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Anerkenntnisurteil

12 F 655/20

Amtsgericht Unna, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGUN1:2022:0110.12F655.20.00
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Tenor

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragssteller einen Unterhaltsrückstand für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.12.2019 i.H.v. 336,00 € insgesamt zu zahlen,

sowie ab dem 01.01. 2021 bis zum 01.06.2021 einen Rückstand von insgesamt 30,00 €, sowie ab dem 01.07.2021 einen Kindesunterhalt für das Kind M1, geboren am 00.00.2011, in Höhe von monatlich 14,00 €.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

Entscheidungsgründe
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragssteller einen Unterhaltsrückstand für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.12.2019 i.H.v. 336,00 € insgesamt zu zahlen, sowie ab dem 01.01. 2021 bis zum 01.06.2021 einen Rückstand von insgesamt 30,00 €, sowie ab dem 01.07.2021 einen Kindesunterhalt für das Kind M1, geboren am 00.00.2011, in Höhe von monatlich 14,00 €. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Beschluss ist sofort wirksam. Gründe: Das Kind M1, geboren am 00.00.2011, erhält seit dem 01.05.2019 bis heute laufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Unterhaltsanspruch ging nach § 7 UVG auf den Antragsteller über. Die Rechtswahrungsanzeige vom 01.07.2019 wurde dem Antragsgegner am 03.07.2019 zugestellt. Der Antragsgegner ist am 00.00.1991 in Russland geboren. Er hat die Grundschule in Russland besucht und sodann den Schulbesuch in Deutschland fortgesetzt. Er hat den Hauptschulabschluss erreicht. Er hat nach seinem Lebenslauf (Fotokopie Bl. 53 der Akten) zwar diverse Praktika durchgeführt, aber keine Berufsausbildung abgeschlossen. Der Antragsgegner lebt von Sozialleistungen. Der Antragssteller legt dar, dass der Antragsgegner eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bezüglich dem Unterhalt für das minderjährige Kind hat. Darauf sei der Antragsgegner hingewiesen. Der Antragsgegner habe aber keine Bemühungen gezeigt, sich um eine Arbeitsstelle zu bewerben und seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Der Antragssteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragssteller Unterhalt für das minderjährige Kind M1, geboren am 00.00.2011, zu zahlen wie folgt: 1. Beginnend ab dem 01.09.2020 in Höhe des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB i.V.m. § 32 EStG abzüglich der nach § 2 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes anzurechnenden Leistungen in Höhe des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe von zurzeit 220,00 € je Kind, in Höhe des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe von zurzeit 293,00 € ab dem 01.09.2023 für M1. 2. Dem Antragsgegner aufzugeben, den Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.07.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von monatlich 202,00 € sowie vom 01.01.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von 220,00 € monatlich, insgesamt somit 2.972,00 € an den Antragsteller zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsgegner legt dar, dass er aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt habe sich wegen der Corona-Pandemie zum Negativen hin verschärft. Auch sei er stark psychisch belastet und pflege quasi rund um die Uhr seine Großeltern, die der täglichen Betreuung bedürfen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Antragsgegner in dem Zeitraum von Juli 2019 bis aktuell wegen einer psychiatrischen Erkrankung nicht in der Lage sei zu arbeiten, durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Beweisbeschlusses wird auf die Fotokopie wird 74 der Akten verwiesen. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das bei den Akten befindliche psychiatrische Gutachten verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll. Der auf den Antragssteller übergegangene Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegenüber seinem Vater folgt aus §§ 1601,1602, 1610,1612 BGB. Der Antragsgegner ist als Vater eines minderjährigen Kindes verpflichtet, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um den Mindestkindesunterhalt durch seine Arbeitstätigkeit zu erwirtschaften. Er hat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und muss die ihm zumutbare Arbeit auch bundesweit annehmen. Auch hat er sich bundesweit auf eine Arbeitstätigkeit zu bewerben. Das Maß der Bewerbungen muss erkennen lassen, dass der Antragsgegner seine Zeit dafür aufgewandt hat, sich umfangreich zu bewerben. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner keine ausreichenden Erwerbsbemühungen nachgewiesen. Der Antragsgegner ist - wie sich aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten ergibt - ohne Weiteres in der Lage, mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Auch wenn der Antragsgegner an einer Anpassungsstörung leidet, ist er unter Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen für sogenannte mittelschwere Arbeiten arbeitsfähig. Da der Antragsgegner aber eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht absolviert hat, kann ihm lediglich das Einkommen eines ungelernten Arbeitnehmers fiktiv angerechnet werden. Der Antragsgegner muss sich wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzung fiktiv das Einkommen eines ungelernten Arbeitnehmers anrechnen lassen. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass der Antragsgegner zumindest den Mindestlohn bei durchschnittlicher Erwerbstätigkeit erwirtschaften kann. Im Jahre 2020 betrug der Mindestlohn 9,35 € brutto pro Stunde. Dies ergibt bei einer Stundenzahl von 173 und Lohnsteuerklasse I nach Abzug von Lohnsteuer, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung einen Nettolohn von 1.216,02 € monatlich. Abzüglich einer zusätzlichen Altersvorsorge von 65,04 € würde einem ungelernten Arbeitnehmer 1.150,98 € netto monatlich verbleiben. Da der Selbstbehalt eines Verpflichteten gegenüber einem minderjährigen Kind 1.160,00 € nach den Hammer Leitlinien beträgt, ist der Antragsgegner für das Jahr 2020 als nicht leistungsfähig anzusehen. Für das Jahr 2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 € brutto in der Stunde. Das ergibt netto nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben monatlich 1.199,91 €. Abzüglich einer zusätzlichen Altersvorsorge von 63,93 € verbleiben netto 1.135,98 € für einen ungelernten Arbeitnehmer. Bei einem Selbstbehalt von 1.080,00 € im Jahr 2019 verbleiben monatlich 56,00 €, die als Kindesunterhalt gezahlt werden können. Für das Jahr 2021 ergibt sich für den Zeitraum von Januar bis Juni ein Mindestlohn von 9,50 € brutto. Dies ergibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben einen monatlichen Nettolohn von 1.231,06 €. Abzüglich einer Altersvorsorge von 66,08 €, verbleiben 1.164,98 € netto. Nach Abzug des Selbstbehaltes von 1.160,00 € verbleiben 5,00 € monatlich für den Kindesunterhalt. Ab Juli 2021 beträgt der Mindestlohn 9,60 € brutto in der Stunde. Dies ergibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben einen monatlichen Nettolohn von 1.241,14 €. Abzüglich einer zusätzlichen Vorsorge von 66,78 €, verbleiben 1.174,36 € netto. Abzüglich des Selbstbehaltes von 1.160,00 € ergeben sich 14,00 € als verteilungsfähiges Einkommen für den Mindestunterhalt. Daraus ergibt sich für das Jahr 2019 für die Monate Juli bis Dezember ein Rückstand von 6 x 56,00 € = 336,00 €. Für das Jahr 2020 keinerlei Rückstand. Für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 30,00 € (6 × 5,00 E). Für den Zeitraum ab dem 01.07.2021 ergibt sich ein zu zahlender Kindesunterhalt von monatlich 14,00 € für den Antragssteller. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus 243 FamFG. Der Antragssteller ist im Wesentlichen in diesem Verfahren unterlegen.