Urteil
2 C 446/11
AG VIERSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei teilweiser Vereitelung einer Pauschalreise kann der Reisende Minderung und Schadensersatz nach den Vorschriften des BGB verlangen.
• Die Kündigung eines Reisevertrags durch den Veranstalter nach § 314 BGB setzt ein besonders schwerwiegendes, nach Abwägung unzumutbares Verhalten des Reisenden voraus; typischerweise alkoholbedingte, einzelne Störungen sind bei All‑Inclusive‑Reisen stärker zu tolerieren.
• Eine außergerichtliche Mängelanzeige ist fristwahrend, wenn sie den Mangel ausreichend beschreibt und deutlich macht, dass der Reisende Ersatz verlangt; die Formulierung der Einschaltung eines Anwalts kann dies belegen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Vereitelung einer All‑Inclusive‑Pauschalreise: Minderung, Schadensersatz und Fristwahrung • Bei teilweiser Vereitelung einer Pauschalreise kann der Reisende Minderung und Schadensersatz nach den Vorschriften des BGB verlangen. • Die Kündigung eines Reisevertrags durch den Veranstalter nach § 314 BGB setzt ein besonders schwerwiegendes, nach Abwägung unzumutbares Verhalten des Reisenden voraus; typischerweise alkoholbedingte, einzelne Störungen sind bei All‑Inclusive‑Reisen stärker zu tolerieren. • Eine außergerichtliche Mängelanzeige ist fristwahrend, wenn sie den Mangel ausreichend beschreibt und deutlich macht, dass der Reisende Ersatz verlangt; die Formulierung der Einschaltung eines Anwalts kann dies belegen. Der Kläger buchte eine 18‑tägige All‑Inclusive‑Pauschalreise in die Türkei für sich und seine Lebensgefährtin. Während der Reise kam es zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen den beiden; andere Gäste beschwerten sich und das Hotel verwies sie. Die Reiseleitung brachte die beiden in ein anderes Hotel, wo die Aufnahme verweigert wurde; der Kläger und seine Lebensgefährtin brachen die Reise am Ankunftstag im zweiten Hotel ab und kauften selbst Rückflugtickets. Der Kläger machte nur seinen Anteil am Reisepreis und die auf ihn entfallenden Zusatzkosten geltend. Er meldete die Beanstandungen per E‑Mail innerhalb eines Monats nach Rückkehr und forderte später anwaltlich Zahlung. Die Beklagte behauptete erhebliches Fehlverhalten und verweigerte Zahlung; sie rügte außerdem Fristversäumnis für weitergehende Ansprüche. • Zwischen den Parteien bestand ein Reisevertrag (§ 651a BGB). • Die Reise war mangelhaft, weil die tatsächliche Aufenthaltsdauer nur neun statt 18 Tage betrug (§ 651c BGB). • Die Beklagte hat keine wirksame Kündigung nach § 314 BGB bewiesen; das vorgetragene Verhalten erreichte nicht die Schwelle, die bei Abwägung und Rücksicht auf typisches All‑Inclusive‑Verhalten eine Fortführung unzumutbar macht. • Die Beklagte konnte nicht substantiiert darlegen, dass sie die Nichterfüllung nicht zu vertreten hatte; ihre Zeugen konnten die behaupteten drastischen Vorfälle nicht überzeugend aus eigener Wahrnehmung belegen. • Der Kläger hat Anspruch auf Minderung in Höhe von 260,75 EUR gemäß §§ 651d Abs.1, 638 Abs.4 BGB, da die gebuchte Leistungsdauer zur Hälfte ausgefallen ist. • Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 166,50 EUR nach §§ 651f Abs.1, 280 Abs.1 BGB für tatsächlich entstandene Rückflug‑ und Zugkosten, die kausal auf die vorzeitige Beendigung zurückzuführen sind. • Der Kläger erhält zusätzlich 130,37 EUR Entschädigung nach § 651f Abs.2 BGB (50% des auf den vereitelten Zeitraum entfallenden Anteils), weil eine hälftige Vereitelung vorliegt; eine darüber hinausgehende Zahlung wäre unangemessene Bereicherung. • Die E‑Mail vom 02.06.2011 genügte zur Fristwahrung nach § 651g Abs.1 BGB, weil sie den Mangel hinreichend beschrieb und die Einleitung rechtlicher Schritte ankündigte. • Die Beklagte ist durch ihre Verweigerung in Verzug geraten; Zinsen nach §§ 288 Abs.1, 286 Abs.2 Nr.3 BGB stehen dem Kläger zu. • Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Anwaltskosten sind nach §§ 288 Abs.4, 280 Abs.2, 286 Abs.2 Nr.3 BGB ersetztpflichtig; die Kostenteilung folgt aus § 92 ZPO. Die Klage ist insoweit teilweise erfolgreich. Die Beklagte hat an den Kläger 557,62 EUR zu zahlen (Minderung 260,75 EUR + Schadensersatz 166,50 EUR + Entschädigung 130,37 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2011 sowie Ersatz der außergerichtlichen Anwaltshonorar in Höhe von 83,54 EUR. Die Beklagte hat die Nichterfüllung und die Kündigung nicht überzeugend dargetan und bleibt damit zum Ausgleich der dem Kläger entstandenen Kosten und Minderungsansprüche verpflichtet. Die Klage ist in allen darüber hinausgehenden Punkten abgewiesen; die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 35% Kläger und 65% Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.