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Beschluss

5 M 0789-11

AG UNNA, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei maschineller Erstellung genügt für die Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO i.V.m. §§ 724, 725 ZPO das Gerichtssiegel ohne handschriftliche Unterschrift, wenn § 703b Abs.1 ZPO greift. • Der Gerichtsvollzieher darf die Zwangsvollstreckung nicht allein mit der Begründung ablehnen, die Rechtsnachfolgeklausel enthalte keine Unterschrift, sofern das automatisierte Verfahren und das Gerichtssiegel vorliegen. • § 703b Abs.1 ZPO ist wegen der Entlastung der Rechtspfleger im automatisierten Mahnverfahren großzügig auf die Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Maschinell erteilte Rechtsnachfolgeklausel: Gerichtssiegel statt Unterschrift ausreichend • Bei maschineller Erstellung genügt für die Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO i.V.m. §§ 724, 725 ZPO das Gerichtssiegel ohne handschriftliche Unterschrift, wenn § 703b Abs.1 ZPO greift. • Der Gerichtsvollzieher darf die Zwangsvollstreckung nicht allein mit der Begründung ablehnen, die Rechtsnachfolgeklausel enthalte keine Unterschrift, sofern das automatisierte Verfahren und das Gerichtssiegel vorliegen. • § 703b Abs.1 ZPO ist wegen der Entlastung der Rechtspfleger im automatisierten Mahnverfahren großzügig auf die Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln anzuwenden. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gläubigerin und betreibt Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg. Das Amtsgericht Coburg erteilte im automatisierten Verfahren eine Rechtsnachfolgeklausel, die das Dienstsiegel trägt, aber keine Unterschrift. Der Gerichtsvollzieher verweigerte daraufhin die Vollstreckung mit der Begründung, die Klausel müsse unterschrieben sein. Die Gläubigerin legte Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein. Das Amtsgericht Unna prüfte, ob § 703b Abs.1 ZPO die maschinelle Erteilung ohne Unterschrift zulässt, und ob damit die Voraussetzungen zur Zwangsvollstreckung vorliegen. • Rechtsnachfolge ist nachgewiesen; der Vollstreckungsbescheid ist tituliert und die Klausel maschinell erteilt. • § 725 ZPO verlangt grundsätzlich Unterschrift und Siegel für Vollstreckungsklauseln, jedoch regelt § 703b Abs.1 ZPO, dass bei maschineller Bearbeitung Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen nur mit dem Gerichtssiegel zu versehen sind und keine Unterschrift erforderlich ist. • Sinn und Zweck von § 703b Abs.1 ZPO ist die Entlastung der Rechtspflege im automatisierten Mahnverfahren; dies rechtfertigt eine großzügige Anwendung auch auf die Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln. • Es wäre widersprüchlich, den Titel maschinell zuzulassen, die Klauselerteilung aber nur manuell möglich zu machen; die Praxis der Zentralen Mahngerichte unterstützt diese Auslegung. • Da die vorgelegte Rechtsnachfolgeklausel das Gerichtssiegel trägt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfüllt. Die Erinnerung ist begründet; der Gerichtsvollzieher ist anzuweisen, die Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen, es liege keine ordnungsgemäße Rechtsnachfolgeklausel vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner. Der Streitwert wurde auf bis zu 300,- € festgesetzt. Die Entscheidung stellt klar, dass bei maschinell erstellten Rechtsnachfolgeklauseln das aufgedruckte oder aufgestempelte Gerichtssiegel die fehlende handschriftliche Unterschrift ersetzt, sodass die Zwangsvollstreckung fortzusetzen ist.