Urteil
4 C 335/21
Amtsgericht Werl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSO3:2024:0508.4C335.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach einem Streitwert von 4.000,00 € zu tragen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach einem Streitwert von 4.000,00 € zu tragen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund Vermittlungstätigkeit einer Krankenversicherung. Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin. Der Kläger nahm Ende 2014 die Beratungsleistungen der Beklagten bezüglich seines privaten Krankenversicherungsschutzes in Anspruch. Der Kläger war bis dahin beim X. Krankenversicherer AG krankenversichert. Der Vertrag umfasste auch sog. Wahlleistungen für stationäre Heilbehandlung (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer). Der monatliche Versicherungsbeitrag betrug 765,67 €. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger auf dessen Anfrage das Angebot, in einen - deutlich günstigeren - Tarif bei der W. Krankenversicherung AG zu wechseln, wobei der Tarif keine Wahlleistungen für stationäre Heilbehandlung umfasste. Der Wechsel wurde zum 01.01.2015 vollzogen. Der monatliche Versicherungsbeitrag betrug 567,44 €. Zum 01.01.2021 wechselte der Kläger in einen Tarif bei der U. Versicherungsgruppe, der die o.g. Wahlleistungen umfasst, wobei ein Risikozuschlag wegen einer Refluxkrankheit erhoben wird. Mit Schreiben vom 05.05.2021 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratungsleistung in 2014 außergerichtlich – erfolglos – geltend. Der Kläger behauptet, die Beratungsleistung der Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Er habe 2014 ausdrücklich einen günstigeren, aber leistungsgleichen Krankenversicherungstarif wählen wollen. Evtl. habe der Zeuge Q., der ihn beraten habe, dies selbst nicht bemerkt. Ihm sei ein Schaden entstanden, den er jedoch noch nicht beziffern könne, da ihm der Betrag unbekannt sei, den er nach dem von der Beklagten vermittelten Tarif zahlen müsste. Ein Schaden sei ihm jedenfalls schon deshalb entstanden, weil ein Risikozuschlag in dem alten Tarif nicht gezahlt werden musste und ihn ohne den Zuschlag kein anderer Versicherer aufgenommen habe. Sein Feststellungsinteresse sei daher gegeben. Er müsse auch nicht auf Leistung und – gesondert - Feststellung klagen. Sein Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Ihm sei der Umstand, dass der Tarif keine Wahlleistungen versichere, erst „unlängst“ (anlässlich eines Krankenhausaufenthalts in 2020) aufgefallen. Vorher habe er nicht durch die ihm übermittelte Versichertenkarte, die die zutreffenden Angaben enthielt, Kenntnis erlangt. Er habe die Versichertenkarte nach Erhalt zu seinen Unterlagen getan. Auch durch den Vorsorgekatalog 2015 habe er keine Kenntnis erlangt, da er diesen im Zweifel wie weitere Unterlagen in den Papierkorb geworfen habe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Beratung und Empfehlung der Beklagten entstanden ist und entsteht unter Kündigung seines Altvertrages beim X. Krankenversicherung a.G. eine neue private Krankenversicherung bei der W. Krankenversicherung AG (Versicherungsnummer: 4932262253) zum 01.01.2015 abzuschließen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger seien ausschließlich kostengünstigere Tarife ohne Wahlleistungen angeboten worden. Hierüber sei der Kläger auch aufgeklärt worden, so dass schon keine Pflichtverletzung vorliege. Es fehle auch das Feststellungsinteresse für die Vergangenheit . Der Kläger könne die gezahlten sowie die nach dem alten Tarif zu zahlenden Beiträge – ggfls. auf der Grundlage der Krankenversicherungen – mitteilen. Es fehle auch angesichts der erheblichen Prämienersparnis insoweit an einem Schaden. Für die Zukunft sei die Klage unbegründet, da nach dem klägerischen Vortrag kein Schaden erkennbar sei: Angesichts der erheblichen Prämienersparnis für die Vergangenheit sei ein Zukunftsschaden nicht erkennbar, zumal die Beklagte im Dezember 2018 für den Kläger andere Krankenversicherungstarife mit Wahlleistungen ermittelt habe. Ein Umstellungsangebot bei der Gruppenversicherung des Arbeitgebers – mit vereinfachter Gesundheitsprüfung und für einen zusätzlichen monatlichen Beitrag von (nur) 35,70 € - habe der Kläger abgelehnt. Die Beklagte hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger habe schon früher Kenntnis erlangt, dass der 2015 abgeschlossene Tarif keine Wahlleistungen umfasse. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die unstreitig übermittelte Versichertenkarte, auf der die zutreffenden Angaben über den Versicherungsumfang enthalten erkennbar waren. Zudem habe sich die Kenntnis für den Kläger auch aus einem Vorsorgekatalog ergeben, der ihm im Nachgang des Vertragsabschlusses 2015 übermittelt wurde. Zudem habe er den Versicherungsschein vom 27.08.2015 und eine Bescheinigung für den Arbeitgeber erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze Bezug genommen. Die am 23.12.2021 bei Gericht eingegangene Klage wurde der Beklagten nach Vorschussrechnung vom 29.12.2021 und Eingang des Vorschusses am 25.01.2022 am 29.01.2022 zugestellt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Der Kläger hat das notwendige Feststellungsinteresse für einen Vergangenheitsschaden nicht ausreichend dargelegt. Er räumt selbst ein, dass er für die Vergangenheit aufgrund der (erheblichen) Prämienersparnis keinen Schaden erlitten haben kann. Dass er evtl. einen Schaden erlitten hätte, wenn er (Wahl)Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch hätte nehmen wollen, begründet kein Feststellungsinteresse. Dieser Fall ist nicht eingetreten. Hinsichtlich eines (möglichen) Zukunftsschadens dürfte das Feststellungsinteresse (noch) gegeben sein. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe sich in 2018 eines kostengünstigen Gruppentarifs mit einem Aufschlag von nur 35,10 € verschlossen, ist streitig, dürfte aber der Zulässigkeit schon deshalb nicht entgegen stehen, da es – bei entsprechend langer Lebensdauer des Klägers – zumindest möglich ist, dass die Prämienersparnisse der Vergangenheit aufgezehrt werden, so dass es zu einem Schaden kommen könnte. Dies reicht – für die Zulässigkeit – aus. 2. Die Klage ist aber – soweit zulässig – jedenfalls im Hinblick auf die durchdringende Einrede der Verjährung unbegründet. Der vom Kläger behauptete Schadensersatzanspruch verjährt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Damit steht Unkenntnis der maßgeblichen Umstände aufgrund grober Fahrlässigkeit der Unkenntnis gleich (vgl. Palandt/Ellenberger, § 199 BGB, Rn. 39). Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Dies ist gegeben, wenn der Geschädigte, der sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht ausnutzt (vgl. Palandt/Ellenberger, §199 BGB, Rn. 39 und 40). Der Kläger hatte mit der Übersendung der Versichertenkarte sowie der Versicherungspolice die Möglichkeit, Kenntnis vom Umfang des durch Vermittlung der Beklagten zustande gekommenen Krankenversicherungsvertrages zu nehmen und hätte diese Kenntnis auch gewinnen müssen. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag ausdrücklich bei der Beklagten nach einem günstigeren Tarif zu gleichen Konditionen angefragt. Die Ersparnis betrug monatlich fast 200,00 € bzw. 25%. Der 1962 geborene Kläger war zum Wechselzeitpunkt über 50 Jahre alt. Es drängte sich von daher – selbst bei Berücksichtigung unterschiedlicher Altersrückstellungen und in Ermangelung anderer Ersparnismöglichkeiten auf Seiten der Versicherung wie Selbstbehalt oder Online-Verwaltung des Vertrages – auf, dass die neu abgeschlossene Versicherung einen geringeren Leistungskatalog aufwies. Dies hätte der Kläger bei einem einfachen Blick auf die ihm unstreitig übermittelten Versicherungsunterlagen erkennen können und müssen. In der Folge ist ein evtl. bestehender Schadensersatzanspruch jedenfalls verjährt. Damit kann der Kläger auch für die Zukunft keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend machen und der Feststellungsantrag ist insgesamt abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Arnsberg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Arnsberg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .