Beschluss
13 II 25/11
AG Weißenfels, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWEISS:2011:0505.13II25.11.0A
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Tenor
Der Erinnerung vom 28. April 2011 gegen den Beschluss der
Rechtspflegerin vom 08. April 2011 wird nicht abgeholfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Erinnerung vom 28. April 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 08. April 2011 wird nicht abgeholfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, suchte am 28. Dez. 2010 ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten auf, um sich dort wegen einer aus ihrer Sicht unberechtigten Zahlungsaufforderung der Fa. I. beraten zu lassen. Im Anschluss beantragte sie die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe in dieser Angelegenheit, wobei zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten auf Festsetzung der Gebühren und Auslagen bei Gericht einging. Die zuständige Rechtspflegerin hat, nachdem sie den Verfahrensbevollmächtigten auf ihre Rechtsauffassung hingewiesen hatte, den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Beschluss vom 08. April 2011 im Wesentlichen darauf abgestellt, dass vorliegend die Gewährung von Beratungshilfe nicht in Betracht komme, da der Antragstellerin eine andere Hilfemöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung gestanden hätte. Diese habe die Schuldnerberatung oder eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale aufsuchen können. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 18 f. d.A. Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin vom 28. April 2011, mit der diese geltend macht, der Verfahrensbevollmächtigte sei nach § 49a BRAO verpflichtet gewesen, die Beratung vorzunehmen, da keiner der in § 45 BRAO angeführten Tatbestände vorgelegen habe, die zur Ablehnung der Beratungshilfe berechtigt hätten. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 28. April 2011, Bl. 20 f. d.A., Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 03. Mai 2011 zur Entscheidung vorgelegt. Dabei hat sie an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, wonach eine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG vorgelegen habe. Im Übrigen vertritt sie die Ansicht, die gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Beratungshilfe sei allein das Beratungshilfegesetz, nicht aber die Bestimmungen der BRAO. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 22 d.A. Bezug genommen. II. Die Erinnerung ist als Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG, §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG statthaft und zulässig, in der Sache aber nicht begründet und daher zurückzuweisen. Das Gericht hat die Angelegenheit erneut geprüft und folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 03. Mai 2011. Auch das Gericht hält die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe vorliegend nicht für gegeben, da es der Antragstellerin nach Lage der Akte zumutbar war, hier eine Schuldnerberatungsstelle oder eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale aufzusuchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2007, 347, 348), ist eine Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dahin, dass das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe darstellt, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, einfachrechtlich gut vertretbar. Generell habe die Beratungshilfe nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese ergänzen sollen (vgl. BRDrucks. 404/79, S. 14). Diesem Verständnis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG stehe auch nicht entgegen, dass gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen staatliche Mittel erhalten und diese Art der Hilfeleistung für den Staat mithin nicht zwingend kostengünstiger als die Gewährung von Beratungshilfe sei. Ein derartiges Erfordernis sei der Vorschrift nämlich nicht zu entnehmen. Es sei zudem im Einzelfall Sache des Antragstellers, darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass ihm die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle, beispielsweise wegen zu langer Wartezeiten, nicht zuzumuten sei. Nach diesem Maßstab konnte der Antrag der Antragstellerin, ihr Beratungshilfe zu bewilligen, keinen Erfolg haben. Sie hat nämlich - auch mit der Erinnerung - keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass die Inanspruchnahme einer Schuldenberatungsstelle für sie unzumutbar war. Die Beratung zur Abwehr tatsächlich oder vermeintlich unberechtigter Forderungen stellt eine der Kernaufgaben der Verbraucher- bzw. Schuldnerberatungsstellen dar und bietet damit eine zumutbare Hilfemöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG (vgl. auch AG Halle, Beschluss vom 14. Jan. 2011, 103 II 7485/10, zit. nach juris). Was hier konkret Gegenstand der anwaltlichen Beratung war, lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnehmen, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass vorliegend der Beratungsgegenstand als so schwierig einzuordnen war, dass nur ein Rechtsanwalt die erforderliche Beratung leisten konnte. Auch die Möglichkeit einer späteren Geltendmachung der Forderung durch die Gläubigerin im Mahnverfahren oder über ein Inkassobüro steht für sich genommen der Inanspruchnahme von nichtanwaltlicher Hilfe nicht entgegen. Soweit die Antragstellerin auf die Vorschriften der BRAO abstellt, geht die Argumentation ins Leere. Zwar begründet § 49a BRAO für den Rechtsanwalt eine grundsätzliche Pflicht, im Rahmen der Beratungshilfe tätig zu werden. Die Vorschrift begründet jedoch allein eine Verpflichtung für den Anwalt dahin, einen Rechtssuchenden, der sich im Rahmen der Beratungshilfe an ihn wendet, auch zu beraten, soweit nicht ein wichtiger Grund zur Ablehnung besteht. Mit anderen Worten gesagt erlegt die Vorschrift dem Rechtsanwalt auf, auch zu den geringen Gebühren der Nr. 2500 ff. VV RVG tätig zu werden, wenn sich ein Rechtssuchender an ihn wendet und keine Ablehnungsgründe bestehen, und diesen nicht allein mit Blick auf die niedrigen Gebührensätze abzuweisen. Die Frage aber, ob überhaupt der Rechtssuchende einen Anspruch auf Beratungshilfe hat, ist abschließend in den Vorschriften des BerHG geregelt. Würde allein die Tätigkeit des Rechtsanwalts einen Gebührenanspruch auslösen, so bedürfte es der Vorschriften über die Bewilligung von Beratungshilfe gerade nicht. Ein Anspruch des Rechtsanwalts auf Festsetzung der Auslagen und Gebühren gegen die Landeskasse entsteht daher nur dann, wenn dem Antragsteller Beratungshilfe bewilligt wurde. Dies zeigt sich im Übrigen an der Systematik des Gesetzes, die davon ausgeht, dass der Rechtssuchende zunächst beim Gericht die Gewährung von Beratungshilfe beantragt und erst in der Folge einen Rechtsanwalt aufsucht. Findet abweichend hiervon zunächst die anwaltliche Beratung statt und wird erst dann gemäß § 4 Abs. 2 S.4 BerHG der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe gestellt, so trägt der Antragsteller das Risiko, dass der Antrag abgelehnt wird und er selbst die durch die Beratung entstandenen Kosten gegenüber dem Rechtsanwalt auszugleichen hat. Nach alledem war die Erinnerung daher zurückzuweisen.