Urteil
25 C 114/15
AG WERMELSKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im selben Dokument vorgenommene Abtretungs erkl2rung bezieht sich nach Auslegung nach dem Empfängerhorizont nur auf die zuvor auf demselben Dokument vereinbarte Honorarforderung des Sachverst6ndigen gegen die Gesch4digte.
• Zur Wirksamkeit einer Abtretung muss die abzutretende Forderung zum Zeitpunkt des Forderungs8bergangs bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; unklar formulierte Abtretungserkl4rungen f5hren zur Unwirksamkeit.
• Eine Zahlung des Versicherers auf eine Rechnung ber8hrt nicht die Auslegung oder Wirksamkeit einer zuvor getroffenen Abtretungsvereinbarung, die zwischen anderen Parteien geschlossen wurde.
Entscheidungsgründe
Keine wirksame Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs an Inkassounternehmen • Eine im selben Dokument vorgenommene Abtretungs erkl2rung bezieht sich nach Auslegung nach dem Empfängerhorizont nur auf die zuvor auf demselben Dokument vereinbarte Honorarforderung des Sachverst6ndigen gegen die Gesch4digte. • Zur Wirksamkeit einer Abtretung muss die abzutretende Forderung zum Zeitpunkt des Forderungs8bergangs bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; unklar formulierte Abtretungserkl4rungen f5hren zur Unwirksamkeit. • Eine Zahlung des Versicherers auf eine Rechnung ber8hrt nicht die Auslegung oder Wirksamkeit einer zuvor getroffenen Abtretungsvereinbarung, die zwischen anderen Parteien geschlossen wurde. Die Gesch4digte beauftragte einen Kfz-Sachverst4ndigen mit einem Schadensgutachten nach einem Verkehrsunfall; in dem Auftrag war im oberen Teil die Honorarforderung des Sachverst4ndigen und darunter eine Abtretungserkl4rung zugunsten des Sachverst4ndigen sowie eine "Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle" enthalten. Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, behauptet, die Forderung auf Erstattung des Sachverst4ndigenhonorars sei an sie weiterabgetreten worden, zahlte an den Sachverst4ndigen und forderte von der Beklagten als gegnerischer Kfz-Haftpflichtversicherung die Differenzzahlung in H2he von 52,70 EUR. Die Beklagte zahlte bereits einen Teilbetrag an die Klägerin und lehnte weitere Zahlung ab mit der Begründung, nur die erforderlichen Kosten seien zu ersetzen. Streitig ist allein, ob die Abtretung die Erstattungsforderung an die Klägerin 8bertrug. • Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, weil die geltend gemachte Forderung nicht an sie (weiter-)abgetreten wurde; die Abtretung ist ein dingliches/verf8gungsrechtliches Gesch4ft und die abzutretende Forderung muss bestimmbar sein. • Auslegung nach dem Empf4ngerhorizont (7 133, 157 BGB): Der klare Wortlaut der Abtretungserkl4rung bezieht sich auf die "vorstehend vereinbarte Forderung", also auf die unmittelbar oben im Dokument vereinbarte Honorarforderung des Sachverst4ndigen gegen die Gesch4digte, nicht auf den Schadenersatzanspruch gegen Haftpflichtige. • Das Wort "vorstehend" best6tigt die Eindeutigkeit; die 8berschrift "Weiterabtretung" und das nachtr4gliche Zahlungsverhalten der Beklagten 4ndern daran nichts, da die Auslegung auf den Zeitpunkt des Forderungs8bergangs abzustellen ist. • Selbst bei anders verstandener Bedeutung der 8berschrift f4llt die Abtretungserkl4rung inhaltlich in sich unklar (fehlende Individualisierung), sodass mangels Bestimmtheit keine wirksame (Weiter-)abtretung des Schadensersatzanspruchs zustande gekommen w4re. • Rechtsgrundlagen und -prinzipien: 7 398 BGB (Abtretung), Auslegungsregeln 7 133, 157 BGB, Schadensersatzrechtliche Anspruchsgrundlagen f8r Ersatz aus Verkehrsunfall (vgl. 7 7, 18 StVG, 7 823 BGB), sowie grunds4tzliche Vorgaben zur Erstattungsf4higkeit schuldhaft entstandener Sachverst4ndigenkosten. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Differenz von 52,70 EUR, weil die geltend gemachte Forderung nicht wirksam an sie weiterabgetreten wurde und sie daher nicht aktivlegitimiert ist. Die Beklagte haftet nur f8r die jeweils bestimmten und ersatzf4higen Sachverst4ndigenkosten; eine unklare oder nicht individualisierte Abtretung begr5ndet keinen 8bergang des Erstattungsanspruchs. Mangels Bestehen des Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorl4ufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen.