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Urteil

32 C 326/15

Amtsgericht Viersen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGVIE:2017:0907.32C326.15.00
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Tenor

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.775 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen

2.       Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 228,96 € freizustellen.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.775 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 228,96 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.06.2015 auf der K 8, N1, in Viersen ereignet hat. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. An vorgenanntem Unfall waren der Kläger sowie ein Versicherungsnehmer der Beklagten, der ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen fuhr, beteiligt. Der Unfall wurde allein durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers, eines Audi A 4 Avant 2,0 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen, beschädigt. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung des Wiederbeschaffungswerts seines Fahrzeugs. Dessen Höhe ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Das Fahrzeug weist einen Restwert in Höhe von 2.500 EUR auf. Mit Schreiben vom 14.08.2015 regulierte die Beklagte den Fahrzeugschaden unter Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswerts von 7.725 EUR. Darüber hinaus erstattete die Beklagte dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 €. Der Kläger behauptet, dass der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs 9.500 EUR betrage. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass die Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit nach einem Gegenstandswert von 11.772,97 EUR bemessen, wobei ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 9.500 EUR zu berücksichtigen sei. Er beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.775 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen 2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten über 228,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.01.2016 (Bl. 169 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T2 vom 17.05.2016 (Bl. 181 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung auch in der Sache begründet. 1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von weiteren 1.775 EUR folgt aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Fahrzeug des Klägers wurde durch den Unfall vom 30.06.2015 derart zerstört, dass eine Reparatur nicht wirtschaftlich wäre. Er kann daher von der Beklagten Ersatz des Wiederbeschaffungswerts verlangen. Das Gericht ist im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der zu erstattende Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs 9.500 EUR beträgt. Dies ergibt sich aus den klaren, nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen T2, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt. Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert in nicht zu beanstandender Weise unter Zugrundelegung des durch den klägerseits beauftragten Sachverständigenbüros Q dokumentierten Fahrzeugzustands unter Berücksichtigung der vorhandenen Sonderausstattung „S-line Sportpaket Plus“ und der durchgeführten Garantiearbeiten ermittelt. Hierbei hat der Sachverständige zunächst den Händlerverkaufswert nach dem DAT-Verfahren, auf den sich die Beklagte beruft, sowie den Wiederbeschaffungswert nach dem Schwacke-Verfahren ermittelt und anschießend überprüft, ob die ermittelten Werte den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechen. So kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Wiederbeschaffungswert in etwa dem Preis entspricht, der für vergleichbare und gut ausgestattete Fahrzeuge beim fabrikatsgebundenen Handel zu zahlen wäre (Gutachten S. 7; Bl. 187 d.A.). Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 29.07.2017 vorgebrachten Einwendungen vermögen das Ergebnis des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige hat die vorgelegten Unterlagen zu Garantiearbeiten ausgewertet und in seinem Gutachten insbesondere auch dargelegt, welche Arbeiten aus seiner Sicht als werterhöhend zu berücksichtigen waren (Gutachten S. 4; Bl. 184 d.A.). Anschließend hat der Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum eine Bewertung hier nicht ausschließlich auf Grundlage der genannten Bewertungsverfahren erfolgen kann, da diese die tatsächlichen Marktverhältnisse nicht adäquat widerspiegeln. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1. 291 BGB. 2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 228,96 EUR. Der Anspruch folgt aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 S. 1 BGB. Es ist anerkannt, dass der Erstattungsanspruch auch Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung umfasst. Vorliegend war bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren von einem Gegenstandswert von 11.772,97 € auszugehen, wobei der Wiederbeschaffungswert in Höhe von 9.500,00 € zu berücksichtigen war. Die Höhe der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem RVG. Gemäß § 2 Abs. 1 RVG bestimmen sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit. Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war, richtet sich nach dem Begehren des Mandanten im Zeitpunkt der Mandatsbeauftragung. Dabei erwartet der Mandant eine umfassende Prüfung aller in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten. Bei einem Verkehrsunfall umfasst dies auch die Möglichkeit, das beschädigte Auto an den Schädiger abzugeben und dafür die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes vom Schädiger zu verlangen. Damit bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit auch auf die Prüfung, ob der Wiederbeschaffungswert gegen Herausgabe des beschädigten Wagens rechtlich möglich und zweckmäßig ist. Aus diesem Grund ist dieser bei der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblich, und nicht bloß der Wiederbeschaffungsaufwand. Ob der Geschädigte sich nach erfolgter Beratung dafür entscheidet, gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherung den Wiederbeschaffungswert tatsächlich geltend zu machen, ist für die Bemessung des Gegenstandswerts unerheblich. Denn maßgeblich für die Ermittlung des Gegenstandswerts ist der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes. Eine andere Beurteilung würde im Übrigen zu einer Benachteiligung des Geschädigten führen, der aufgrund der Beratung seine Meinung geändert und statt des Wiederbeschaffungswertes und Herausgabe des Wagen nunmehr den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes begehrt. Er würde in diesem Fall auf seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sitzenbleiben, wenn die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf Basis des tatsächlich geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwandes berechnet würden (so auch AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 21. Januar 2016 – 36 C 677/15 –, Rn. 6 ff., juris). Soweit der Kläger zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt, ist ein solcher Anspruch nicht gegeben. Die Formulierung des Antrags zu 2) lässt insoweit nicht eindeutig erkennen, ob der Kläger Freistellung von Zinsen in der genannten Höhe begehrt oder eine Verzinsung des Freistellungsanspruchs anstrebt. Dies kann jedoch offen bleiben, da ein Anspruch nach keiner denkbaren Auslegung in Betracht kommt. Eine Verzinsung der Forderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers scheitert bereits daran, dass diese noch nicht fällig ist, § 291 S. 1 HS 2 BGB. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs tritt grundsätzlich mit Beendigung der Angelegenheit ein, § 8 Abs. 1 RVG. Diese ist bislang nicht eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Fälligkeit zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger Verzinsung auf den Freistellungsanspruch geltend macht, steht ihm ein solcher nicht zu. Eine Verzinsung käme nur nach Umstellung der Klage auf einen Zahlungsanspruch in Betracht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2014 – I-22 U 31/14 –, Rn. 78, juris m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.775,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Viersen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Viersen, Dülkener Str. 5, 41747 Viersen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.