Urteil
6 C 251/11
Amtsgericht Waldbröl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGM2:2012:0327.6C251.11.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 2.640,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 880,00 Euro seit dem 05.11.2009, 05.01.2011 und 05.02.2011 zu zahlen;
2. an den Kläger 253,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen;
3. an den Kläger 316,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 2.640,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 880,00 Euro seit dem 05.11.2009, 05.01.2011 und 05.02.2011 zu zahlen; 2. an den Kläger 253,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen; 3. an den Kläger 316,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über Miete und Telefonkosten. Am 17.12.2008 schloss die Mutter des Beklagten, Frau E, mit dem Kläger als Vermieter einen Mietvertrag (Anlage K2 = Bl. 14 ff. GA) über eine Wohnung in der Seniorenresidenz „Homburger Ländchen“ in Nümbrecht-Oberelben. Mietbeginn war der 01.01.2009, die monatliche Miete wurde auf 740,00 Euro kalt zuzüglich 140,00 Euro Nebenkostenvorauszahlung vereinbart. Ebenfalls am 17.12.2008 schloss die Mutter des Beklagten mit der Fa. S GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, einen Betreuungsvertrag (Anlage B1 = Bl. 46 ff. GA). Bereits am 01.09.2008 war beim AG Köln das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden (Az. 72 IN 367/08). Am 30.11.2010 verstarb sie und wurde von dem Beklagten als Alleinerben beerbt (Erbschein Anlage K1 = Bl. 13 GA). Mit Schreiben vom 01.12.2010 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung von drei Monatsmieten und offenstehenden Telefonkosten. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an ihn 2.640,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 880,00 Euro seit dem 05.11.2009, 05.01.2011 und 05.02.2011 zu zahlen; 2. an ihn 253,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen; 3. an ihn 316,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei unzulässig. Der Kläger mache Nachlassverbindlichkeiten geltend, bezüglich derer er, der Beklagte, wegen des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht verwaltungs- und verfügungsberechtigt sei. Dementsprechend sei er nicht prozessführungsbefugt. Er trägt ferner vor, das Mietverhältnis habe gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen (WBVG) am 30.11.2010 geendet. Der Anwendungsbereich des WBVG sei jedenfalls dadurch eröffnet, dass der Kläger den Abschluss des Vertrages über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrages über die Erbringung von Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig gemachte habe und die beteiligten Unternehmen wirtschaftlich miteinander verbunden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll vom 28.02.2012 sowie nachstehende Entscheidungsgründe Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Beklagte prozessführungsbefugt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau E bzw. nach deren Tod das Nachlassinsolvenzverfahren wirken sich insoweit nicht aus. Denn das Insolvenzverfahren ist bereits am 01.09.2008, mithin vor dem Vertragsschluss am 17.12.2008 eröffnet worden. Die im Rahmen des Mietverhältnisses zwischen den Parteien begründeten Ansprüche des Klägers sind damit keine Insolvenzforderungen und der Kläger nimmt als Neugläubiger nicht am Insolvenzverfahren teil, da er kein Insolvenzgläubiger iSv § 38 InsO und kein Massegläubiger ist. Das zwischenzeitliche Versterben von Frau E am 30.11.2010 mit dem Übergang des Regelinsolvenzverfahrens ins Nachlassinsolvenzverfahren ändert daran nichts. Denn damit ist keine Neueröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Folge, dass nun der Kläger Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO wäre, verbunden, sondern das bereits laufende Insolvenzverfahren wird ohne Unterbrechung als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt (BGH v. 21.02.2008, IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307, zitiert nach juris). Der maßgebliche Eröffnungszeitpunkt 01.09.2008 wird auch nicht durch § 325 InsO berührt (vgl. zum Ganzen MüKo-InsO, 2. Aufl. 2008, vor § 315 Rn. 3 f.). II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 535 Abs. 2 BGB iVm Mietvertrag einen Anspruch auf Zahlung von 2.640,00 Euro (3 Monatsmieten). Die Ende Dezember 2010 von dem Beklagten ohne Tilgungsbestimmung geleistete Zahlung ist gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die unstreitig zu diesem Zeitpunkt noch offenstehende Monatsmiete November 2009 anzurechnen. Geschuldet sind danach noch die Mieten für Dezember 2010 sowie Januar und Februar 2011. Nach dem Tod der Mutter des Beklagten ist das Mietverhältnis gemäß § 564 BGB mit ihm als Alleinerben fortgesetzt worden und erst durch die Kündigung vom 01.12.2010 zum 28.02.2011 beendet worden. Eine frühere Beendigung bereits am 30.11.2011 gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 WBVG kommt nicht in Betracht. Denn der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist vorliegend nicht eröffnet. Eine Anwendbarkeit nach § 1 Abs. 1 WBVG scheidet aus, da die Vereinbarung hinsichtlich der Überlassung von Wohnraum und die Vereinbarung von Betreuungsleistungen nicht Gegenstand eines Vertrages, sondern verschiedener Verträge sind. Aber auch § 1 Abs. 2 WBVG ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar geht das Gericht nach den Umständen des Falls davon aus, dass der Kläger und die Fa. S GmbH iSv § 1 Abs. 2 S. 2 WBVG wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Dafür spricht auch der auf der vorgelegten Rechnung vom 02.02.2010 verwendete Briefkopf (Anlage B2 = Bl. 52 ff. GA). Die wirtschaftliche Verbundenheit der Unternehmen allein reicht allerdings für eine Anwendbarkeit des WBVG nicht aus, solange nicht zumindest einer der in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 3 WBVG geregelten Tatbestände erfüllt ist. Das ist hier indessen nicht der Fall: Die Nrn. 1 und 2 scheiden aus, da der Bestand des Mietvertrags nach den Vertragsbestimmungen nicht von dem Betreuungsvertrag vom 17.12.2008 abhängig war und die Mieterin an dem Mietvertrag nach den vertraglichen Vereinbarungen unabhängig von dem Betreuungsvertrag festhalten konnte, vgl. insoweit auch § 2 des Mietvertrags und § 6 des Betreuungsvertrags. Desweiteren ist auch die Nr. 3 in § 1 Abs. 2 S. 1 WBVG nicht einschlägig. Dass der Kläger den Abschluss des Mietvertrags von dem Abschluss des Betreuungsvertrags tatsächlich abhängig gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits § 10 des Mietvertrags. Ferner bedeutet der Umstand, dass der Kläger dem Beklagten die beiden Verträge zeitgleich übergeben hat und die beiden Verträge unstreitig am selben Tag geschlossen worden sind, noch nicht, dass sie vom Kläger tatsächlich voneinander abhängig gemacht worden sind. Darlegungs- und beweisbelastet für ein tatsächliches Abhängigmachen des Mietvertragsabschlusses vom Abschluss des Betreuungsvertrags durch den Kläger ist der Beklagte. Nach seinem Tatsachenvortrag, zuletzt im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.03.2012 (Bl. 64 f. GA), ist ein tatsächliches Abhängigmachen nicht erkennbar, insoweit ist auch irrelevant, ob über § 10 des Mietvertrags gesprochen worden ist. 2. Der Beklagte haftet ferner gemäß § 1967 Abs. 1 BGB für die noch offenen Telefonkosten in Höhe von 253,76 Euro. 3. Der Kläger hat ferner gegen den Beklagten aufgrund Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro. Die Zinsforderung aus 880,00 Euro ab 05.11.2009 ist begründet, da die Miete für November 2009 unstreitig bis Ende Dezember 2010 offen stand und auch nach deren Ausgleichung durch die Ende Dezember geleistete Zahlung noch die Miete für Dezember 2010 offen ist, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen aus 880,00 Euro ab 05.11.2009 durchgehend besteht. Die Verzugszinsen aus je weiteren 880,00 Euro ab 05.01.2011 und 05.02.2011 sind aufgrund der offenstehenden Monatsmieten Januar und Februar 2011 begründet. Die Verzugszinsen hinsichtlich der Telefonkosten (253,76 Euro) ab 05.03.2011 sind aufgrund der Fristsetzung bis 04.03.2011 im Schreiben vom 22.02.2011 (Anlage K3, Bl. 19 f. GA) begründet. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro nach Gegenstandswert bis 3.000,00 Euro sind ebenfalls als Verzugsschaden zu ersetzen, da der Beklagte zum Zeitpunkt des Anwaltsschreibens vom 22.02.2011 bereits mit den drei Monatsmieten (2.640,00 Euro) in Verzug war. Die Zinsen hinsichtlich der Anwaltskosten ab 05.03.2011 sind nach der Fristsetzung bis 04.03.2011 ebenfalls begründet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2, ZPO. Streitwert: 2.893,76 Euro.