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Beschluss

10 OWi 722 Js 202034/13

AG Weißenfels, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWEISS:2014:0526.10OWI722JS202034.0A
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Leitsätze
Nach der Neufassung der Anlage 1 zu § 9 JVEG ist ein anthropologischer Sachverständiger in einem Bußgeldverfahren entsprechend der Honorargruppe 6 des JVEG (entsprechend dem grafischen Gewerbe nach Nr. 15 der Anlage) zu vergüten und der Stundensatz dann auf 90 Euro festzusetzen.(Rn.10)
Tenor
Auf Antrag der Sachverständigen wird deren Vergütung vorliegend auf 888,51 € festgesetzt. Der Antrag der Bezirksrevisorin wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Neufassung der Anlage 1 zu § 9 JVEG ist ein anthropologischer Sachverständiger in einem Bußgeldverfahren entsprechend der Honorargruppe 6 des JVEG (entsprechend dem grafischen Gewerbe nach Nr. 15 der Anlage) zu vergüten und der Stundensatz dann auf 90 Euro festzusetzen.(Rn.10) Auf Antrag der Sachverständigen wird deren Vergütung vorliegend auf 888,51 € festgesetzt. Der Antrag der Bezirksrevisorin wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. I. Durch Beschluss des Gerichts vom 19. Febr. 2014 wurde die Sachverständige mit der Erstellung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Identität des Betroffenen beauftragt. Mit ihrer Rechnung vom 14. März 2014 macht die Sachverständige einen Gesamtbetrag von 888,51 € geltend, wobei sie den Zeitaufwand mit 90,- €/Std. entsprechend Honorargruppe 6 der Anlage 1 zu § 9 JVEG in Ansatz bringt. Die Anweisungsbeamtin hat die Rechnung der Sachverständigen in Höhe von 745,71 € zum Ausgleich gebracht. Dabei hat sie einen Stundensatz von 75,- € entsprechend Honorargruppe M2 nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG in Ansatz gebracht. Hiergegen wendet sich die Sachverständige mit ihrem Schreiben vom 24. März 2014, mit dem sie geltend macht, die von der Anweisungsbeamtin vorgenommene Einstufung sei unzutreffend. Sie sei bislang regelmäßig entsprechend der von ihr zu Grunde gelegten Honorargruppe 6 des JVEG bezahlt worden. Zudem handele es sich bei Identitätsgutachten nicht um standardisierte Verfahren, so dass eine niedrigere Eingruppierung nicht sachgerecht sei. Die zuständige Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse hat ebenfalls die Festsetzung der Vergütung beantragt und ist dabei der Anweisungsbeamtin beigetreten; hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Stellungnahme vom 24. April 2014 verwiesen. II. Das Schreiben der Sachverständigen vom 24. März 2014 ist als Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auszulegen und als solcher zulässig. In der Sache führt der Antrag zu einer Abänderung der von der Anweisungsbeamtin vorgenommenen Vergütung, da mit der Sachverständigen davon auszugehen ist, dass der Stundensatz für ein anthropologisches Gutachten entsprechend der Honorargruppe 6 der Anlage 1 zu § 9 JVEG auf 90,- € festzusetzen ist. Das Vorbereiten eines anthropologischen Vergleichsgutachtens ist in keiner der Honorargruppen der Anlage 1 genannt, so dass die Zuordnung der Leistung der Sachverständigen zu einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. Vor der Neufassung der Bestimmung durch das 2. KostRModG zum 01. Aug. 2013 war nach der überwiegenden Rechtsprechung die Leistung eines anthropologischen Sachverständigen entsprechend der Honorargruppe 6 mit 75,- € zu vergüten (vgl. etwa OLG Dresden, Beschluss vom 13. Okt. 2005, 3 Ws 49/05; LG Berlin, Beschluss vom 29. März 2011, 506 Qs 32/11, jew. zit. n. juris). Dieser Stundensatz kann jedoch nicht ohne Weiteres übernommen werden. Denn Ziel der Gesetzesänderung war generell eine Erhöhung der Vergütung der Sachverständigen. Bei einer Eingruppierung entsprechend der Honorargruppe M2 wäre dieses Ziel für anthropologische Gutachten gerade nicht erreicht, da hier der Stundensatz gleich bliebe. Hinzu kommt, dass die Honorargruppen M1 bis M3 im Wesentlichen Fälle betreffen, denen medizinische, rechtsmedizinische oder vergleichbare Fragestellungen zu Grunde liegen. Zum Teil wurde die Anwendbarkeit dieser Honorargruppen daher vor der Gesetzesänderung ausdrücklich verneint (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Medizinische oder vergleichbare Fragestellungen sind auch nach Auffassung des Gerichts nicht Gegenstand einer anthropologischen Begutachtung, so dass die Anwendung dieser Honorargruppen ausscheidet. Das von einem Sachverständigen vorbereitete Vergleichsgutachten aufgrund eines Bilddokumentes dient der Identifikation unter Anwendung des Prinzips der Ähnlichkeit. Die Entscheidung, ob der auf dem Bild abgebildete Täter mit dem im Bußgeldverfahren Betroffenen identisch oder nicht identisch ist, bedarf der Benennung möglichst detaillierter Einzelstrukturen. Es werden grundsätzlich alle Merkmale der menschlichen Gestalt verwendet, die auf dem Täterfoto erkennbar sind. Besondere Aufmerksamkeit wird dem Gesicht und dem Ohr gewidmet. Dabei werden besondere Merkmalsausprägungen aller vorhandenen und beurteilungsfähigen Merkmale festgestellt und deren Verteilung in der Bevölkerung berücksichtigt (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Dies ist eine Tätigkeit, die derjenigen der Schriftuntersuchung, genauer noch, die der des grafischen Gewerbes entspricht. Auch hier geht es um die Identifikation von Personen anhand - schriftgebundener - Merkmale unter besonderer Analyse von in der Schrift, im Andruck und in der Schreibstellung liegender Merkmalsausprägungen, um einige Unterscheidungskriterien zu benennen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen erscheint es daher als zutreffend, die Leistungen anthropologischer Sachverständiger wie in der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Fragestellung entschieden entsprechend der Honorargruppe 6 zu vergüten, wobei der Stundensatz gemäß § 9 Abs. 1 JVEG dann auf 90,- € festzusetzen ist. Dem folgend war die Vergütung der Sachverständigen vorliegend entsprechend ihrer Abrechnung vom 14. März 2014 ohne Absetzungen vorzunehmen. Der Antrag der Bezirksrevisorin war demgegenüber aus den vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG. Da die Fragestellung der Eingruppierung anthropologischer Sachverständigengutachten nach Inkrafttreten des 2. KostRModG soweit ersichtlich obergerichtlich noch nicht entscheiden ist, war gemäß § 4 Abs. 3 JVEG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen.