Endurteil
3 C 583/23
AG Weiden, Entscheidung vom
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Leitsätze
Streiten die Parteien im einstweiligen Rechtsschutz über die Gültigkeit einer Hirntodfeststellung, ist ein Unterlassungsanspruch gegen die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen unter Berücksichtigung der irreversiblen Folgen der zu treffenden Entscheidung für das Leben des Patienten bereits dann glaubhaft gemacht, wenn der Patient Zweifel an der Hirntodfeststellung aufzeigt. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streiten die Parteien im einstweiligen Rechtsschutz über die Gültigkeit einer Hirntodfeststellung, ist ein Unterlassungsanspruch gegen die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen unter Berücksichtigung der irreversiblen Folgen der zu treffenden Entscheidung für das Leben des Patienten bereits dann glaubhaft gemacht, wenn der Patient Zweifel an der Hirntodfeststellung aufzeigt. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die lebenserhaltenden Maßnahmen hinsichtlich der Verfügungsklägerin, die Beatmung, die Gabe von kreislaufunterstützenden Medikamenten sowie von hormonellen Medikamenten zur Behandlung des Wasser- und Salzhaushalts, der Schilddrüsenfunktion und der Funktion der Nebennieren weiterhin aufrecht zu erhalten. 2. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die tumorspezifische Therapie der Verfügungsklägerin sowie die Gabe von Vitaminen und darmbeeinflussenden Medikamenten wieder aufzunehmen und fortzusetzen. 3. Im Übrigen werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 4. Der Antrag der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Kosten der Behandlung wird zurückgewiesen. 5. Der Verfügungsklagepartei wird eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache bis 27.10.2023 gesetzt. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerseite 25 % und die Verfügungsbeklagtenseite 75 % zu tragen. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Der zulässige Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur zum Teil begründet. Der Antrag der Verfügungsbeklagtenseite hinsichtlich der Kosten der Behandlung war zurückzuweisen. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. ist örtlich und sachlich hinsichtlich der einstweiligen Verfügung zuständig. Die Verfügungsbeklagte hat ihren Sitz in Weiden, §§ 12, 17 ZPO. Grundsätzlich ist gem. § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei im Hinblick auf den Streitgegenstand vorliegend von einem Streitwert jedenfalls über 5.000,00 € auszugehen ist, sodass die sachliche Zuständigkeit beim Landgericht liegen würde. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwandorf beinhaltet nur die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, damit würde sich die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wohl nicht auf die sachliche Zuständigkeit erstrecken (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 281 Rn. 45), allerdings handelt es sich um einen Rechtsstreit, dessen vorläufige Regelung von besonderer Dringlichkeit ist, sodass der Eilzweck des Verfahrens einer weiteren Verweisung entgegensteht. Folglich ist das Amtsgericht hinsichtlich des einstweiligen Verfügungsverfahrens neben dem Landgericht Weiden i.d. OPf. als Gericht der Hauptsache als zuständig zu erachten (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 937, Rn. 2; Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, § 281 Rn. 2; OLG Koblenz, NJW 1963, 1460). Im Rahmen der Besprechung des Sach- und Streitstands wurde die Zuständigkeit des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. von den Parteien nicht gerügt. Von der Parteifähigkeit der Verfügungsklägerin ist auszugehen. Bei der Frage, ob die Verfügungsklägerin noch lebt und damit rechtsfähig ist (vgl. Zöller, a.a.O., § 50 Rn. 10), handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, da sie sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage von maßgebender Bedeutung ist. Daher findet eine Entscheidung hierüber nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit statt, sondern wird insoweit als wahr unterstellt (vgl. Musielak, Kommentar zur ZPO, 20. Auflage 2023, § 1 Rn. 20). Eine Klageänderung in Form des subjektiven Parteiwechsels, das heißt eines Verfügungsklägerwechsels durch Aufnahme des Vorsorgebevollmächtigten als ursprünglichen Antragsteller und nunmehr … als Verfügugngsklägerin, ist nicht gegeben. Der Vorsorgebevollmächtigte hat offensichtlich für seine Ehefrau, die Verfügungsklägerin, die Anträge im einstweiligen Verfügungsverfahren beim Amtsgericht Schwandorf gestellt, sodass der Antrag auszulegen und lediglich die Daten zu korrigieren waren. Im Übrigen wäre eine Änderung in der Person der Prozessparteien in Form eines Wechsels zwischen Vertreter und Vertretenem im Rahmen der erfolgten mündlichen Verhandlung auch ohne Zustellung des Antrags zulässig, da der Verfügungsbeklagtenpartei die Antragsschrift bekannt war. Das Auftreten des Vorsorgebevollmächtigten als Vertreter der Verfügungsklägerin hätte damit jedenfalls für einen erfolgten Parteiwechsel auf der Verfügungsklägerseite gereicht (Vgl. Thüringer OLG, OLGR Jena, 2001, 390). II. Die Anträge der Verfügungsklagepartei sind nur teilweise begründet. 1. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf Unterlassen des Abschaltens bzw. der Aufrechterhaltung der bestehenden lebensverlängernden Maßnahmen, gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog, sowie der Fortführung der Therapie und Medikation. Der Unterlassungsanspruch, der hier der Fortführung der lebenserhaltenden Maßnahmen entspricht, ist als Rechtsgedanken bei allen unerlaubten Handlungen anerkannt (vgl. Grüneberg, Kommentar zum BGB, 81. Auflage 2022, Einführung von § 823 Rn. 27, § 1004 Rn. 4). Durch das in Aussicht gestellte Abschalten der lebenserhaltenden Maßnahmen und Einstellung der Medikation würde es wohl zum Tod der Verfügungsklägerin nach dem klassischen Begriff durch Stillstand von Atmung und Kreislauf, also zum Herztod (Weber, Rechtswörterbuch, 30. Auflage 2023 „Tod“) kommen. Damit würde in das absolute Recht des Lebens nach § 823 Abs. 1 BGB eingegriffen. Diese Konsequenz der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen, also der Eingriff in das absolute Recht des Lebens, ist aber gerade streitig, denn von Verfügungsbeklagtenseite wird vom Hirntod der Verfügungsklägerin ausgegangen und die Verfügungsklägerin folglich bereits als tot erachtet. Neben dem Herztod wird der irreversible Funktionsausfall des gesamten Gehirns eines Menschen, der Hirntod, als Ende der menschlichen Existenz bewertet (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 1922 R. 13), obwohl vom Hirntod bis zum Herztod mehrere Stunden oder Tage vergehen können. Der genaue Zeitpunkt des Todes ist gesetzlich nicht definiert. Die Kriterien des Hirntodes werden nach §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1 TPG vom Gesetzgeber der Richtlinie der Bundesärztekammer überlassen, wobei der Hirntod erst seit den 1960er Jahren diskutiert wird (vgl. Thomas Gieth, Wann ist der Mensch tot?, Archiv Deutschlandfunk, 22.03.2012). Das Konzept des Hirntods wird zum Teil auch vollständig in Frage gestellt und Patienten mit endgültigem, nicht behebbarem Ausfall der Gesamtfunktion des Gehirns nicht als Tote, sondern als Sterbende betrachtet (Beckmann, der „Hirntod“ – kein überzeugendes Todeskriterium, NJ 2020, 298). Unabhängig von der Diskussion, wann nun genau der Tod eines Menschen tatsächlich eingetreten sein soll, hat das Gericht nach der im Eilverfahren erfolgten und möglichen Beweisaufnahme nicht zu beseitigende Zweifel, ob bei der Verfügungsklägerin tatsächlich der Hirntod – sofern dieser als maßgebliches Kriterium für straf- und arztrechtliche Fragen das Ende der menschlichen Existenz markieren sollte – feststeht. Der Zeuge … hat für das Gericht glaubhaft von ihm wahrgenommene Bewegungen der Verfügungsklägerin beschrieben, die auch der Vorsorgebevollmächtigte der Verfügungsklägerin aus eigener Wahrnehmung bestätigte. Nach den Äußerungen handelte es sich dabei nicht nur um einzelne wenige Bewegungen der Verfügungsklägerin, sondern auch um wiederkehrende, nach der subjektiven Wahrnehmung der Zeugen reaktive Bewegungen der Verfügungsklägerin auf Ansprache oder Handlungen. Von … und dem Zeugen … wurden diese Bewegungen nicht verneint, ihr Ursprung aber nicht in einer Hirntätigkeit gesehen, sondern als Folge spinaler Reflexe bezeichnet, wobei dieses Lazarus-Syndrom auch in der Richtlinie Erwähnung findet. Dokumentiert wurde von … und dem … ein Nulllinien-EEG am Abend des 29.09.2023 über den nach Ziffer 8 Anmerkung 7 der Richtlinie erforderlichen Zeitraum. Ob die übrigen Anforderungen entsprechend dieser Norm eingehalten wurden, z.B. hinsichtlich der Einstellungen am EEG, ist dagegen für Gericht im Rahmen des Eilverfahrens nicht objektiv feststellbar. Die Angaben von … und des Zeugen …, die ruhig und ohne Belastungseifer erfolgten, erscheinen dem Gericht zwar nachvollziehbar, sind jedoch im Eilverfahren gerade nicht einer weiteren Überprüfung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zugänglich. Richtig ist, dass die Feststellung des Hirntods in der Richtlinie entweder durch EEG oder Ultraschall (Ziffer 8 Anmerkung 1) erfolgen kann. Bei dämpfenden Medikamenten steht laut Ziffer 8 Anmerkung 2 der Richtlinie auch eine Untersuchung der Hirndurchblutung im Raum. Ohne Gerichtssachverständigen fehlt es jedoch für das Gericht an einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage, ob gerade Valproinsäure ein entsprechendes Handeln erforderlich macht. Im Rahmen der im einstweiligen Verfügungsverfahren zu treffenden Abwägung der Interessen der Parteien (vgl. Zöller, a.a.O., § 940 Rn. 2) ist unter Berücksichtigung dieser Tatsachen das Leben der Verfügungsklägerin als überwiegend zu bewerten. Zur Abwendung einer irreversiblen Faktenlage, also des Versterbens der Verfügungsklägerin zum jetzigen Zeitpunkt bei Einstellung der intensivmedizinischen Versorgung, war dem Antrag der Verfügungsklägerin daher insoweit statt zu geben. 2. Der erforderliche Verfügungsgrund ist ebenso gegeben. Nachdem von Verfügungsbeklagtenseite der Hirntod der Verfügungsklägerin vorgetragen wird und die Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen angekündigt und die tumorspezifische Therapie sowie die weitere Medikation bereits eingestellt wurde, liegen Umstände vor, die befürchten lassen, dass der noch bestehende Zustand verändert wird und die Verwirklichung des Rechts der Verfügungsklägerin gefährdet wird (vgl. Zöller, a.a.O., § 935 Rn. 10). Der Verfügungsklägerin droht die irreversible Beendigung ihres Lebens. Dementsprechend war dem Antrag hinsichtlich der lebensverlängernden Maßnahmen und der Weiterführung der Therapie stattzugeben. 3. Die Anträge hinsichtlich der Aufhebung des Totenscheins vom 29.09.2023 und der Ungültigerklärung der Hirntodfeststellung kann dagegen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht entsprochen werden. Das Gericht entscheidet im Rahmen des Eilverfahrens zur Sicherung von Individualansprüchen, dazu gehört vorliegend aufgrund der erfolgten Glaubhaftmachung über Lebenszeichen der Verfügungsklägerin die Fortsetzung der lebenserhaltenden Maßnahmen. Eine endgültige Feststellung hinsichtlich des Zustands der Verfügungsklägerin und des gerade streitigen Hirntods kann aber aufgrund der erfolgten begrenzten Beweiserhebung nicht getroffen werden. Eine Intensivierung der Tumortherapie kann vorliegend im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zugesprochen werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verfügungsklägerin hierauf derart dringlich angewiesen ist, ist nicht glaubhaft gemacht. Auch der Antrag auf Durchführung einer weiteren Ultraschalluntersuchung des Gehirns der Verfügungsklägerin mittels unabhängigen gerichtsbeauftragten Gutachters war zurückzuweisen. Grundsätzlich sind Verfügungsanspruch und -grund von Verfügungsklägerseite glaubhaft zu machen, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO, sodass eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann unstatthaft ist, § 294 Abs. 2 ZPO. Zulässige Mittel sind mithin nur präsente Beweismittel (vgl. Zöller, a.a.O., § 294 Rn. 3), jedoch nicht die Durchführung weiterer Diagnostik durch einen Sachverständigen zur Aufklärung des Sachverhalts. Zudem dient die Ultraschalluntersuchung nicht der Lebenserhaltung. III. Der Antrag der Verfügungsbeklagtenseite, der Verfügungsklägerin die weiteren Kosten der Behandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuerlegen, war zurückzuweisen. Dabei handelt es sich weder um eine dringliche Entscheidung, noch um einen feststellbaren Anspruch. Der Antrag gibt lediglich die Verpflichtung des Patienten aus dem Behandlungsvertrag gem. § 630 a Abs. 1 BGB wieder, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, soweit nicht ein Dritter zur Bezahlung verpflichtet ist. IV. Der Verfügungsklägerin war nach §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO aufzugeben, binnen zwei Wochen Klage in der Hauptsache zu erheben. Der erforderliche Antrag der Verfügungsbeklagtenpartei ist gegeben und das Hauptsacheverfahren anhängig sowie eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen. Die Diagnose Hirntod hinsichtlich der Verfügungsklägerin kann im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht gutachterlich überprüft werden. Um zu verhindern, dass die Verfügungsbeklagtenpartei dauerhaft einer einstweiligen Maßnahme unterworfen ist, ohne dass die Verfügungsklägerin versucht, einen Titel zu erlangen (vgl. Zöller, a.a.O., § 926 Rn. 1), war daher antragsgemäß Frist zur Klageerhebung zu setzen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Parteien unterliegen jeweils teilweise.