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Beschluss

5 M 1621/13

AG UNNA, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung ist nach § 766 ZPO zulässig, aber unbegründet, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. • Gerichtsvollzieher handeln hoheitlich (§ 154 GVG) und sind zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen befugt. • Unpräzise Parteibezeichnungen im Vollstreckungsantrag sind unschädlich, wenn aus dem Titel die zutreffende Partei eindeutig hervorgeht. • Die Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO ist formwirksam, wenn das Original handschriftlich unterzeichnet ist und die Zustellung gemäß § 172 ZPO erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung bei formgerechtem Vollstreckungsantrag • Die Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung ist nach § 766 ZPO zulässig, aber unbegründet, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. • Gerichtsvollzieher handeln hoheitlich (§ 154 GVG) und sind zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen befugt. • Unpräzise Parteibezeichnungen im Vollstreckungsantrag sind unschädlich, wenn aus dem Titel die zutreffende Partei eindeutig hervorgeht. • Die Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO ist formwirksam, wenn das Original handschriftlich unterzeichnet ist und die Zustellung gemäß § 172 ZPO erfolgt ist. Der Schuldner wandte sich mit einer Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung durch die D, vertreten durch die E als Rechtsnachfolgerin des Gläubigers K. Er rügte, der zuständige Gerichtsvollzieher N sei nach Aufhebung des § 1 GVO nicht befugt, der Antrag der E enthalte eine falsche Bezeichnung des Schuldners, die titelumschreibende Klausel sei nicht ordnungsgemäß erteilt und Zustellungen seien an ehemalige Prozessbevollmächtigte erfolgt. Das Gericht holte Stellungnahmen ein und prüfte die Sonderakte des Gerichtsvollziehers. Titel, Vollstreckungsantrag und Rechtsnachfolgeklausel lagen vor; Zustellungen erfolgten an die Rechtsanwälte I sowie später durch den Gerichtsvollzieher. • Die Erinnerung ist nach § 766 ZPO zulässig, in der Sache aber unbegründet, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. • Gerichtsvollzieher handeln hoheitlich, was sich aus § 154 GVG ergibt; ein Tätigwerden ist damit nicht zu beanstanden. • Die im Antrag verwendete Bezeichnung ‚B,S‘ ist ausreichend bestimmt; maßgeblich ist die Parteibezeichnung im Titel (Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Dortmund: ‚B, vertreten durch den Vorstand S‘). Eine Verwechslung zum Titel ist nicht gegeben. • Unschärfen in der Antragsperson werden regelmäßig durch das Vollstreckungsorgan mit dem Titel abgeglichen; hier bestanden keine Zweifel an der Identität. • Der Vollstreckungsantrag war ordnungsgemäß unterzeichnet, somit formwirksam. • Die Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO ist formgerecht erteilt; das Original ist handschriftlich unterzeichnet, wie die Sonderakte zeigt. • Die Zustellung des Titels an die Rechtsanwälte I am 25.11.2011 war zulässig und erforderte keine weitere Beanstandung (§ 172 ZPO). Die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel erfolgte durch den Gerichtsvollzieher am 29.07.2013. • Mangels vorgebrachter oder erkennbarer Vollstreckungshindernisse war die Fortführung der Zwangsvollstreckung zulässig; daher bestand kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung. Die Erinnerung des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung wurde zurückgewiesen; die Kosten der Erinnerung sind dem Schuldner aufzuerlegen. Der Gegenstandswert wurde auf 3.428,85 € festgesetzt. Der Antrag der Rechtsnachfolgerin auf Durchführung der Zwangsvollstreckung war form- und fristgerecht, die Parteibezeichnung im Antrag ausreichend bestimmt und die Rechtsnachfolgeklausel formwirksam erteilt. Zustellungen an die bevollmächtigten Rechtsanwälte waren zulässig. Da keine Vollstreckungshindernisse vorliegen, ist die Zwangsvollstreckung weiterhin durchzuführen und die Erinnerung deshalb nicht begründet.