Unter teilweiser Aufhebung des einstweiligen Anordnungsbeschlusses vom 20.11.2012 - 12 F 307/12 - wird den Kindeseltern H2 und H1 das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung von schulischen Angelegenheiten für die Kinder H3, geb. am 19.10.1998, H4, geb. am 02.02.2001, H5, geb. am 04.04.2004 und H6, geb. am 06.01.2006 entzogen. Insoweit wird für die Kinder Oliver, Janina, Christian und H6 wird Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Pfleger wird das Kreisjugendamt des A-Kreises in Siegburg bestellt. Die weitergehenden Eingriffe in die elterliche Sorge der Kindeseltern Lore und H1 aus dem einstweiligen Anordnungsbeschluss vom 20.11.2012 werden aufgehoben. Kosten für das Verfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Aus der Ehe der Eheleute H1 und Lore H1 sind die im Beschlusstenor genannten sechs gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Kinder H3, H4, H5 und H6 befinden sich im schulpflichtigen Alter. Keines dieser Kinder besucht jedoch eine öffentliche oder privat anerkannte Schule. Die Kindeseltern verweigern den Schulbesuch der Kinder aus religiösen und weltanschaulichen Gründen. Durch Beschluss vom 15. / 16.08.2012 wurde den Eltern bereits das Recht zur Regelung aller schulischen Belange inklusive der Zuführung des Kindes H4 zur Schule sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung für die gemeinsame Tochter H4 im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens entzogen (12 F 76/12 AG Waldbröl). Das Kreisjugendamt hat ursprünglich beantragt, den Eltern für alle Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht der Regelung von schulischen Angelegenheiten sowie das Recht, Anträge zur Hilfe zur Erziehung zu stellen, zu entziehen und Pflegschaft anzuordnen. Weiterhin wurde die Herausgabe der Kinder unter Zuhilfenahme von Polizei und Gerichtsvollzieher beantragt. Das Gericht hat durch Beschluss vom 20.11.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Regelung der gesundheitliche Angelegenheiten, das Recht der Regelung von schulischen Angelegenheiten und Kindergartenangelegenheiten sowie das Recht Anträge zur Hilfe zur Erziehung für alle Kinder einstweilen entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Weiterhin wurde u. a. die Herausgabe der Kinder an den Ergänzungspfleger angeordnet. II. Nach der weiteren Durchführung des Hauptsacheverfahrens, insbesondere der erfolgten Anhörung beider Elternteile und der Kinder, hatte das Familiengericht in der Sache nunmehr abschließend zu entscheiden. Das vom Kreisjugendamt A-Stadt angerufene Familiengericht des Amtsgerichts Waldbröl ist für entsprechende Maßnahmen örtlich und sachlich zuständig. Weiterhin ist davon auszugehen, dass das Gericht zu dem Zeitpunkt, als es erstmalig mit der Sache befasst wurde, örtlich zuständig war, da die Kinder seinerzeit noch im Hause der Eltern in Windeck wohnten. Auch nunmehr befinden sich die Kinder nach Angaben des Kindesvaters in der Bundesrepublik Deutschland. Nähere Angaben über den Aufenthaltsort haben jedoch weder Vater noch Mutter im Rahmen ihrer Anhörung gemacht. Hinsichtlich der Kinder H7 und H8 hat das Gericht die Maßnahmen aus dem einstweiligen Anordnungsbeschluss vom 22.11.2010 durch Beschluss vom 26.02.2013 aufgehoben. Die weiterhin gegebene beharrliche Weigerung der Kindeseltern, ihre schulpflichtigen Kinder der öffentlichen allgemeinen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, stellt sich als Missbrauch der elterlichen Sorge dar, der das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Familiengerichtes nach §§ 1666, 1666 a BGB erfordert. Die bestehende Schulpflicht der Kinder nach § 34 SchulGNW bedingt jedoch die Verpflichtung der Kinder zur Teilnahme an einem solchen Schulunterricht. Ein Verstoß hiergegen erfordert die im Beschlusstenor angeordneten öffentlichen Maßnahmen zum Eingriff in Teilbereiche des Sorgerechtes der Eltern (vgl. etwa BGH FamRZ 2008, 45 - 48; OLG Köln - 4 UF 182/12 - Beschluss vom 05.12.2012; Beschluss des OLG Köln vom 30.11.2012 in der einstweiligen Anordnungssache der Beteiligten II-4 UF 177/12). Die notwendige altersgerechte Wissensvermittlung der Kinder ist durch die Eltern im Wege eines sogenannten Home-Schoolings nicht sichergestellt. Beide Elternteile verfügen zunächst offenkundig nicht über ausreichende Grundbildung um ihren Kindern ein Wissen zu vermitteln, das ihnen die Chance auf Wahrnehmung aller beruflichen und persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten offen lässt. Eine Unterrichtung in diversen Fächern (Geschichte, Fremdsprachen, weitergehende Mathematik etc.) ist offensichtlich durch beide Elternteile nicht im Wege eines Heimunterrichtes gewährleistet. Daneben ist das geistige und seelische Wohl der Kinder jedoch erheblich dadurch gefährdet, dass sie keine Gelegenheit haben, durch einen gemeinsamen Schulbesuch in das Gemeinschaftsleben in der Gesellschaft hineinzuwachsen. Für die Entwicklung eines Kindes zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit ist es notwendig, dieses auch anderen Einflüssen als denen des Elternhauses auszusetzen, damit es Erfahrungen im sozialen Umgang und mit anderen Menschen macht und entsprechende Fähigkeiten entwickeln kann. Soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen, Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung, der Umgang mit Negativerlebnissen können danach insgesamt effektiver nur eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den von ihr vertretenen, unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil eines mit regelmäßigem Schulbesuch verbundener Alterserfahrung sind. Durch den von den Kindeseltern bevorzugten Heimunterricht ist darüber hinaus nicht gewährleistet , dass die Kinder ein Zertifikat über einen Schulabschluss erlangen können, dass im gesellschaftlichen und beruflichen Leben erforderlich ist und nahezu immer anerkannte Voraussetzung zur Übernahme in ein Ausbildungs- oder weitergehendes Arbeitsverhältnis ist. Die allen Kindern zu ermöglichende bestmögliche Erziehung und Bildung, z. B. durch Aufnahme eines Studiums etc. werden vorliegend nicht offen gehalten. Die Eltern verwehren somit den Kindern die Chance auf die bestmögliche Entwicklung in ihrem späteren Leben. All dies erfordert einen Eingriff des Staates in das Elternrecht der Kinder. Dieses ist trotz der formell geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern auch verfassungsgerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehrfachen Entscheidungen die Annahme von Verfassungsbeschwerden gegen die bestehende Schulpflicht zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat durch die oben zitierten und weitere Entscheidungen wiederholt bestätigt, dass eine beharrliche Verweigerung der Erfüllung der Schulpflicht für Kinder die notwendigen familiengerichtlichen Maßnahmen nach sich ziehen. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Eltern angeführten verfassungsrechtlichen formellen Bedenken sind offensichtliche Mindermeinungen. Es gibt weder eine allgemein nennenswerte gesellschaftliche oder politische Diskussion zu der Frage der Schulpflicht von Kindern. Sie wird derzeit ernsthaft nicht in Zweifel gezogen. Dieser allgemeine gesellschaftliche Konsens bedingt bereits, dass ein Verstoß hiergegen sich als Missbrauch der elterlichen Sorge darstellt. Klarstellend hatte das Gericht damit auch für die im Parallelverfahren 12 F 76/12 getroffenen Maßnahmen für die Tochter H4, die dort im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen waren, vorliegend im Hauptsacheverfahren als endgültige Regelung festzuschreiben. Hinsichtlich des Umfanges des Entzuges der elterlichen Sorge hatte das Familiengericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die Kindeseltern, die Regelung der schulischen Belange beinhaltet demnach insoweit nur Zeiten, die den Aufenthalt der Kinder während der öffentlich-rechtlichen Schulzeiten, nicht jedoch für Ferienzeiten oder Wochenenden betreffen. Ob die derzeit vier schulpflichtigen, älteren Kinder der Eheleute H1 während der Schulzeit wochentags in einer öffentlichen Internatseinrichtung o. ä. untergebracht werden müssen oder ob durch anderweitige Maßnahmen die morgendliche Abholung und Verbringung der Kinder in öffentliche Schulen zwangsweise herbeigeführt wird, obliegt dem Ermessensspielraum des eingesetzten Amtspflegers im Rahmen der Durchführung und Umsetzung des gerichtlichen Beschlusses. Für die Hilfsanträge hinsichtlich der Ausreiseerlaubnis etc. für die Eltern und die Kinder aus der Bundesrepublik Deutschland ist das Familiengericht nicht zuständig. Maßnahmen solcher Arten obliegen nicht der Entscheidungsgewalt des Familiengerichts. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die Maßnahmen bezüglich der jüngeren Kinder Hanna und Manuela der Beteiligten aufgehoben wurden, da diese noch nicht der Schulpflicht unterliegen. Das Familiengericht weist die Eheleute H1 jedoch insoweit nachhaltig darauf hin, dass mit Beginn der Schulpflicht und weiterer beharrlicher Weigerung der Zuführung zur Schule auch insoweit die im Beschlusstenor ausgesprochenen Maßnahmen auch für diese Kinder zum Tragen kommen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Danach werden Kosten für das Verfahren nicht erhoben, da es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren handelt. Geschäftswert: 6.000,00 €.