Verfügung
9 C 6/23
AG Tübingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGTUEBI:2023:1207.9C6.23.00
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Entscheidungsgründe
I. In Vorbereitung des Termins (…) ergehen folgende Hinweise zur vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht. 1. Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes von der beklagten Haftpflichtversicherung den Ersatz des Neupreises für ihr durch das Unfallgeschehen vom 21.05.2019 beschädigtes, nach ihrem Vortrag erst wenige Tage zuvor erworbenes und lediglich wenige Kilometer gefahrenes E-Bike. 2. Bereits mit Hinweisverfügung vom 20.02.2023 war ausgeführt worden, dass sich mit der Frage, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Neuwagenabrechnung bei Kraftwägen auf die Beschädigung eines neuen E-Bikes übertragbar sind, bislang, soweit ersichtlich, weder Rechtsprechung noch Literatur in größerem Umfang befasst haben. Auf die Entscheidung des AG Nordhorn (Urteil vom 2. Mai 2017, Az. 3 C 1180/16, juris) sowie auf die kritische Anmerkung hierzu von Siegel (SVR 2017, 430) sowie die zustimmende Anmerkung von Wenker (jurisPR-VerkR 3/2018 Anm. 2) war verwiesen worden. Es war weiter ausgeführt worden, dass zur Begründung der Rechtsprechung zur Neuwagenabrechnung maßgeblich der Umstand angeführt wird, dass eine „allgemeine besondere Wertschätzung eines fabrikneuen unfallfreien Kraftwagens“ bestehe, die sich in einem „erheblichen Preisunterschied zwischen einem solchen Wagen einerseits und einem auch nur mäßig gebrauchten oder nicht unerheblich reparierten andererseits“ niederschlage, welcher der schadensersatzrechtlichen Kompensation bedürfe. Ergänzend ist noch auszuführen, dass entscheidend erscheint, dass im Kraftwagen-Bereich faktisch eine solche Verkehrsanschauung besteht, die sich in einem entsprechenden Handelsbrauch niederschlägt. Nicht entscheidend dürfte es demgegenüber darauf anzukommen, inwiefern diese Verkehrsanschauung rational berechtigt ist, d.h. ob der Zustand eines fachgerecht instandgesetzten Fahrzeugs tatsächlich in erheblicher Weise von dem Zustand eines unbeschädigten Neufahrzeugs abweicht (vgl. bereits BGH, Urteil vom 4. März 1976, Az. VI ZR 14/75, juris). Demzufolge dürfte es, entgegen den Ausführungen der Klägervertreterin, auch nicht maßgeblich darauf ankommen, inwiefern für E-Bikes und Kraftwägen dieselben rechtlichen Regelungen gelten, E-Bikes und Kraftwägen technisch ähnlich sind oder preislich vergleichbar sind. Maßgeblich ist wohl vielmehr, ob im E-Bike-Bereich faktisch dem Kraftwagen-Bereich vergleichbare Verkehrsanschauungen und Handelsbräuche bestehen. Der durch das Gericht beratend beigezogene öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Fahrräder und Elektrofahrräder Dipl.-Ing. Z. wollte dies in seinem schriftlichen Gutachten weder verneinen, noch bestätigen. Er hat allerdings u.a. ausgeführt, dass eine Auswertung von über 15.000 Gutachten aus den vergangenen 30 Jahren ergeben habe, dass die Frage des Bestehens eines merkantilen Minderwerts bei Fahrrädern oder Elektrofahrrädern durch die Beteiligten nie thematisiert worden sei. Dies dürfte gegen das Bestehen vergleichbarer Verkehrsanschauungen und Handelsbräuche sprechen. Hinreichende Indizien, dass vergleichbare Verkehrsanschauungen und Handelsbräuche im E-Bike-Bereich bestehen, erscheinen derzeit nicht ersichtlich. Der klägerseits vorgetragene Umstand, dass im Internet Sachverständige für Fahrzeugschäden, die – soweit ersichtlich – nicht auf Elektrofahrräder spezialisiert sind, anbieten, auch eine eventuelle Wertminderung von unfallbeschädigten E-Bikes festzustellen, dürfte kein hinreichendes Indiz darstellen. Das Gericht neigt daher derzeit dazu, wie bereits das AG Nordhorn, anzunehmen, dass die Grundsätze der Neuwagenabrechnung bei Kraftwägen auf den E-Bike-Bereich nicht übertragbar sind. (…) II. (…)