Urteil
25 C 252/15
AG WERMELSKIRCHEN, Entscheidung vom
5mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die abgetretene Forderung im Zeitpunkt des Forderungsübergangs bestimmt oder bestimmbar ist.
• Bei Auslegung einer Abtretung ist auf den Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) abzustellen; eindeutiger Wortlaut geht vor.
• Die formale Bezeichnung "Weiterabtretung" in einem Dokument begründet ohne eindeutige Individualisierung nicht die Abtretung weiterer, andersartiger Forderungen.
• Bei fehlender wirksamer Abtretung fehlt dem Erwerber die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Forderungsanspruchs.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Weiterabtretung von Schadensersatzansprüchen mangels Individualisierung • Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die abgetretene Forderung im Zeitpunkt des Forderungsübergangs bestimmt oder bestimmbar ist. • Bei Auslegung einer Abtretung ist auf den Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) abzustellen; eindeutiger Wortlaut geht vor. • Die formale Bezeichnung "Weiterabtretung" in einem Dokument begründet ohne eindeutige Individualisierung nicht die Abtretung weiterer, andersartiger Forderungen. • Bei fehlender wirksamer Abtretung fehlt dem Erwerber die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Forderungsanspruchs. Beim Unfall am 31.08.2015 wurde das Fahrzeug des Geschädigten beschädigt; die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers und haftet zu 100 %. Der Geschädigte beauftragte ein Kfz-Sachverständigenbüro mit einem Gutachten; im Auftrag dokumentierten die Parteien oben eine Vereinbarung über das Honorar und darunter eine Abtretungserklärung sowie eine als "Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle" bezeichnete Passage. Der Sachverständige stellte 600,95 EUR in Rechnung. Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, trat nach eigener Darstellung die Forderung vom Sachverständigen ab, zahlte dessen Honorar und forderte von der Beklagten Zahlung; die Beklagte zahlte 479,19 EUR und verweigerte weitere Zahlungen. Die Klägerin klagte auf Erstattung von 121,76 EUR zzgl. Zinsen und machte geltend, die Schadensersatzforderung sei an sie weiterabgetreten worden; die Beklagte hielt die Abtretung für unwirksam und die Rechnung für überhöht. • Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, weil die ihr behauptete Forderung nicht wirksam an sie (weiter-)abgetreten wurde; die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft und erfordert, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder bestimmbar ist. • Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass die Formulierung "vorstehend vereinbarte Forderung" sich nur auf die oberhalb vereinbarte Honorarforderung des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten bezieht; eine Abtretung des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs ist hieraus nicht zu entnehmen. • Die Überschrift "Weiterabtretung" und das spätere Zahlungsverhalten der Beklagten ändern nichts am Auslegungsergebnis; Wortlaut und Kontext des Dokuments sprechen gegen die Übertragung der Schadensersatzforderung. • Wäre die Abtretungsformel so auszulegen, dass sie auch den Schadensersatzanspruch betreffen sollte, läge wegen fehlender Individualisierbarkeit der abgetretenen Forderung wiederum keine wirksame Abtretung vor. • Mangels begründetem Hauptanspruch besteht auch kein Zinsanspruch; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; die Berufung wurde gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars, weil die geltend gemachte Forderung nicht wirksam an sie (weiter-)abgetreten wurde und sie deshalb nicht aktivlegitimiert ist. Mangels Hauptanspruch bestehen auch keine Zinsen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gegen die Entscheidung ist Berufung zugelassen.