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Beschluss

3 M 1613/22

AG Wernigerode, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Energiepreispauschale gemäß § 112 EStG ist nicht nach § 851 ZPO unpfändbar. Eine Zweckbindung ergibt sich hier nicht aus dem Erstattungsgrund der Abmilderung der Erhöhung der Energiekosten.(Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag der Schuldnerin auf Freigabe der Energiepreispauschale vom 11.11.2022, eingegangen am 14.11.2022 wird zurückgewiesen. 2. Der gerichtliche Beschluss vom 02.01.2023 wird aufgehoben. 3. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Energiepreispauschale gemäß § 112 EStG ist nicht nach § 851 ZPO unpfändbar. Eine Zweckbindung ergibt sich hier nicht aus dem Erstattungsgrund der Abmilderung der Erhöhung der Energiekosten.(Rn.4) 1. Der Antrag der Schuldnerin auf Freigabe der Energiepreispauschale vom 11.11.2022, eingegangen am 14.11.2022 wird zurückgewiesen. 2. Der gerichtliche Beschluss vom 02.01.2023 wird aufgehoben. 3. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Schuldnerin. Mit Antrag vom 11.01.2022 hat die Schuldnerin die Freigabe der Energiepreispauschale nach § 112 ff. EstG, da die diese nach Auffassung der Schuldnerin unpfändbar ist. Es wurde auf die Zweckbestimmung verwiesen gemäß § 851 ZPO und hierzu die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2021 – VII 24/20 m.w.N. zitiert. Mit gerichtlicher Verfügung vom 15.11.2022 hat der unterzeichnende Rechtspfleger aufgrund fehlender Unterlagen (Kontoauszug, Lohnbescheinigung) zur weiteren Bearbeitung abgefordert. Erst mit Schreiben der Schuldnerin vom 02.01.2023 wurden die fehlenden Unterlagen beigebracht. Es wurde bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 15.11.2022 auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen. Aus der beigefügten Kontenübersicht der Drittschuldnerin ergibt sich, dass die Gläubiger zu 1) und 2) die vorliegenden Vollstreckungsverfahren betreiben. Die weiter sich ergebende Pfändung durch den Landkreis H… -Jugendamt- konnte nicht zugeordnet werden. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Landkreises … liegt hier nicht vor. Die Zwangsvollstreckung wurde dann mit gerichtlichem Beschluss vom 02.01.2023 einstweilen eingestellt und der Antrag sowie die durch die Schuldnerin eingereichten Unterlagen zur Stellungnahme an die Gläubiger übersandt. Diese haben mit Schriftsätzen vom 09.01.2023, eingegangen am 16.01.2023 und vom 19.01.2023 darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Energiepreispauschale pfändbar ist. Es wurde auf die Entscheidung des Amtsgerichtes Norderstedt vom 15.09.2022, Az. 66 IN 90/19 hingewiesen. Vorliegend wurde durch die Schuldnerin die Zweckbindung als Unpfändbarkeitsvoraussetzung unter Verweis auf § 851 ZPO genannt. Nach Auffassung des Amtsgerichtes Norderstedt gemäß Entscheidung vom 15.09.2022, Az. 66 IN 90/19, NZI 2022, 869-871 kommt der Energiepreispauschale eher ein Steuerrückerstattungscharakter zu Teil. Die Zweckbindung des § 851 ZPO ist kommt dabei dann zum Tragen, wenn der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (BGHZ 229, 94 = NZI 2021, 437). Das schutzwürdige Interesse ist vorliegend durch das Amtsgericht W… zu verneinen. Der Zweck der Pauschale ist wie auch bei den vorstehend zitierten Entscheidungen einhellig die Abmilderung der gestiegenen Energiepreise infolge des anhaltenden Konfliktes in der Ukraine. Der Zweck ist insoweit nur noch als Abmilderung der gestiegenen Kosten und nicht wie etwa bei der Corona-Soforthilfe zur Überbrückung des „Lockdowns“ mit Lohnersatzcharakter zu verstehen (BT-Drs. 20/1765,1). Die Schuldnerin verfügt vorliegend über ein geregeltes Einkommen, sodass auch die Energiepreispauschale als Aufstockung des Einkommens nicht zu subsumieren ist. Eine Regelung des Gesetzgebers zur Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale fehlt bislang. Auch das Amtsgericht Aschaffenburg (AG Aschaffenburg, Beschl. v. 07.11.2022 -654 IK 298/21, NZI 2022, 944-945) folgerichtig festgestellt, dass nach der Gesetzessystematik Vermögensgegenstände pfändbar sind, soweit die Unpfändbarkeit nicht ausdrücklich geregelt wird. Dem schließt sich das Vollstreckungsgericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vorbehaltlos an. Vielmehr wird hier ebenfalls von einer Pfändbarkeit der Energiepreispauschale ausgegangen, da weder in der Abgabenordnung noch in den zivilprozessualen Vorschriften eine schlüssige Grundlage geschaffen wurde. Die Zweckbindung im Rahmen des § 851 ZPO ist daher kein durchgreifendes Argument und hält der Rechtsprüfung nicht stand. Die Kosten des Verfahrens hat aufgrund der Unbegründetheit des Antrages die Schuldnerin zu tragen.