Beschluss
3 F 195/23
Amtsgericht Velbert, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGME4:2024:0222.3F195.23.00
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Tenor
Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist der Vater des volljährigen Kindes Q, geboren am XX.XX.XXXX. Der Antragsteller begehrt mit seinen Anträgen die Klärung der Abstammung des Kindes. Der Antragsteller ist seit dem XX.XX.XXXX mit der Mutter des Kindes verheiratet; er war somit auch im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet. Die Mutter des Kindes teilte dem Antragsteller am XX.XX.XXXX mit, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes sei. Am XX.XX.XXXX teilte die Mutter des Kindes dem Antragsteller mit, dass der Antragsgegner der leibliche Vater des Kindes sei. Ausweislich des Abstammungsgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom XX.XX.XXXX ist der Antragsteller als biologischer Vater des Kindes auszuschließen. Der Antragsteller begehrt nunmehr die Klärung der Abstammung seines Kindes. Er gibt an, dass er die Vaterschaft nicht anfechten wolle. Er wolle rechtlicher Vater des Kindes bleiben. Er wünsche jedoch die Klärung der Abstammung seines Sohnes. Er ist der Ansicht, dass sein Kind ein Recht auf die Klärung seiner Abstammung habe. Eine postmortale Klärung der Abstammung beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht des Antragsgegners nicht. Er sei aufgrund seiner Fürsorgepflicht für sein Kind berechtigt und verpflichtet, die Abstammung seines Kindes klären zu lassen. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass der Antragsgegner der leibliche Vater des Kindes ist, 2. die postmortale isolierte Abstammung des Kindes von dem Antragsgegner festzustellen, 3. hilfsweise das Kind zu berechtigen, vor dem Versterben des Antragsgegners zu beantragen, postmortal feststellen zu lassen, ob der Antragsgegner der genetische Vater von ihm ist. Darüber hinaus behält der Antragsteller sich vor, zu gegebener Zeit zu beantragen, dass der Antragsgegner das Recht zugesprochen bekommt, zumindest Auskünfte über die persönliche Entwicklung des Kindes zu erhalten. Das Gericht hat den Antragsteller persönlich angehört. Der Antragsgegner ist zu dem Anhörungstermin nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze des Antragsstellers nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Anträge des Antragstellers sind unzulässig bzw. unbegründet und bleiben ohne Erfolg. Der Antragsteller ist zunächst nicht berechtigt sind, einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners zu stellen, § 1600d BGB. Der Antragsteller ist gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der rechtliche Vater des Kindes. Als rechtlicher Vater ist er jedoch nicht antragsberechtigt. Einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft können nur das Kind, die Mutter des Kindes oder der Antragsgegner als potenzieller Vater stellen. Hierbei ist es ohne Relevanz, ob die Vaterschaft des Antragsgegners bereits zu dessen Lebzeiten festgestellt werden soll oder ob die Feststellung der Vaterschaft postmortal erfolgen soll. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller keine Vaterschaftsfeststellung im rechtlichen Sinne wünscht. Er möchte vielmehr der rechtliche Vater des Kindes bleiben. Eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ist jedoch grundsätzlich nur dann möglich, solange ein Kind noch keinen Vater hat oder einen früheren Vater durch rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung verloren hat. Das entspricht dem Ein-Vater-Prinzip und dem Prinzip der Statusklarheit. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einen Anfechtungsantrag im Sinne des § 1600 BGB, für den eine Antragsberechtigung des Antragstellers besteht, möchte der Antragsteller ausdrücklich nicht stellen. Der Antragsteller ist zudem nicht berechtigt, einen sogenannten isolierten rechtsfolgenlosen Antrag auf Klärung der Abstammung des Kindes zu stellen. Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller insoweit antragsberechtigt wäre. Denn auch insoweit ist er nicht in eigenen Rechten betroffen. Er möchte diesen Antrag vielmehr in Vertretung des Kindes stellen, ohne von dem Kind beauftragt oder bevollmächtigt worden zu sein. Auch aus der Fürsorgepflicht für sein Kind kann kein solches Recht hergeleitet werden. Das Kind ist bereits volljährig und in der Lage, seine Rechte selber geltend zu machen. Dementsprechend ist der Antragsteller auch nicht berechtigt, den im Wege des Hilfsantrages gestellten Antrag im Namen seines Sohnes zu stellen. Die Frage der Antragsberechtigung kann jedoch dahinstehen. Denn für einen solchen isolierten rechtsfolgenlosen Antrag auf Klärung der Abstammung des Kindes besteht keine Rechtsgrundlage. Weder in § 1598 a BGB noch an anderer Stelle ist ein solcher isolierter und rechtsfolgenloser Anspruch auf Klärung der Abstammung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater normiert. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein solcher Anspruch auf Durchführung eines isolierten rechtsfolgenlosen Verfahrens zur Klärung der Abstammung nicht, vgl. BVerfG Urteil vom 19.4.2016 – 1 BvR 3309/13, NJW 2016, 1939. Hierbei ist es ohne Relevanz, ob die Abstammung des Kindes von dem Antragsgegner bereits zu dessen Lebzeiten im Rahmen eines isolierten rechtsfolgenlosen Abstammungsverfahrens ermittelt werden soll oder ob diese Ermittlung postmortal erfolgen soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswert ergibt sich aus den §§ 47, 39 Abs. 1 Satz 3 FamGKG.