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Beschluss

5 M 1716/04

AG UNNA, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Antrags auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher darf nicht pauschal mit einer Nichterledigungsgebühr nach KV 604 zu § 9 GvKostG belastet werden. • Die Ergänzung oder Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses ist nach § 185o GVGA als Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusehen; hierfür sieht das Gebührenrecht keinen gesonderten Gebührentatbestand vor. • Der Gerichtsvollzieher darf nicht durch Kostenerhebung über die Gebührentatbestände hinaus darüber zu entscheiden, ob ein Nachbesserungsantrag begründet ist; eine Gebühr mit Sanktionscharakter ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Gebühr für Ablehnung eines Nachbesserungsantrags bei eidesstattlicher Versicherung • Die Ablehnung eines Antrags auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher darf nicht pauschal mit einer Nichterledigungsgebühr nach KV 604 zu § 9 GvKostG belastet werden. • Die Ergänzung oder Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses ist nach § 185o GVGA als Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusehen; hierfür sieht das Gebührenrecht keinen gesonderten Gebührentatbestand vor. • Der Gerichtsvollzieher darf nicht durch Kostenerhebung über die Gebührentatbestände hinaus darüber zu entscheiden, ob ein Nachbesserungsantrag begründet ist; eine Gebühr mit Sanktionscharakter ist unzulässig. Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und beantragte die Vorladung zur Nachbesserung der am 30.03.2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Der Gerichtsvollzieher wies den Antrag kostenpflichtig zurück und stellte eine Kostenrechnung über 15,50 EUR (KV 604: 12,50 EUR; Mindestauslagenpauschale KV 713: 3,00 EUR) zu § 9 GvKostG. Die Gläubigerin legte Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ein. Streitpunkt ist, ob für die Ablehnung eines Nachbesserungsantrags eine gesonderte Gebühr erhoben werden darf oder ob die Nachbesserung als Fortführung des Verfahrens gebührenfrei bleibt. • Die Erinnerung ist zulässig und begründet; die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers wird aufgehoben. • Rechtliche Grundfrage ist, ob bei Ablehnung eines Nachbesserungsantrags eine Nichterledigungsgebühr nach KV 604 zu § 9 GvKostG anfällt; die Rechtsprechung dazu ist umstritten. • Das Gericht hält die Argumente für eine Gebührenerhebung nicht überzeugend: Die bloße widerspruchslose Hinnahme der Ablehnung begründet nicht, dass das ursprüngliche Verfahren beendet sei; eine solche Bewertung kann nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers sein. • Nach § 185o GVGA ist die Ergänzung oder Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses als Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusehen, ohne Differenzierung zwischen begründeten und unbegründeten Anträgen. • Im Gebührenverzeichnis (GvKostG und Kostenverzeichnis) ist für die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung kein eigener Gebührentatbestand vorgesehen; ähnliche Entscheidungen anderer Gerichte unterstützen diese Auffassung. • Der Aufwand für die Ablehnung eines unbegründeten Gesuchs rechtfertigt nicht die Verhängung einer Gebühr, zumal die kostenfreie Nachbesserung bei begründeten Anträgen mehr Aufwand erfordert. • Eine Gebühr, die bei unbegründeten Anträgen Wirkung einer Strafgebühr hätte, ist verfassungs- und verfahrensrechtlich nicht gedeckt und nicht in den Gebührenordnungen vorgesehen. Der Kostenbescheid des Gerichtsvollziehers vom 13.05.2004 über 15,50 EUR wird auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.07.2004 aufgehoben. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht. Die Entscheidung schützt die Gebührenordnung davor, als Mittel zur Sanktionierung von Antragstellungen zu dienen, und stellt klar, dass die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung als Fortsetzung des Verfahrens zu behandeln ist, sodass dafür keine zusätzliche Gebühr nach KV 604 erhoben werden darf.