Beschluss
15 M 2065/13
Amtsgericht Velbert, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGME4:2023:0522.15M2065.13.00
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Tenor
wird der Antrag der Gläubigerin vom 30.03.2023 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Antrag der Gläubigerin vom 30.03.2023 zurückgewiesen. Gründe: Mit Antrag vom 20.07.2022 hat die Gläubigerin beantragt, einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festzusetzen. Sie hat dabei begehrt, die Beschlussfassung gemäß § 850 f ZPO zu treffen, im Hinblick auf die "Drittschuldnerin T i.V.m § 902, 906 ZPO". Die Festsetzung erfolgte durch Beschluss vom 10.02.2023, mit dem der pfändungsfreie Beträge (lediglich) "gemäß § 850 f Absatz 2 ZPO auf 1315,62 Euro festgesetzt" wurde. Die Gläubigerin hat gegen diesen Beschluss bislang kein Rechtsmittel eingelegt. Die Drittschuldnerin T wandte sich mit Schreiben vom 13.03.2023 an das Gericht und vertrat die Ansicht, dass sich der Beschluss vom 10.02.2023 nur auf § 850 f ZPO bezieht und daher im Rahmen einer Kontopfändung nicht umsetzbar sei. Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass "der (auch nachträglich festgesetzte Freibetrag nach § 850 f ZPO den Sockelbetrag im Rahmen einer Kontopfändung [ersetzt]. Dies ist ausdrücklich in § 906 II ZPO geregelt." Die Gläubigerin begehrt mit Antrag vom 20.04.2023 nun ebenfalls eine Klarstellung, da sich die Drittschuldnerin offenbar weiterhin weigert, den festgesetzten Freibetrag im Rahmen der Kontopfändung zu berücksichtigen. Zur einer solchen Klarstellung besteht kein Raum. Aus § 906 I ZPO folgt, dass der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannte Freibetrag gilt, sofern wegen einer Forderung der in § 850 f ZPO genannten Art (Konto-)Guthaben gepfändet wird. Dieser Freibetrag kann auch erst nachträglich durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden, § 906 II ZPO. Durch die Bezugnahme auf § 850 f ZPO ergibt sich ausdrücklich, dass der nach § 850 f ZPO festgesetzte Betrag auch im Rahmen einer Pfändung von (Konto-)Guthaben gültig ist. Da sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keinen Raum für eine Auslegung ergibt, ist eine Klarstellung nicht notwendig. Darüber hinaus ist eine Klarstellung des Gerichts erfolgt, und zwar mit dem Schreiben vom 17.03.2023, welches nicht nur der Drittschuldnerin, sondern auch den Parteien des Verfahrens mitgeteilt worden ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Klarstellung der bisherigen Praxis in Zwangsvollstreckungsverfahren widerspricht. Die Regelung aus § 906 ZPO ist am 01.12.2021 in Kraft getreten. Die Änderung des Gesetzes erfolgte durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466). Eine vergleichbare Regelung existierte zuvor durch § 850 k Abs. 4 ZPO, in dem ebenfalls auf § 850 f ZPO Bezug genommen wurde. Entsprechende Beschlussfassungen erfolgten daher (immer) "gemäß § 850 f ZPO". Eine Monierung durch Banken und Sparkassen als betroffene Drittschuldner ist dem Gericht nicht bekannt. Zudem wurde der Beschluss vom 10.02.2023 der Drittschuldnerin T gegen Postzustellungsurkunde am 15.02.2023 zugestellt. In Verbindung mit den zuvor getroffenen Ausführungen wird auch damit deutlich, dass die Drittschuldnerin T verbindlich in das Verfahren zur Festsetzung eines Freibetrages nach § 850 f ZPO einbezogen werden sollte. Sofern die getroffenen Anordnungen für die Drittschuldnerin T unverbindlich wären, macht eine förmliche Zustellung keinen Sinn.