Beschluss
5 M 1716/04
Amtsgericht Unna, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGUN1:2004:0913.5M1716.04.00
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Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.07.2004 hin wird der Kostenbescheid des Ge-richtsvollziehers vom 13.05.2004 aufgehoben.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.07.2004 hin wird der Kostenbescheid des Ge-richtsvollziehers vom 13.05.2004 aufgehoben. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Mit Schreiben vom 07.05.2004 beantragte sie den Schuldner zur Nachbesserung der von diesem am 30.03.2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vorzuladen. Mit Schreiben vom 13.05.2004 wurde der Antrag der Gläubigerin vom Gerichtsvollzieher kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher erteilte Kostenrechnung über 15,50 EUR, welche sich aus einer Gebühr nach KV 604 in Höhe von 12,50 EUR und aus einer Mindestauslagenpauschale in Höhe von 3,00 EUR nach KV 713, jeweils zu § 9 GvKostG zusammen setzen. Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 05.07.2004 Erinnerung eingelegt. II. Das Schreiben der Gläubigerin vom 05.07.2004 ist als Erinnerung im Sinne von § 766 Abs. 2 ZPO auszulegen. Die Gläubigerin wendet sich gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers. Die Erinnerung ist zulässig und auch begründet. Die Frage, ob für eine Ablehnung im Rahmen des ansonsten kostenfreien Nachbesserungsverfahrens eine Nichterledigungsgebühr nach KV 604 zu § 9 GvKostG zu erheben ist, ist umstritten. Unstreitig ist, dass bei einem begründetem Antrag auf Nachbesserung keine erneuten Gebühren erhoben werden, da es sich um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt, welche durch die Gebühr gem. Nr. 260 des Kostenverzeichnisses mit abgegolten ist. Für den Fall der Ablehnung eines Antrages auf Nachbesserung wird einerseits dann vertreten, dass eine erneute Gebühr nach KV 260 zu § 9 GvKostG erhoben werden kann, da es sich nicht um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt. Denn durch die widerspruchslose Ablehnung der Nachbesserung durch den Gerichtsvollzieher stehe fest, dass das ursprüngliche Verfahren beendet sei. Insoweit handele es sich um ein neues eigenständiges Verfahren (so unter anderem AG Hamburg, Beschluß vom 05.02.2003 Az. 617a M 2608/02; AG Münster, Beschluß vom 03.02.2004, Az. 10 M 126/03 in DGVZ 2004, Nr. 4 S. 63). Ferner sei zu berücksichtigen, dass unbegründete Nachbesserungsanträge häufig vorkommen und oftmals lediglich Ausforschungszwecken dienen oder dazu herhalten sollen, den Schuldner zu drangsalieren, um ihn damit auch nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch zu Zahlungen zu bewegen. Ein Gläubiger, der die Nachbesserung mit solchen Sachfremden Erwägungen betreibt, würde sich bei entsprechenden Antragstellungen keinerlei Kostenrisiko aussetzen, falls das Nachbesserungsverfahren kostenfrei wäre. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit alleine die widerspruchslose Hinnahme der Ablehnung der Durchführung eines Nachbesserungsauftrages dazu führt, dass das ursprüngliche Verfahren als beendet anzusehen ist. Die widerspruchslose Hinnahme eines solcher Ablehnung kann auf vielfältigen Gründen beruhen. Im übrigen ist fraglich, ab welchem Zeitpunkt eine solche widerspruchslose Hinnahme vorliegt. Zudem kann es nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan sein, darüber zu entscheiden, ob ein begründeter oder unbegründeter Antrag vorliegt mit der Folge der Festsetzung der Kosten. Insbesondere ergibt sich aus § 185 o GVGA gerade keine Differenzierung nach begründeten und unbegründeten Anträgen. Vielmehr sieht § 185 o GVGA allgemein vor, dass die Ergänzung oder Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses als Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusehen ist. Des Weiteren ist für die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung als solche kein Gebührentatbestand im GvKostG und im dazugehörigen Kostenverzeichnis vorgesehen (Zur Ablehnung der Gebührenerhebung mit ähnlicher Begründung siehe auch LG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 06.02.2004, Az. 19 T 219, 03 in JurBüro 2004, 216; AG Bottrop, Beschluß vom 04.03.2004, Az. 18 M 100/04 in DGVZ 2004, Nr. 6 S. 95 f). Schließlich rechtfertigt der Aufwand für die Ablehnung eines unbegründeten Gesuchs keine Verhängung einer Gebühr. Denn wenn schon die Nachbesserung aufgrund eines begründeten Antrages kostenfrei ist -was sicherlich mehr Aufwand erfordert-, dann muss die Ablehnung eines unbegründeten Gesuchs erst recht kostenfrei sein. Auch das Argument, dass bei fehlendem Kostenrisiko Gläubiger die Schuldner mit sachfremden Erwägungen mit entsprechenden Nachbesserungsanträgen überziehen können, greift nicht durch. Denn falls dieses Argument zuträfe, stellt sich die Gebühr des Gerichtsvollziehers gerade nicht als Gebühr für eine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers dar, sondern vielmehr als Strafgebühr für eine unrechtmäßige Inanspruchnahme des Vollstreckungsorgangs. Ein solcher Strafcharakter ist jedoch in den Gebührenverzeichnissen nicht vorgesehen. Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ist gemäß § 567 Abs. 2 ZPO angesichts des Gegenstandswertes von unter 50,00 EUR nicht zulääsig. Die Zulassung der Beschwerde, die von der Zentralen Prüfgruppe für Gerichtsvollzieherprüfungen bei dem Landgericht beantragt wurde, ist gesetzlich nicht vorgesehen.