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Beschluss

18 F 131/14 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Amtsgericht Waldbröl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGM2:2014:0818.18F131.14.00
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Tenor

Der Mutter wird die elterliche Sorge für J.-L. H, geb. am 09.07.2013 entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird bestellt: Kreisjugendamt des A-Kreises in B.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG).

Entscheidungsgründe
Der Mutter wird die elterliche Sorge für J.-L. H, geb. am 09.07.2013 entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird bestellt: Kreisjugendamt des A-Kreises in B. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG). Gründe: Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB. Am 09.07.2013 brachte die Kindsmutter das Kind J.-L. H zur Welt. Bereits vor der Geburt und zwar am 27.06.2013 hatte das Jugendamt des A-Kreises einen Antrag zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung betreffend das ungeborene Kind gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kindesmutter an einer instabilen Persönlichkeitsstörung leide und mit dem Kindesvater in einer kritischen Beziehung sei. Es komme immer wieder zu Gewaltausbrüchen und Streitereien der Kindeseltern. Mit Beschluss vom 16.07.2013 wurde der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind vorläufig entzogen und Vormundschaft angeordnet. Diese einstweilige Anordnung wurde durch Beschluss vom 19.08.2013 aufrechterhalten nachdem sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater sich mit der Maßnahme einverstanden erklärt hatten. Es wurde sodann das Hauptsacheverfahren eingeleitet. Am 28.03.2014 haben die Kindeseltern geheiratet. Die Kindesmutter hält sich derzeit mit dem Kind in der Mutter-Kind-Wohngruppe G. C in D auf. Derzeit leben die Kindeseltern getrennt nachdem es zwischen ihnen zu Unstimmigkeiten gekommen ist. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Saarlouis vom 18.08.2010 wurde für die Kindesmutter eine Betreuung eingerichtet mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt, Wohnungsangelegenheiten und Behördenangelegenheiten. Diese Betreuung hat weiterhin Bestand und wird bei dem Amtsgericht Waldbröl unter dem Aktenzeichen 10 AB 89/00 geführt. Es wurde ein Gutachten der Sachverständigen B. H. eingeholt. Hierzu wird auf das schriftliche Gutachten vom 18.07.2014 (Bl. 68ff. d. A.) Bezug genommen. Nach dem derzeitigen Sachstand ist der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen. Nach dem vorliegenden Gutachten und nach der Einschätzung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes sowie des Eindrucks des Gerichts ist davon auszugehen, dass eine Kindeswohlgefährdung nach wie vor vorliegt. Diese ergibt sich zunächst aus der Persönlichkeitsstruktur der Kindesmutter und auch aus der sozialen Lage, in der sie derzeit lebt. Die Kindesmutter, die selbst unter Betreuung steht, ist nicht in der Lage ihre eigenen Angelegenheiten verantwortungsvoll und selbständig zu regeln. Hieraus ergibt sich bereits ein Anhaltspunkt dafür, dass sie auch nicht im Stande ist, die Angelegenheiten des Kindes eigenständig zu besorgen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die instabile Persönlichkeit der Kindesmutter weiter fortbestand hat. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass es zwar der Kindesmutter möglich ist, im geschützten Rahmen für das Kind zu sorgen, es aber keinesfalls sicher ist, dass sie den Anforderungen gewachsen ist, wenn sie nicht mehr in einer geschützten Einrichtung lebt. Die Kindesmutter hat bekundet, dass sie sich vom Kindesvater trennen wir, dass sie eine eigene Wohnung gemeinsam mit ihrem Kind anmieten will und dass sie die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen will. Ob sie bei dieser Entscheidung bleibt ist nach wie vor völlig unklar. Die Kindesmutter hat sich in der Vergangenheit ziemlich unstet gezeigt, hat verschiedene Lebensentwürfe gehabt und wieder verworfen, sodass derzeit nicht von einer sicheren Lebensperspektive ausgegangen werden kann. Die Sachverständige hat daher ausgeführt, dass es gegen das Wohl des Kindes gerichtet wäre, das Sorgerecht für das Kind der Mutter zu überlassen. Diese brauche noch die Begleitung und Stütze durch das Jugendamt und das Helfersystem. Diese Einschätzung hat sich auch der Verfahrensbeistand angeschlossen. Sie hat ausgeführt, die Kindesmutter könne derzeit noch nicht zum Wohl des Kindes handeln, da sie insoweit noch nicht stabil genug sei. Es sei unklar, ob und in welchem Rahmen sie künftig leben wolle und die Beziehung zum Kindesvater sei derzeit noch ungeklärt. Diese Einschätzung teilt auch das Jugendamt. Es ist daher aus Sicht des Gerichts derzeit noch nicht zu verantworten, der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind zu belassen. Das Gericht hat bei der persönlichen Anhörung der Kindesmutter den Eindruck gewonnen, dass diese selbst noch sehr instabil und hilfsbedürftig ist. Aus Sicht des Gerichts kann sie die Verantwortung für das Kleinkind noch nicht selbständig tragen und zwar in keinem der Bereiche des Sorgerechts. Es wird abzuwarten sein, ob sie sich weiter stabilisiert und persönlich entwickelt. Dann wird zu überlegen sein, ob ihr das Sorgerecht, oder Teile davon, zurück übertragen werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.