Urteil
9 F 649/05
AG WARENDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ehe kann aufgehoben werden, wenn der Ehegatte bei Abschluss über eine bestehende eheähnliche Beziehung zu einer anderen Frau nicht aufgeklärt wurde (§ 1314 Abs.2 Nr.3 BGB).
• Bei doppelter Staatsangehörigkeit ist nach Art.13 Abs.1 und Art.5 Abs.5 EGBGB das deutsche Recht anzuwenden, wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und damit das engere Verbindungsrecht vorliegt.
• Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden, wenn die Parteien während der Ehezeit nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Ehe wegen Verschweigens eheähnlicher Beziehung vor Eheschluss • Die Ehe kann aufgehoben werden, wenn der Ehegatte bei Abschluss über eine bestehende eheähnliche Beziehung zu einer anderen Frau nicht aufgeklärt wurde (§ 1314 Abs.2 Nr.3 BGB). • Bei doppelter Staatsangehörigkeit ist nach Art.13 Abs.1 und Art.5 Abs.5 EGBGB das deutsche Recht anzuwenden, wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und damit das engere Verbindungsrecht vorliegt. • Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden, wenn die Parteien während der Ehezeit nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Antragstellerin (libanesisch und seit 02.04.2001 deutsch) und der Antragsgegner (libanesischer Staatsangehöriger) hatten bereits 1978 geheiratet, diese Ehe wurde 2000 geschieden. Am 20.06.2002 heirateten sie erneut in C, wobei die Antragstellerin im Urlaub war. Vor dieser Heirat hatte der Antragsgegner in seiner Heimat bei einem Mullah eine Zeremonie mit einer anderen Frau vollzogen; Zeugen fehlten, die Zeremonie wurde dokumentiert. Der Antragsgegner informierte die Antragstellerin vor der Eheschließung 2002 nicht über diese Beziehung; sie erfuhr hiervon erst später. Beide leben seit längerer Zeit in Deutschland. Die Antragstellerin beantragt die Aufhebung der Ehe, der Antragsgegner beantragt Abweisung. • Anwendbares Recht: Nach Art.13 Abs.1 EGBGB bestimmt das Heimatrecht der Verlobten die Voraussetzungen der Eheschließung; bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ist das strengere Recht anzuwenden; hier ist deutsches Recht maßgeblich, weil die Antragstellerin seit 02.04.2001 deutsche Staatsangehörige ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art.5 Abs.5 EGBGB). • Aufhebungsgrund: Nach § 1314 Abs.2 Nr.3 BGB ist die Ehe aufzuheben, wenn ein Ehegatte dem anderen bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe eine für die Entscheidung wesentliche Tatsache verschweigt; hier hat der Antragsgegner seine bestehende eheähnliche Beziehung und frühere Zeremonie mit einer anderen Frau nicht offenbart. • Wesentlichkeit der Tatsache: Die Beziehung zum anderen Weib war eng, führte zu einem Kind und wurde vom Antragsgegner eheähnlich behandelt; daher war die Unterlassung der Offenbarung für die Entscheidung der Antragstellerin bei Eheschluss wesentlich. • Frist: Die Antragsfrist des § 1317 BGB ist gewahrt; die Antragstellerin hat bis zum Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen, dass sie von der Zeremonie keine Kenntnis hatte. • Rechtswahl beim Antragsgegner: Auf den Antragsgegner ist libanesisches Recht anwendbar; selbst wenn dieses die Aufhebung nach deutschen Maßstäben nicht kennen sollte oder Polygamie zuließe, ist deutsches Recht als strengere Ordnung anzuwenden (sog. ärgeres Recht). • Versorgungsausgleich: Gemäß Vortrag der Parteien bestand während der Ehe keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung; deshalb ist der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. • Kosten: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben gemäß § 93a ZPO. Die Klage der Antragstellerin ist erfolgreich: Die am 20.06.2002 geschlossene Ehe wird nach § 1314 Abs.2 Nr.3 BGB aufgehoben, weil der Antragsgegner dem Anschlussverlobten wesentliche Tatsachen über eine bestehende eheähnliche Beziehung verschwiegen hat. Deutsches Recht findet Anwendung, da die Antragstellerin deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist; dies rechtfertigt die Aufhebung auch gegen die mögliche Anwendung libanesischen Rechts auf den Antragsgegner. Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen, da keine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit während der Ehe vorlag. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.