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Urteil

1 C 517/14

AG Vaihingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGVAIHI:2015:0820.1C517.14.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vorzustreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vorzustreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. In der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2014 ist der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Entscheidung beruht jedoch nicht auf seiner Säumnis, sondern auf mangelnder Schlüssigkeit (§ 331 Abs. 2 ZPO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß §§ 134, 143 InsO gegen den Beklagten. Bei den Ausschüttungen handelt es sich nicht um unentgeltliche Leistungen. Die Schuldnerin hatte sich in dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet, an die Kommanditisten für die Geschäftsjahre 2004 bis einschließlich 2008 eine „garantierte Verzinsung auf die von ihnen geleistete Kommanditeinlage i.H.v. 6 % per anno für den Zeitraum vom Tage der Wertstellung der Einlage auf dem Konto der Gesellschaft bis zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres“ zu bezahlen. Den Kommanditisten - Anlegern der Fondsgesellschaft - war damit als Gegenleistung für die Erbringung ihrer Einlage bzw. für die Zurverfügungstellung des Kapitals eine angemessene Verzinsung in Form von 6 % Garantieausschüttung im Gesellschaftsvertrag versprochen worden. Unter diesen Umständen liegt keine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 I Insolvenzordnung vor, sondern eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Nutzung des Kapitals. Die Anleger durften diese Zahlungszusage als feste Verzinsung ihres Kapitals verstehen, als Entgelt für die Einlage. Allein der Umstand, dass die garantierte Verzinsung gemäß § 18 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wird, rechtfertigt nicht eine Bewertung als unentgeltliche Leistung. Soweit Ausschüttungen an die Gesellschafter zu einer Rückzahlung der Kommanditeinlage mangels entsprechender Gewinne führen und damit letztlich die Einlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgezahlt und gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter hingegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen ohne entsprechende Gewinne an die Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH II ZR 73/11). Vorliegend muss berücksichtigt werden, dass es sich bei der Schuldnerin um eine Fondsgesellschaft handelt, der die Kommanditisten Einlagen zuführten, um Gewinne zu erzielen. Die den Anlegern zugesagten 6 % p.a. Garantieausschüttung wurden im Gesellschaftsvertrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit von einer Gewinnerzielung der Gesellschaft abhängig gemacht. Die Formulierung „die Verzinsung wird auf das Ergebnis angerechnet“ ist für einen juristischen Laien kein klarer Hinweis darauf, dass er die empfangenen Leistungen zurückgewähren muss, wenn das Ergebnis negativ ist. Zwar mögen durchaus auch steuerliche Gesichtspunkte die Anleger zum Beitritt bewogen haben, allein die Möglichkeit, Verlustzuweisungen steuermindernd als negative Einkünfte gelten machen zu können, übt jedoch keine hinreichende Anreizwirkung aus. Die Anleger durften aufgrund der Bezeichnung als Garantieausschüttung darauf vertrauen, dass ihnen die 6 % p.a. auf jeden Fall verbleiben würden. Gesellschaftsverträge von Kapitalanlagegesellschaften sind vergleichbar mit allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 242 BGB aus der Sicht des Anlegers auszulegen. Die Grundsätze über die verwenderfeindliche Auslegung gemäß § 305c, § 307 BGB gelten analog. Insbesondere das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen, wirtschaftliche Nachteile und Belastungen müssen für einen durchschnittlichen Vertragspartner auch ohne juristische Vorbildung erkennbar sein, da sich das Anlageangebot typischerweise an einen Personenkreis richtet, der komplexe gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Regelungswerke nicht zu beurteilen vermag. Aus Sicht des Anlegers stellt die Ausschüttung von 6 % p.a. eine Vergütung für die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals und keine unentgeltliche Leistung dar. Eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO liegt nur dann vor, wenn der Leistung keine ausgleichende Gegenleistung gegenübersteht. Der Beklagte hatte jedoch seine Einlage i.H.v. 20.000 € bereits geleistet und der Schuldnerin bis auf weiteres zur Verfügung gestellt. 2. Dieser Beurteilung steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen entgegen (BGH IX ZR 195/7 und IX ZR 198/10). Dazu hat der BGH entschieden, dass der Insolvenzverwalter die Auszahlung von durch Schneeballsysteme erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltliche Leistungen nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten und zurückfordern kann. In diesen Fällen ist der Schuldnerin jedoch bewusst, dass sie die Einlagen neu beitretender Gesellschafter dafür benutzt, um tatsächlich nicht erwirtschaftete „Gewinne“ an Altgesellschafter auszuzahlen. Diese Zahlungen waren jedoch in dem Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen, sie beruhten nicht auf einer eingegangenen Verpflichtung, sondern auf der Erwägung, dass das System nur dann aufrechterhalten werden kann, solange keine reputationsschädlichen Informationen über eine stockende Zahlungsweise der Gesellschaft bekannt werden. Diese Konstellation ist mit der Auszahlung der vertraglich vereinbarten Garantieverzinsung nicht vergleichbar. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Durch Beschluss vom 9.12.2011 hat das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruht auf einem Antrag des Finanzamts vom 29.09.2011, der am 04.10.2011 beim Amtsgericht einging. Der Beklagte hatte sich als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt und ist mit einer Hafteinlage von 20.000 € in das Handelsregister eingetragen worden. § 18 des Gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise unter Ziff, 6: Für die Geschäftsjahre 2004 bis einschließlich 2008 erhalten die Kommanditisten vorab eine garantierte Verzinsung auf die von ihnen geleistete Kommanditeinlage i.H.v. 6 % per anno für den Zeitraum vom Tage der Wertsteilung der Einlage auf dem Konto der Gesellschaft bis zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres, zahlbar bis jeweils Ende des 3. Monats des Folgejahres. Es wird auf den Zinsgarantievertrag verwiesen. Die Verzinsung wird auf das Ergebnis angerechnet. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung schloss die Schuldnerin mit der … einen Ausschüttungsgarantievertrag, wonach die … sich verpflichtete, der Schuldnerin entsprechende liquide Mittel zur Verfügung zu stellen, um die vertraglichen Garantieausschüttungen gegenüber den Gesellschaftern zu erfüllen. Die Schuldnerin zahlte am 31.03.2008 für das Geschäftsjahr 2007 6 % seiner Einlage, also 1200 €, als sogenannte Garantieausschüttung an den Beklagten. Der klagende Insolvenzverwalter nimmt den Beklagten als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin auf Rückzahlung dieses Beitrages in Anspruch. Er stützt den Anspruch auf § 134 I Insolvenzordnung - der Beklagte habe 2008 eine Ausschüttung I.H.v. 6 Prozent seiner geleisteten Hafteinlage ausgezahlt erhalten, obwohl die Gesellschaft niemals Gewinne erzielt habe. Die Leistung sei damit unentgeltlich und an die Insolvenzmasse zurückzugewähren, es handele sich um einen Scheingewinn. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.200 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2011 zu zahlen. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Im Rahmen des vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahrens ist der Beklagte dem Begehren des Klägers entgegengetreten. Er habe keine Zahlung von der Schuldnerin erhalten, diese habe sämtliche Einlagen an die … überwiesen, die die Mittel in die Schweiz transferiert habe. Weiter hatte der Beklagte bestritten, dass die Schuldnerin über die gesamte Dauer ihres Bestehens keine Einnahmen und Gewinne erzielt hat. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die zahlreichen Anlagen Bezug genommen.