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Urteil

5 C 637/03

AG WARENDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Entstehung von Gebühren für Mehrwertdienste aufgrund internetbasierter Verbindungen reicht die bloße technische Herstellung der Verbindung keinen Anscheinsbeweis für eine willentliche Einwahl des Anschlussinhabers. • Bei Verdacht auf missbräuchliche Verbindungsherstellung durch Dialer trifft die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines wirksamen Vertrags über Mehrwertdienste. • Ein Anspruch aus unbestellt erbrachten Leistungen ist ausgeschlossen nach § 241a Abs. 1 BGB; der Anschlussinhaber muss nicht jede vom Rechner ausgehende Erklärung als eigene Willenserklärung gelten lassen. • Die bloße Unmöglichkeit, einen Einzelverbindungsnachweis vorzulegen, führt nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin; die Klägerin hat für Beweissicherung und vertragliche Klarheit zu sorgen.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Zahlung von Internet-Mehrwertdienstgebühren bei Dialer-Verdacht • Zur Entstehung von Gebühren für Mehrwertdienste aufgrund internetbasierter Verbindungen reicht die bloße technische Herstellung der Verbindung keinen Anscheinsbeweis für eine willentliche Einwahl des Anschlussinhabers. • Bei Verdacht auf missbräuchliche Verbindungsherstellung durch Dialer trifft die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines wirksamen Vertrags über Mehrwertdienste. • Ein Anspruch aus unbestellt erbrachten Leistungen ist ausgeschlossen nach § 241a Abs. 1 BGB; der Anschlussinhaber muss nicht jede vom Rechner ausgehende Erklärung als eigene Willenserklärung gelten lassen. • Die bloße Unmöglichkeit, einen Einzelverbindungsnachweis vorzulegen, führt nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin; die Klägerin hat für Beweissicherung und vertragliche Klarheit zu sorgen. Die Klägerin verlangt als Zessionarin der U1 GmbH & Co KG vom Beklagten Zahlung von 928,08 EUR für angebliche Mehrwertdienstverbindungen im Februar 2002 sowie Inkasso- und Mahnkosten. Die Forderung stützt sich auf Rechnungen, wonach Verbindungen zu 0190-Nummern hergestellt worden seien; die Rechnung enthielt einen Hinweis auf eine achtwöchige Einwendungsfrist. Der Beklagte bestreitet die Wirksamkeit eines Vertrags über die Mehrwertdienste und rügt, dass er weder über Preise noch über eine ausdrückliche Bestätigung informiert worden sei; er macht geltend, Verbindungen könnten durch unbemerkte Dialer-Programme hergestellt worden sein. Die Klägerin kann nicht mehr alle vollständigen Telerufnummern nachweisen; sie legt eine Abtretungsurkunde vor. Das Gericht hat zu prüfen, ob ein Vertragsschluss und damit eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten festgestellt werden kann. • Kein Feststellungsgrund für einen Vertrag: Das Gericht kann nicht hinreichend feststellen, dass zwischen dem Diensteanbieter und dem Beklagten eine Willensübereinstimmung über die Inanspruchnahme kostenpflichtiger Mehrwertdienste vorliegt; technische Herstellung der Verbindung allein genügt nicht. • Dialer-Risiko und fehlender Anscheinsbeweis: Wegen des bekannten Phänomens unbemerkter Dialer-Programme begründet die technische Herstellung einer hochtarifier­ten Internetverbindung keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Anschlussinhaber willentlich die Mehrwertdienstleistung bestellt hat. • Beweislast der Klägerin: Die Klägerin trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrags; die fehlende Möglichkeit, vollständige Telerufnummern zu ermitteln, führt nicht zur Beweislastumkehr, solange der Beklagte die Beweisführung nicht schuldhaft vereitelt hat. • Keine Obliegenheit des Kunden zur Beweissicherung: Nach § 14 TKV ist ein Einzelverbindungsnachweis auf Verlangen des Kunden zu erstellen; daraus folgt keine Pflicht des Kunden, stets eine solche Abrechnung zu verlangen, um die Klägerin bei der Beweisführung zu unterstützen. • Verbot unbestellter Leistungen: § 241a Abs. 1 BGB verhindert, dass aus unbestellt erbrachten Leistungen ein Anspruch entsteht; die Klägerin muss darlegen, dass die Verbindung nicht durch ungewollte Dialer-Installation zustande kam. • Sorgfaltspflicht der Zedentin: Es obliegt der Klägerin bzw. ihren Vertragspartnern, geeignete technische und vertragliche Maßnahmen zu treffen, um Missbrauch durch Dialer zu verhindern und einen rechtssicheren Vertragsabschluss über Mehrwertdienste zu gewährleisten. Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte muss die geltend gemachten Gebühren nicht zahlen, weil die Klägerin das Zustandekommen eines wirksamen Vertrags über die Mehrwertdienstleistungen nicht beweisen konnte und die Möglichkeit einer ungewollten Verbindung durch Dialer nicht ausgeschlossen ist. Eine Beweislastumkehr kommt nicht in Betracht, da der Beklagte die Beweisführung nicht schuldhaft vereitelt hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.