Beschluss
33 Lw 37/19
Amtsgericht Warendorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWAF1:2020:0219.33LW37.19.00
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Tenor
1.
Die Tatsachen, die zur Erteilung des von Herrn A1, geb. am ##.##.1964, beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Somit kann ein Erbschein nachstehenden Inhalts erteilt werden:
Erbschein
Nach dem Tode des am ##.##.1958 in Warendorf geborenen und am ##.##.2019 in Sassenberg-Füchtorf verstorbenen, zuletzt in Sassenberg-Füchtorf wohnhaft gewesenen
Herrn A3
ist dieser hinsichtlich des hoffreien Vermögens von
Herrn A1,
geboren am ##.##.1964,
wohnhaft:
beerbt worden.
2.
Der Antrag des Herrn A1 vom 23.04.2019 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von Herrn A1, geb. am ##.##.1964, beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Somit kann ein Erbschein nachstehenden Inhalts erteilt werden: Erbschein Nach dem Tode des am ##.##.1958 in Warendorf geborenen und am ##.##.2019 in Sassenberg-Füchtorf verstorbenen, zuletzt in Sassenberg-Füchtorf wohnhaft gewesenen Herrn A3 ist dieser hinsichtlich des hoffreien Vermögens von Herrn A1, geboren am ##.##.1964, wohnhaft: beerbt worden. 2. Der Antrag des Herrn A1 vom 23.04.2019 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nebst Erbscheins. Am ##.##.2019 verstarb nach langjähriger Tumorerkrankung mit letztem Wohnsitz in Sassenberg-Füchtorf der am ##.##.1958 geborene Landwirt A3 (im Folgenden: "Erblasser"). Dieser war zum Zeitpunkt seines Todes ledig und kinderlos. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes u.a. Eigentümer eines im Grundbuch von G1 eingetragenen Hofes i.S.d. HöfeO. Der Hof hat eine Größe von ca. 10ha. Weitere ca. 6,5ha Ackerland waren und sind hinzugepachtet. Es werden auf dem Hof ca. 60 Mastbullen gehalten, die als sog. Fresser von ca. 6 – 7 Monaten auf den Hof kommen und nach ca. einem Jahr auf dem Hof Schlachtreife erreicht haben. Auf den Ackerflächen werden Mais und Getreide angebaut. Durch privatschriftliche Testamente vom 25.09.1987, 12.11.2003 und 28.04.2018 setzte der Erblasser seinen Bruder A1 (im Folgenden: „Antragsteller“), mit welchem er am 22.08.2000 und 07.07.2014 Betriebsüberlassungsverträge abgeschlossen hatte (Bl. 7 – 10 d.A.), zu seinem Alleinerben ein. Der Antragsteller ist seit 1980 als Tischler berufstätig. Er übt diese Tätigkeit vollschichtig aus. Der Antragsteller, den das Landwirtschaftsgericht zum Zwecke der Überprüfung seiner Wirtschaftsfähigkeit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2019 befragt hat (Bl. 128ff. d.A.), vertritt die Auffassung, er sei wirtschaftsfähig, schließlich bewirtschafte er den Hof ausweislich der Betriebsüberlassungsverträge seit ca. 20 Jahren. Der Antragsteller trägt vor, er sei frühzeitig in alle den Hof betreffenden Entscheidungen eingebunden worden, habe die Verantwortung auf dem Hof getragen. Von dem Erblasser habe er sich zwar beraten lassen, dies sei aber schon ein Gebot des Anstandes gegenüber seinem schwer kranken Bruder gewesen. Auch der Erblasser habe ihn für wirtschaftsfähig erachtet, anderenfalls hätte er ihm nicht seit fast 20 Jahren die Bewirtschaftung des Betriebes überlassen und gewollt, dass er den Hof weiterführe. Die Gewinnermittlungen (nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EstG) insbesondere der Jahre 2016 – 2018 (Bl. 39 – 41 d.A.) zeigten zudem die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Betriebes, wenngleich er selbst eine Kontrolle der betriebswirtschaftlichen Daten nicht vornehme. Arbeiten auf den landwirtschaftlichen Flächen erledigten ein Nachbar bzw. das von ihm beauftragte Lohnunternehmen R aus Z. Die Spritzarbeiten nehme ebenfalls der Nachbar vor, der – anders als er selbst – über den erforderlichen Spritzschein verfüge. Die Fütterung der Mastbullen übernehme morgens und abends grundsätzlich ebenfalls der Nachbar. Allerdings habe er im Jahr 2017 den Spaltenboden im Bullenstall selbst erneuert. Weiterbildungen im landwirtschaftlichen Bereich habe er bis zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen. Am 16.01.2020 nahm der Antragsteller jedoch ein Beratungsangebot der Landwirtschaftskammer NRW zu den Themen (u.a.) „Aktuelle Anpassungen bei der Dünge- und Stoffstromverordnung“ und „Gülleansäuerung – Hilfe zur Ammoniakreduzierung im Ackerbau“ wahr (Bl. 211 d.A.). Der Antragsteller beantragt 1. die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses mit dem Inhalt, dass er Hoferbe des im Grundbuch von G1 eingetragenen Hofes geworden sei, 2. die Ausstellung eines Erbscheins vorstehenden Inhalts über das hoffreie Vermögen. Die an dem Verfahren durch das Landwirtschaftsgericht beteiligte Schwester des Erblassers und des Antragstellers, F1, hat die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers in Zweifel gezogen und beantragt, den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Erbscheins über das hoffreie Vermögen ist begründet, der Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses jedoch unbegründet. 1. Der Antragsteller ist ausweislich der Testamente des Erblassers zu dessen Alleinerben bestimmt geworden. Aus diesem Grunde ist diesem ein Erbschein über das hoffreie Vermögen zu erteilen. Hiergegen wurden auch von keinem Beteiligten Einwendungen erhoben. 2. Die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses war dem Antragsteller jedoch zu versagen, da dieser nicht gemäß § 6 Abs. 7 HöfeO wirtschaftsfähig ist. Zwar wurde dieser vom Erblasser testamentarisch zum Hoferben bestimmt; jedoch ist gem. § 7 Abs. 1 S. 1, 2 HöfeO auch in diesem Falle Voraussetzung, dass der Hoferbe wirtschaftsfähig ist. Ein Ausnahmefall gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HöfeO oder gem. § 6 Abs. 6 S. 2 HöfeO, in dem auf die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit verzichtet werden kann, liegt nicht vor. Nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 7 HöfeO ist derjenige wirtschaftsfähig, der nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Wirtschaftsfähigkeit des Hofprätendenten – des Antragstellers – muss dabei zum Zeitpunkt des Erbfalls, hier also im ##.2019, und nicht erst zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2012, Az.: 10 W 126/11). An die Wirtschaftsfähigkeit ist überdies ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 23.09.2008, Az.: 10 W 22/08). Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Erblasser den Hofprätendenten für wirtschaftsfähig gehalten hat. Die konkreten Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit beurteilen sich nach den Eigenheiten, mithin der Art und Struktur des konkret zu übernehmenden Hofes (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2010, Az.: 10 W 11/10), wobei allein der Umstand, dass es sich um einen kleineren Hof handelt, nicht grundsätzlich dazu führt, dass geringere Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2013, Az.: 10 W 48/13). Neben entsprechenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten muss der Hofprätendent insbesondere auch nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage sein, den Hof selbständig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften, mithin die erforderlichen landwirtschaftlich-technischen und organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten (s. OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2012, Az.: 10 W 126/11 m.w.N.) besitzen. Schwächen auf einem Gebiet schließen allerdings nicht grundsätzlich die Wirtschaftsfähigkeit aus, wenn die vorhandenen Fähigkeiten in ihrer Gesamtheit für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ausreichen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2012, Az.: 10 W 126/11). Konkret gefordert sind neben der persönlichen Eignung vor allem die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (z.B. richtige Bodennutzung, sachgemäße Düngung und Bestellung der Felder, Kenntnisse im Bereich der Tierhaltung) und die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit (z.B. Erstellung und Einhaltung eines Wirtschaftsplans, Grundzüge der Buchführung). Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts nicht wirtschaftsfähig. Dieser hat als Tischler eine landwirtschaftsfremde Ausbildung absolviert und arbeitet in diesem Beruf seit Jahrzehnten vollschichtig. Dies spricht zwar, zumal es sich vorliegend um einen kleinen Betrieb handelt, nicht grundsätzlich gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers. Jedoch fehlen diesem notwendige Fähigkeiten zur Eigenbewirtschaftung des Hofes. Dies hat die Befragung des Antragstellers in dem Termin vom 21.11.2019 ergeben. Zwar mögen die Persönlichkeit sowie die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Antragstellers keine Einschränkungen zur Eigenbewirtschaftung des Hofes begründen. Allerdings verfügt dieser nicht über ausreichende landwirtschaftliche wie betriebswirtschaftliche Fähigkeiten: Die maßgeblichen landwirtschaftlichen Arbeiten wie das Füttern der Mastbullen, das Bestellen, Düngen und Abernten der Felder waren in der Vergangenheit und sind bis heute an Dritte delegiert (Nachbarn/Lohnunternehmen). Diesbezüglich ergaben sich in der Befragung des Antragstellers auch erhebliche Kenntnisdefizite. So waren zwar grundlegende Kenntnisse betreffend die Fütterung der Mastrinder vorhanden, insbesondere im Rahmen des Pflanzenschutzes und im Bereich der Düngung liegen jedoch allenfalls rudimentäre Kenntnisse vor. Über konkretes Wissen etwa zur Düngebedarfsermittung verfügt der Antragsteller nicht. Gleiches gilt in Bezug auf landwirtschaftliche Förderprogramme und im Allgemeinen den betriebswirtschaftlichen Überblick. So hat der Antragsteller eingeräumt, keine eigene Überprüfung der betriebswirtschaftlichen Daten vorzunehmen. Auch konnte dieser nicht darlegen, welche Kosten für die Mastbullen bis zur Schlachtreife anfallen und mit welchen ackerbaulichen Erträgen gerechnet werden kann. Es mag zwar zutreffen, dass der Antragsteller bereits zu Lebzeiten des Erblassers formal maßgeblicher Entscheidungsträger in Angelegenheiten des Hofes gewesen ist und dass der Hof, wie der Antragsteller es formuliert hat, „im grünen Bereich“ wirtschaftete. Das Delegieren sämtlicher wesentlicher Arbeiten v.a. in den Bereichen Ackerbau und Rindermast auf Dritte, seien es Nachbarn oder Lohnunternehmer, reicht jedoch auch dann nicht aus, eine eigene Befähigung zur ordnungsgemäßen Eigenbewirtschaftung anzunehmen, wenn dies für einen Betrieb noch wirtschaftlich tragbar ist. Auch das nunmehrige Bemühen des Antragstellers durch Teilnahme an einem Beratungsangebot der Landwirtschaftskammer NRW ändert an der gerichtlichen Entscheidung nichts. Denn es kommt wie bereits dargelegt darauf an, ob der Hofprätendent zum Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftsfähig war. Eine Lehr- bzw. Übergangszeit ist dem Antragsteller nicht einzuräumen. Der Antragsteller hatte seit dem Jahr 2000 Zeit, sich ausreichende Fähigkeiten anzueignen. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des durch den Antragsteller beantragten Hoffolgezeugnisses nicht vor. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Warendorf, Dr. Leve-Str. 22, 48231 Warendorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Warendorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.