Beschluss
5 F 119/10 VKH1
AG Weißenfels, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWEISS:2011:0930.5F119.10VKH1.0A
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Leitsätze
Wird ein gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenes Verfahren im schriftlichen Verfahren entschieden, da kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde, entsteht kein Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG. Eine Terminsgebühr kann nur entstehen, wenn tatsächliche ein Termin durchgeführt wurde oder wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne eine solche entschieden wird (vgl. KG, Beschluss vom 26. Mai 2011, 19 WF 102/11).(Rn.10)
Tenor
Die Erinnerung vom 17. Aug. 2011 gegen den Beschluss vom 28. Juli 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenes Verfahren im schriftlichen Verfahren entschieden, da kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde, entsteht kein Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG. Eine Terminsgebühr kann nur entstehen, wenn tatsächliche ein Termin durchgeführt wurde oder wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne eine solche entschieden wird (vgl. KG, Beschluss vom 26. Mai 2011, 19 WF 102/11).(Rn.10) Die Erinnerung vom 17. Aug. 2011 gegen den Beschluss vom 28. Juli 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Erinnerungsführerin vertrat die Antragstellerin im Verfahren über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Das Verfahren war mit Beschluss vom 16. März 2010 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommen worden. Nach Vorliegen der Auskünfte der Versorgungsträger hat das Gericht unter Hinweis auf die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung einen Beschlussentwurf an die Parteien beziehungsweise deren Verfahrensbevollmächtigte und die Beteiligten übersandt, verbunden mit dem Hinweis, dass vorbehaltlich eines entgegenstehenden Antrags beabsichtigt sei, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Da kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde, hat das Gericht mit Beschluss vom 20. Dez. 2010 über den Versorgungsausgleich entschieden. Die Erinnerungsführerin, die der Antragstellerin im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet war, hat sodann unter dem 28. Dez. 2010 die Festsetzung der Gebühren und Auslagen auf 630,70 € beantragt. Sie hat dabei ausgehend von einem Verfahrenswert von 3.900,- € neben einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG in Ansatz gebracht. Nach zuvor erfolgtem Hinweis auf ihre Rechtsauffassung hat die zuständige Rechtspflegerin mit Beschluss vom 28. Juli 2011 die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Auslagen und Gebühren auf 327,01 € festgesetzt. Zur Begründung der Absetzungen hat sie im Wesentlichen ausgeführt, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, da weder eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe noch eine solche vorgeschrieben sei und gleichwohl im schriftlichen Verfahren entscheiden worden sei. Zudem müsse sich die Erinnerungsführerin die bereits im Scheidungsverbundverfahren verdienten Gebühren, die sich ausscheidbar auf 10,40 € beliefen, anrechnen lassen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 30 d.A. Bezug genommen. Gegen die vorgenommene Absetzung der Terminsgebühr richtet sich die Erinnerung vom 17. Aug. 2011, mit der die Erinnerungsführerin im Wesentlichen geltend macht, für die Entstehung der Terminsgebühr reiche es aus, wenn das Gesetz wie vorliegend die Erörterung in einem Termin vorsehe. Zur Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 34 d.A. Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt. Die zuständige Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse ist der Erinnerung entgegengetreten. Eine Terminsgebühr entstehe nicht, wenn nur schriftlich verfahren werde. Bezüglich der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 38 d.A. Bezug genommen. II. Die Erinnerung vom 17. Aug. 2011 ist als Erinnerung nach §§ 55 Abs. 4, 56 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig, insbesondere statthaft. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Soweit die Rechtspflegerin die von der Erinnerungsführerin geltend gemachte Terminsgebühr abgesetzt hat, ist dies zu Recht erfolgt. Das Gericht folgt insoweit der aus seiner Sicht überzeugenden Argumentation des KG: Danach kann eine Terminsgebühr nur entstehen, wenn entweder tatsächlich ein Termin durchgeführt wurde oder wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne eine solche entscheiden wird [vgl. KG, Beschluss vom 26. Mai 2011, 19 WF 102/11, zit. nach juris]. Soweit die Rechtspflegerin aus der vorgenannten Entscheidung ableitet, dass in Verfahren nach dem FamFG eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG niemals entstehen kann, da hier immer Erörterungstermine stattfinden, vermag sich das Gericht dem so nicht anzuschließen, zumal auch das KG die Frage, ob angesichts der Verwendung des Begriffs "mündliche Verhandlung" diese Regelung auch auf ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden kann, in denen keine mündliche Verhandlung, sondern gegebenenfalls ein Erörterungstermin (§ 32 Abs. 1 FamFG) durchgeführt wird, ausdrücklich offen lässt. Aus Sicht des Gerichts spricht vielmehr einiges dafür, in gebührenrechtlicher Hinsicht den Erörterungstermin einem Verhandlungstermin gleichzusetzen [so auch OLG Stuttgart, NJW 2010, 3524 f.]. Denn die Gebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG ersetzt die bisherige Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 - 4 BRAGO und ist auch dann verdient, wenn keine Anträge gestellt werden, sondern – wie im Falle des § 221 Abs. 1 FamFG – der Sach- und Streitstand lediglich erörtert wird. Entscheidend für die Entstehung der Gebühr ist aber auch danach, dass es tatsächlich zu einem solchen Termin gekommen ist. Denn das FamFG unterscheidet zwischen Terminen, die lediglich durchgeführt werden "sollen" (§§ 157 Abs. 1, 207, 221 Abs. 1 FamFG) und solchen, die notwendig durchzuführen sind (§ 155 Abs. 2 FamFG). Nur wenn in letzteren Verfahren ausnahmsweise die Anberaumung eines Erörterungstermins im Einverständnis mit den Beteiligten unterbleibt, kommt das Entstehen einer Terminsgebühr nach der Anmerkung I zu Nummer 3104 VV-RVG auch ohne Durchführung eines Termins in Betracht [zu einer solchen Sachlage OLG Stuttgart, a.a.O.]. Sieht das Gericht in den „Soll-Fällen“ hingegen von einer Erörterung ab, so entsteht die Gebühr nicht. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass damit allein das Gericht Einfluss auf das Entstehen des Gebührentatbestandes habe. Die Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten können jederzeit einen Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins stellen. Demgemäß war die Erinnerung zurückzuweisen. Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 RVG gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.