Beschluss
12 F 933/15
AG UNNA, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Unsicherheit über Rentenanwartschaften und fehlender Aussicht auf baldige Klärung durch weitere Ermittlung rechtfertigt eine zwischen den Beteiligten getroffene Einigung die Entstehung der Einigungsgebühr.
• Ob die Parteien die Ungewissheit selbst verursacht haben, ist für die Entstehung der Einigungsgebühr unerheblich.
• Wird Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung gewährt, begründet dies nicht automatisch einen Ausschluss der Einigungsgebühr, wenn eine Einigung sachgerecht und erforderlich war.
Entscheidungsgründe
Einigungsgebühr bei Unsicherheit über Rentenanwartschaften • Bei Unsicherheit über Rentenanwartschaften und fehlender Aussicht auf baldige Klärung durch weitere Ermittlung rechtfertigt eine zwischen den Beteiligten getroffene Einigung die Entstehung der Einigungsgebühr. • Ob die Parteien die Ungewissheit selbst verursacht haben, ist für die Entstehung der Einigungsgebühr unerheblich. • Wird Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung gewährt, begründet dies nicht automatisch einen Ausschluss der Einigungsgebühr, wenn eine Einigung sachgerecht und erforderlich war. Die Parteien stritten im Verfahren um Versorgungsausgleichsfragen. Die Rentenanwartschaften der Ehefrau konnten nicht sicher geklärt werden, und eine weitere Aufklärung des Versicherungskontos war auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund trafen die Beteiligten eine Einigung, die eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich ermöglichte. Die Antragsgegnerin hatte Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung mit Beiordnung erhalten. Streitig war, ob durch die Einigung eine Einigungsgebühr entstanden ist und ob hierfür etwaiges Verschulden der Beteiligten aufzuklären wäre. Das Gericht prüfte die Anwendbarkeit einschlägiger Rechtsprechung des OLG Hamm und entschied über die Gebührensatzung. • Anwendbarkeit der einschlägigen Rechtsprechung des OLG Hamm: Die Entscheidung vom 02.07.2012 (II-6 WF 127/12) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. • Notwendigkeit der Einigung: Die Einigung der Beteiligten war erforderlich, weil ohne sie keine Entscheidung über den Versorgungsausgleich möglich gewesen wäre; eine weitere klärende Ermittlung des Versicherungskontos der Ehefrau war in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. • Ungewissheit über Rentenanwartschaften: Es bestand tatsächliche Unsicherheit hinsichtlich der Rentenanwartschaften der Ehefrau, die die sachgerechte Einigung begründet. • Verschulden unerheblich: Selbst wenn die Ungewissheit der Parteien teilweise zuzurechnen wäre, bleibt dies für die Entstehung der Einigungsgebühr ohne Belang; entscheidend ist die tatsächliche Notwendigkeit und Nützlichkeit der Einigung. • Folgerung für Gebührenfestsetzung: Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Einigungsgebühr entstanden und die ursprünglich festgesetzte Gebührenlast ist entsprechend anzupassen. Die Erinnerung gegen die Gebührenfestsetzung wurde stattgegeben und die Festsetzung vom 04.08.2016 aufgehoben. Die über den bereits gezahlten Betrag hinaus noch zu zahlenden Gebühren und Auslagen wurden auf 95,20 EUR festgesetzt. Die Einigungsgebühr ist entstanden, weil die Einigung der Beteiligten eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich ermöglichte und eine weitere Aufklärung der Rentenanwartschaften der Ehefrau nicht zu erwarten war. Dass eine Ungewissheit über die Anwartschaften bestand, schließt die Gebührentatbestände nicht aus; ein Verschulden der Parteien ändert daran nichts. Damit hat die Antragsgegnerin in der Gebührensache Erfolg, soweit die Gebührenfestsetzung entsprechend herabgesetzt wurde.