Beschluss
15 C 114/14 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Amtsgericht Waldbröl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGM2:2017:0425.15C114.14.00
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Tenor
wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.03.2017 dahingehend abgeändert, dass von dem Kläger an Kosten 966,92 EUR - in Buchstaben: neunhundertsechsundsechzig Euro und zweiundneunzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2017 an die Beklagten zu erstatten sind.
Entscheidungsgründe
wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.03.2017 dahingehend abgeändert, dass von dem Kläger an Kosten 966,92 EUR - in Buchstaben: neunhundertsechsundsechzig Euro und zweiundneunzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2017 an die Beklagten zu erstatten sind. Gründe: 1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten sind bereits ausgeglichen; es hat sich kein Erstattungsanspruch ergeben. 2. Außergerichtliche Kosten Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:A. Kläger - Seite: 1.078,50 EuroB. Beklagten - Seite: 1.198,09 EuroAbsetzung:Die angemeldeten Fahrtkosten sind im Rahmen von § 91 ZPO nicht in vollerHöhe erstattungsfähig, sondern nur für den Termin am 26.10.2016 und nurinsoweit, als sie die Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten am Wohnsitzder Partei zum Prozessort nicht übersteigen. Vorliegend sind dieMehrkosten, die durch eine Beauftragung eines Rechtsanwaltes amsogenannten (weiter entfernten) Drittort entstanden sind, jedoch bis zurHöhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirkserstattungsfähig, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2015, 17 W 247/15.Reisekosten sind vorliegend somit erstattungsfähig für eine Strecke von 16km x 2 x 0,30 EUR = 9,60 EUR. Die Umsatzsteuer verringerte sichentsprechend. Insgesamt also abzusetzen: 123,52 EuroC. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:Kläger - Seite: 1.078,50 EuroBeklagten - Seite: 1.074,57 EuroAusgleichsfähige Kosten insgesamt: 2.153,07 EuroVon den ausgleichsfähigen Kosten tragen die Beklagten 5%: 107,65 EuroAbzüglich der eigenen Kosten der Beklagten: 1.074,57 EuroErstattungsanspruch der Beklagtengegen den Kläger: 966,92 Euro Die Abänderung beruht auf der Erinnerung der Beklagten vom 10.04.2017. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Waldbröl, H-Straße, 51545 Waldbröl, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Bonn, X, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Waldbröl oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Waldbröl, H-Straße, 51545 Waldbröl einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Waldbröl eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.