Beschluss
UR III 5/20
AG WEIDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Berichtigungsantrag nach § 48 PStG ist zulässig, aber nur begründet, wenn der Eintrag von Anfang an unrichtig war.
• Bei anerkannten Flüchtlingen bestimmt sich das Personalstatut nach Art.12 Abs.1 GFK nach dem Recht des Aufenthaltslandes; hier war deutsches Recht maßgeblich.
• Ehen, die auf einer Generalvollmacht beruhen und demnach die Partnerwahl delegieren, können wegen ordre public nach Art.6 EGBGB nicht anerkannt werden.
• Fehlt ein Nachweis, dass eine Vollmacht nur die bloße Stellvertretung in der Erklärung (nicht die Stellvertretung im Willen) erlaubte, ist eine Berichtigung des Geburtenregisters abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Keine Berichtigung des Geburtenregisters bei Generalvollmacht zur Eheschließung • Ein Berichtigungsantrag nach § 48 PStG ist zulässig, aber nur begründet, wenn der Eintrag von Anfang an unrichtig war. • Bei anerkannten Flüchtlingen bestimmt sich das Personalstatut nach Art.12 Abs.1 GFK nach dem Recht des Aufenthaltslandes; hier war deutsches Recht maßgeblich. • Ehen, die auf einer Generalvollmacht beruhen und demnach die Partnerwahl delegieren, können wegen ordre public nach Art.6 EGBGB nicht anerkannt werden. • Fehlt ein Nachweis, dass eine Vollmacht nur die bloße Stellvertretung in der Erklärung (nicht die Stellvertretung im Willen) erlaubte, ist eine Berichtigung des Geburtenregisters abzulehnen. Die Eltern, syrische Staatsangehörige und gesetzliche Vertreter eines 2019 geborenen Kindes, beantragen die Berichtigung des Hinweisteils des Geburtenregisters, um eine Eheschließung am 15.03.2017 in Aleppo eintragen zu lassen. Als Nachweise legten sie diverse syrische Personenstands- und Familienstandsunterlagen, eine Scharia-Bestätigung der Ehe sowie eine Vollmacht vom 01.04.2014 vor; die Unterlagen lagen in amtlicher Übersetzung vor. Nach den vorgelegten Dokumenten wurde die Ehe am 15.03.2017 geschlossen und am 10.09.2017 bestätigt; der Ehemann war bei der Schließung abwesend und durch einen Bevollmächtigten vertreten. Das Standesamt hatte bei der Beurkundung keine Eheschließung eingetragen und lehnte die Berichtigung ab. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, prüfte aber die Wirksamkeit der Ehe nach deutschem Internationalprivatrecht und lehnte die Berichtigung mangels Feststellbarkeit einer von Anfang an unrichtigen Eintragung ab. • Zulässigkeit: Das Amtsgericht ist gemäß § 50 PStG zuständig; eine Berichtigung nach § 48 PStG kann auch die Hinzufügung fehlender Angaben umfassen. • Anwendbares Personalstatut: Der Vater war als anerkannter Flüchtling anzusehen; nach Art.12 Abs.1 GFK bestimmt sich sein Personalstatut nach deutschem Recht, das vor der Eheschließung bereits wirksam war. • Form- und Sachgültigkeit: Nach Art.11 EGBGB genügt die Eheschließung syrischem Formrecht, sodass formgültig geschlossen wurde; das sachliche Erfordernis der persönlich vorzunehmenden Eheschließung nach deutschem Recht (§ 1311 BGB) steht dem jedoch entgegen. • Ordre public: Deutsche Sachregeln schützen die individuelle Partnerwahl; Ehen, die auf einer Generalvollmacht beruhen, welche dem Bevollmächtigten eine umfassende Partnerwahl ermöglicht, verstoßen gegen den ordre public und sind nicht anzuerkennen. • Beurteilung der Vollmacht: Die vorgelegte Vollmacht enthält keine Angaben zum konkreten Ehegatten und umfasst auch Scheidungsvertretung; sie ist als Generalvollmacht einzuordnen und lässt eine Delegation der Partnerwahl erkennen. • Fehlender Nachweis einer Beschränkung: Soweit die Eltern erklärten, die Verlobung und Parteienbeziehung habe vorher bestanden, genügen diese Erklärungen und die beigezogenen Akten nicht, um eine Beschränkung des Bevollmächtigten auf bloße Übermittlung der Eheerklärung nachzuweisen. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Mangels substantiierbaren Anhaltspunkten, dass die Stellvertretung auf die bloße Erklärung beschränkt war, kann nicht festgestellt werden, dass der Geburtenregistereintrag von Anfang an unrichtig war, sodass eine Berichtigung nach § 48 PStG nicht gerechtfertigt ist. Der Antrag der Eltern auf Berichtigung des Geburtenregistereintrags wird abgewiesen. Das Gericht entscheidet, dass das Personalstatut des Vaters nach dem Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling deutschem Recht unterlag und deutsche Sachnormen die Eheschließung als höchstpersönliches Rechtsgeschäft ansehen. Die vorgelegte Vollmacht ist als Generalvollmacht zu qualifizieren, weil sie keine Namensnennung der Ehegattin enthält und auch Scheidungsvertretung umfasst, sodass sie eine Delegation der Partnerwahl zulässt. Es konnten keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte festgestellt werden, die auf eine Beschränkung des Bevollmächtigten auf bloße Übermittlung der Erklärung schließen ließen. Daher liegt keine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit des Geburtenregistereintrags vor und die Berichtigung ist nicht geboten.