzes. • Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB kann Strafe mildern, wenn der Täter irrig annahm, die Verwendung sei nicht verboten, dieser Irrtum aber vermeidbar gewesen wäre. • Die Wahrung des politischen Friedens und das Verbot der öffentlichen Verwendung entsprechender Kennzeichen rechtfertigen auch Eingriffe in die Meinungsäußerung; die gesetzliche Beschränkung ist verhältnismäßig, weil antifaschistische Meinungsäußerungen ohne Verwendung des Kennzeichens möglich sind. Der Angeklagte, Student ohne Vorstrafen, trug bei einer Veranstaltung an seinem Rucksack einen etwa 3,5 cm großen Anstecker mit deutlich erkennbarem Hakenkreuz, um damit seinen Protest gegen Nationalsozialismus und Rechtsradikalismus auszudrücken. Er hatte den Anstecker früher bei einer Demonstration erworben und war nicht bereit, ihn herauszugeben. Auffällig war eine rote Umrandung und ein roter Querstrich, die als Protestsymbol dienen sollten, das Hakenkreuz selbst blieb jedoch deutlich erkennbar. Die Polizei stellte den Anstecker am 30.04./01.05.2005 sicher; der Angeklagte räumte das Tragen ein und gab an, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass dies verboten sei. Zeugen- und Sachaufnahmen stützten die Feststellungen. Das Gericht stellte fest, dass das Symbol unterschiedlich wahrgenommen werden kann, gleichwohl das unentschuldigte Zeigen eines Hakenkreuzes das Verbot berührt. • Tatbestand: Der Angeklagte hat den objektiven Tatbestand des § 86a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 86 Abs.1 StGB verwirklicht, indem er ein Hakenkreuz als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation öffentlich verwendete. • Gesinnung/Schutzzweck: Für die Tatbestandsverwirklichung kommt es nicht auf eine bekennende Gesinnung des Täters an; der Schutz des § 86a StGB zielt weitergehend auf die Verhinderung jeder öffentlichen Verwendung solcher Kennzeichen zur Wahrung des politischen Friedens. • Ausnahme/Deutung: Die rote Umrandung und der Querstrich mögen als Protest intendiert sein, führen aber nicht dazu, dass das Zeichen nicht mehr als Kennzeichen der NS-Organisation wahrgenommen werden kann; daher liegt keine Ausnahme zu Gunsten des Angeklagten vor. • Rechtswidrigkeits- und Verbotsirrtum: Es liegt kein Tatbestands- oder Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Wohl besteht zugunsten des Angeklagten ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB, da er irrig annahm, die Verwendung sei nicht verboten; dieser Irrtum war aber vermeidbar. • Strafzumessung: Unter Berücksichtigung der Ersttat, der politischen Motivation gegen Rechtsradikalismus und des vermeidbaren Verbotsirrtums ist nach § 49 Abs.1 StGB die Strafe zu mildern; daher erfolgte eine Verwarnung mit vorbehaltlicher Geldstrafe (10 Tagessätze à 15 EUR). • Einziehung/Kosten: Der sichergestellte Anstecker ist gemäß § 92b StGB einzuziehen; der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen. Der Angeklagte wurde schuldig gesprochen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86 Abs.1, 86a Abs.1 Nr.1 StGB). Wegen mildernder Umstände, insbesondere eines vermeidbaren Verbotsirrtums und seiner bisherigen Unbescholtenheit, wurde von einer sofortigen Geldstrafe abgesehen und er erhielt eine Verwarnung; eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15 EUR wurde vorbehalten. Der sichergestellte Anstecker wurde eingezogen. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen.