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Urteil

10 C 305/11

AG VELBERT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versichert sind nur Rohrbruch oder Frostschäden an innerhalb des Gebäudes verlegten Regenfall- und Entlüftungsrohren sowie Schäden durch Regenwasser, das aus solchen innenliegenden Regenwasserleitungen austritt. • Ein Anspruch auf Freistellung entfällt, wenn die Klägerin die Rechnung bereits voll bezahlt hat. • Zur Frage der Versicherungsdeckung ist die objektive Auslegung des Versicherungsvertrags unter Einbeziehung der Sachverhaltsaufklärung und eines Sachverständigengutachtens maßgeblich. • Eine Dachrinne zählt nur dann als innenliegend, wenn sie innerhalb des Mauerwerks liegt und keinen freien Überlauf zu einer Seite aufweist.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsanspruch bei außenliegender Dachrinne und fehlender Schädenspezifikation • Versichert sind nur Rohrbruch oder Frostschäden an innerhalb des Gebäudes verlegten Regenfall- und Entlüftungsrohren sowie Schäden durch Regenwasser, das aus solchen innenliegenden Regenwasserleitungen austritt. • Ein Anspruch auf Freistellung entfällt, wenn die Klägerin die Rechnung bereits voll bezahlt hat. • Zur Frage der Versicherungsdeckung ist die objektive Auslegung des Versicherungsvertrags unter Einbeziehung der Sachverhaltsaufklärung und eines Sachverständigengutachtens maßgeblich. • Eine Dachrinne zählt nur dann als innenliegend, wenn sie innerhalb des Mauerwerks liegt und keinen freien Überlauf zu einer Seite aufweist. Die Klägerin beanspruchte von ihrer Gebäudeversicherung die Erstattung von 1.348,27 Euro für Instandsetzungsarbeiten an durch Feuchtigkeit beschädigten Innenwänden. Die Beklagte hatte eine Wohngebäudeversicherung mit Klausel 7960 (VGB 2008) abgeschlossen, die bestimmte Schäden an innenliegenden Regenfall- und Entlüftungsrohren sowie aus solchen austretendes Regenwasser deckt. An einer Dachterrasse der Klägerin verlief eine Dachrinne, die hinter einer Verkleidung lag und in ein Fallrohr mündete; es kam am 21.01.2011 zu Durchfeuchtungen an zwei Etagen. Die Klägerin behauptete, die Rinne sei innenliegend und ein Überlauf aus der Rinne habe den Schaden verursacht; die Beklagte lehnte Leistung ab und machte u. a. eine undichte Abdichtung als Schadensursache geltend. Die Klägerin zahlte die Rechnung des Handwerkers und klagte auf Freistellung. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten einholen und vernahm Zeugen. • Die Klage ist unbegründet, weil kein Versicherungsfall im Sinne des Vertrags vorliegt (§ 1 VVG relevant für Deckungsvoraussetzungen). • Die vertraglich versicherten Gefahren nach Klausel 7960 sind Rohrbruch/Frostschäden an innerhalb des Gebäudes verlegten Regenfall- und Entlüftungsrohren sowie Schäden durch aus solchen innenliegenden Leitungen ausgetretenes Regenwasser; die Klägerin hat weder Rohrbruch noch Frostschaden substantiiert vorgetragen. • Das eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass die Ursache des Wassereintritts vorrangig eine fehlerhafte Abdichtung am Ende der Dachrinne war; ein Austreten von Regenwasser aus einer innenliegenden Regenrinne wurde nicht überzeugend festgestellt. • Die Sachverständige und das Gericht stellten fest, dass die Rinne nicht als innenliegend im Sinn der einschlägigen Auslegung gilt, weil sie nicht innerhalb des Mauerwerks liegt und einen freien Ablauf zu einer Seite ermöglicht; eine bloße Verkleidung genügt nicht. • Der Anspruch der Klägerin auf Freistellung ist zudem deshalb bereits hinfällig, weil sie die Rechnung bereits vollständig bezahlt hat, sodass kein freizu stellender Anspruch mehr besteht. • Die Passivlegitimation wurde korrekt zu Gunsten der tatsächlich versicherten Gesellschaft geklärt; es handelte sich um eine Rubrumberichtigung, keinen Parteiwechsel nach § 263f ZPO. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, weil der Schadensursprung nicht nachgewiesen ist als versicherter Rohrbruch/Frostschaden oder als Austritt von Regenwasser aus einer innenliegenden Regenwasserleitung; das Sachverständigengutachten führt vielmehr auf eine fehlerhafte Abdichtung als Ursache und bestätigt, dass die Rinne nicht als innenliegend anzusehen ist. Zudem ist ein Freistellungsanspruch entfallen, weil die Klägerin die Reparaturrechnung bereits vollständig bezahlt hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.