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Beschluss

12 F 479/15

Amtsgericht Unna, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGUN1:2015:0907.12F479.15.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Herausgabe vom 12.06.2015 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Herausgabe vom 12.06.2015 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin. Er lebt seit dem 21.02.2014 im Haushalt der Großeltern. Der Antragsteller begehrt nunmehr die Herausgabe diverser persönlicher Gegenstände. Der Antragsteller behauptet, die Gegenstände seien noch bei seiner Mutter, der Antragsgegnerin im Haushalt vorhanden und sie weigere sich, diese herauszugeben. Ferner habe die Antragsgegnerin seit 2012 sukzessive Kindersachen und persönliche Gegenstände, auch teilweise die in der Antragsschrift genannten Gegenstände, über Ebay veräußert. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die folgenden persönlichen Gegenstände herauszugeben: Steinsammlung: -Großer Achatt-Stein mit Delfinenals Verzierung -Amethysten -Jade -Kupfer nugget -Rosenquarz -Achatt-Scheiben -Rhodrochrosti -Bernstein -Citrin -Opa -Pyrit -Aventurin -Sodalith -Jaspis -Topas Schlüsselbänder von Firmen/Marken etc. Magnete: -Singende Magnete -Verschiedene Buchstaben, Zahlen, unter anderem Wahrzeichen Lego: -Star Wars -Harry Potter -Diverse Playmobil: -Piratenschiff -Ritterburg -Diverse Spielzeug: -Hotwheels u. Bahnen etc. Karnvevalskostüm: -Scream-Maske Bücher: -Märchengeschichten -Gruselgeschichten -Krimis -Kinder des Dschinn CD`s. Wii mit allen Spielen: -Super Mario Bros. -Wii Sports -Wii Sports Resort -Lego Indiana Jones 1 u. 2 -Lego Harry Potter -Animal Crossing -Mario Kart -Need For Speed Carcon -etc. Gameboy: -Link Kabel -Ladegerät -Pokemon (3 Version) -Need For Speed Carbon -Tony Hawks -Lady Sia -etc. Plüschtiere. Bewerbungsmappe. Schulsachen. Kette mit vergoldetem Milchzahn. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Herausgabe zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe sämtliche Gegenstände an den Antragsteller herausgegeben. Zudem sei hinsichtlich der Wii-Spiele eine Einigung dahingehend getroffen worden, dass diese bei ihr verbleiben dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten Bezug genommen, insbesondere die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2015. II. Der Antrag auf Herausgabe ist unbegründet. Der Antragsteller hat bereits nicht hinreichend schlüssig dargelegt, dass die Antragsgegnerin im Besitz der heraus begehrten Gegenstände ist. Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt unter Vorlage von Lichtbildern, dass sämtliche Gegenstände herausgegeben worden sind. Der Antragsteller hat diesbezüglich lediglich erklären lassen, dass zwar ein Teil der Gegenstände herausgegeben worden sei, insbesondere aus den Bereichen Lego, Playmobil, Mineralien und weiteren Bereichen. Allerdings seien nicht die in der Antragsschrift genannten Gegenstände herausgegeben worden. Zudem hat der Antragsteller angegeben, dass einige Gegenstände, auch Teile der in der Antragsschrift genannten Gegenstände bereits seit 2012 sukzessive über Ebay durch die Antragsgegnerin veräußert worden seien. Damit lässt sich aber bereits nicht mehr feststellen, welche Gegenstände – unabhängig vom Bestreiten der Antragsgegnerin – überhaupt noch bei der Antragsgegnerin vorhanden sein sollen. Es lässt sich bereits nicht schlüssig differenzieren, welche Gegenstände herausgegeben wurden, welche Gegenstände über Ebay veräußert wurden und welche Gegenstände schließlich noch vorhanden sein sollen. Diese Unschlüssigkeit geht zu Lasten des Antragstellers. Schließlich hat der Antragsteller keinen Beweis dafür angetreten, dass sich die behaupteten Gegenstände überhaupt noch bei der Antragsgegnerin befinden. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich substantiiert dargelegt, Gegenstände, welche dem Antragsteller gehören, übergeben zu haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.