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Urteil

17 C 291/02

Amtsgericht Viersen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGVIE:2002:1203.17C291.02.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten für den Zeitraum vom 13. Juni 2001 bis 05. September 2001 ein über 4 vom Hundert hinausgehender Zinsanspruch aus einer Hauptforde-rung von 171.468,51 EUR nicht zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beklagten für den Zeitraum vom 13. Juni 2001 bis 05. September 2001 ein über 4 vom Hundert hinausgehender Zinsanspruch aus einer Hauptforde-rung von 171.468,51 EUR nicht zusteht. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Auf der Grundlage eines Zuschlagsbeschlusses vom 12. April 2001 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Amtsgericht Viersen 16 K 4/00 erwarb der Kläger den Grundbesitz R-str. in Schwalmtal-Amern. Nachdem ein Teilbetrag des Versteigungerunserlöses in Höhe von DM 335,363,25 (171.468,51 Euro) bis zum Verteilungstermin am 13. Juni 2001 seitens des Klägers nicht gezahlt worden war, wurde durch das Amtsgericht Viersen im Verteilungstermin am 13. Juni 2001 beschlossen, dass die Forderung gegen den Ersteher (Kläger) gem. § 118 Abs. 1 ZVG bezüglich des nicht gezahlten Teilbetrages in Höhe von DM 335.363,25 - unter der Bedingung, dass ein erhobener Widerspruch der Schuldner gegen den Verteilungsplan nicht begründet ist - auf die Beklagte als Berechtigte übertragen wird. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2001 forderte die Beklagte den Kläger auf, den restlichen Steigpreis bis spätestens zum 12.09.2001 an die Beklagte zu zahlen. Am 17. Dezember 2001 zahlte der Kläger einen Betrag in Höhe von 182.082,97 Euro, wobei er hinsichtlich der Zinsen für den Zeitraum vom 13. Juni 2001 bis 05. September 2001 einen Zinssatz von 4 vom Hundert zugrundelegte. Der Kläger ist der Ansicht, er sei frühestens durch die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 05. September 2001 in Verzug geraten. Die Bestimmung des Verteilungstermines durch das Zwangsversteigerungsgericht könne eine Mahnung des Gläubigers nicht entbehrlich machen. Nachdem der Kläger ursprünglich eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 Abs. ZPO erhoben hat, beantragt er nunmehr, festzustellen, dass der Beklagten für den Zeitraum vom 13. Juni 2001 bis 05. September 2001 eine über 4 vom Hundert hinausgehender Zinsanspruch aus einer Hauptforderung von 171.468,51 Euro nicht zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Anberaumung des Verteilungstermines stelle eine kalendermäßige Bestimmung nach § 284 Abs. BGB dar, sodass der Kläger in Verzug geraten sei, ohne das es einer ausdrücklichen Mahnung bedurft hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die mit diesen überreichten Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Akte des Amtsgerichts Viersen 16 K 4/00 informatorisch beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist begründet. Ein weitergehender, über den Zinssatz von 4 vom Hundert hinausgehender Zinsanspruch steht der Beklagten für die Zeit vom 13. Juni 2001 bis ( zumindest ) 05. September 2001 nicht zu. Der Kläger ist durch die Nichtzahlung des Versteigerungserlöses im Verteilungstermin am 13. Juni 2001 nicht in Verzug geraten. Eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB war nicht geeignet, einen Verzug des Klägers zu begründen. Hierzu mag ohne weiteres zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen sein, dass der Berechtigte einer übertragenen Forderung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen zum 01. Mai 2000 bereits ab Verteilungstermin Verzugszinsen erhielt, weil der Ersteher in diesem Termin trotz kalendermäßiger Fälligkeit nicht bezahlt hat und damit in Verzug gekommen ist ( so Zeller /Stöber 16. Auflage 1999 § 118 Anmerkung III. VIII. ). Indes ist durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen nicht nur der Verzugszinssatz von 4 vom Hundert auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes erhöht worden ( § 288 Abs. 1 BGB ), sondern durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen wurde überdies die Regelung des § 284 Abs. 3 BGB eingeführt, der für Geldforderungen sämtlicher Art gilt. Für den Verzug mit Geldforderungen gilt abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 des § 284 ausschließlich der durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 eingefügte Absatz 3 des § 284; nur bei wiederkehrenden Leistungen ist § 284 Abs. 2 gem. § 284 Abs. 3 Satz 2 BGB weiter anwendbar ( Palandt-Heinrichs 61. Auflage 2002 § 284 Randziffer 24 ). Aufgrund der Sperrwirkung des § 284 Abs. 3 BGB ist § 284 Abs. 2 BGB auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis nicht anwendbar. Eine kalerdermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB ist zur Begründung des Schuldnerverzuges nicht geeignet. Soweit die Neuregelung des § 284 Abs. 3 BGB vor allem bei Rechtsverhältnisses mit einem festen Zahlungstermin zu unangemessenen Ergebnissen führt, rechtfertigt dies keine andersartige Beurteilung. Der unzweideutige § 284 Abs. 3 Satz 2 schließt eine Korrektur durch eine einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion aus ( Palandt a.a.O. ) und die gesetzgeberische Fehlleistung wurde erst durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, allerdings nur für nach dem 01. Januar 2002 begründete Schuldverhältnis, korrigiert. Die seitens der Beklagten vorgelegten Beschlüsse des LG Kempten vom 21. August 2000 sowie des LG Berlin vom 20. Dezember 2000 legen eine Verzinsungspflicht nach dem gesetzlichen Verzugszins in der seitdem 01. Mai 2000 geltenden Höhe fest, ohne sich jedoch mit der - stillschweigend vorausgesetzten - Anwendbarkeit des § 284 Abs. 2 BGB auseinanderzusetzen; auch der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 21. Mai 2001 nimmt zu der Frage, inwieweit der Ersteher trotz des den § 284 Abs. 2 verdrängenden § 284 Abs. 3 BGB bei Nichtzahlung des Versteigerungserlöses im Verteilungstermin aufgrund einer kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit in Verzug geraten konnte, nicht Stellung. Demgegenüber bezieht sich der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 18. Februar 2002 auf die seit dem 01. Januar 2002 geltenden Gesetzeslage, auf deren Grundlage die verfehlte Regelung des § 284 Abs. 3 durch die Neuregelung des § 286 Abs. 3 BGB beseitigt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.060,61 Euro. ( Interesse des Klägers in Gestalt des Zinsunterschiedes zwischen einem Zinssatz von 4 vom Hundert und einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Zeitraum 13. Juni 2001 bis 05. September 2001 gem. Berechnung auf Seite 4 der Klageschrift)