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Beschluss

12 K 11/24

AG Wernigerode, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Anordnung der Teilungsversteigerung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist mangels eines gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruchs ausgeschlossen.(Rn.5) (Rn.9) (Rn.10) 2. Die Auseinandersetzung der Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft findet im Rahmen des § 73 GenG und nicht in der Teilungsversteigerung statt.(Rn.13)
Tenor
In der Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft betreffend die im Grundbuch von H. Blatt ..., laufende Nummer 1, 3, 4 und 5 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke 1. Anja ..., K. 37, ... B. 2. Christian ..., K. 37, ... B. - Antragsteller gegen Andreas ..., R. 6, ... N. - Antragsgegner - wird der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft der Antragsteller zu 1) und 2) vom 30.07.2024 kostenpflichtig auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung der Teilungsversteigerung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist mangels eines gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruchs ausgeschlossen.(Rn.5) (Rn.9) (Rn.10) 2. Die Auseinandersetzung der Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft findet im Rahmen des § 73 GenG und nicht in der Teilungsversteigerung statt.(Rn.13) In der Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft betreffend die im Grundbuch von H. Blatt ..., laufende Nummer 1, 3, 4 und 5 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke 1. Anja ..., K. 37, ... B. 2. Christian ..., K. 37, ... B. - Antragsteller gegen Andreas ..., R. 6, ... N. - Antragsgegner - wird der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft der Antragsteller zu 1) und 2) vom 30.07.2024 kostenpflichtig auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Mit schriftlichem Antrag vom 30.07.2024, eingegangen am 05.08.2024 haben die Antragsteller zu 1) und 2) die Anordnung der Teilungsversteigerung betreffend des vorstehenden im Grundbuch eingetragenen Grundbesitzes beantragt. Im Grundbuch als Eigentümerin ist die Wohnungsgemeinschaft L. e.G. i. G. in H., die durch die Wohnungsgemeinschaft L. GbR vertreten wird, eingetragen. Die Antragsteller sowie der Antragsgegner sind Gesellschafter der vorstehend benannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Gründung. Der Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb der Vermietung von Ferienwohnungen. Auf die gerichtliche Verfügung vom 02.09.2024 wurde ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der GbR vom 28.06.2021 eingereicht. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragsgegners wurde die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft angestrebt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 11.09.2024 wurde darauf hingewiesen, dass seit der Änderung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, in Kraft getreten: 01.01.2024) eine Teilungsversteigerung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht mehr möglich ist, da es an einem Aufhebungsgrund fehlt. Es wurde auch auf die kostenpflichtige Zurückweisung bei fruchtlosem Fristablauf und fehlender Rücknahme des Antrages durch die Antragsteller aufmerksam gemacht. Eine Stellungnahme seitens der Antragsteller ist hierzu nicht eingegangen. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft war daher aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.03.2021 sollte durch das MoPeG das Personengesellschaftsrecht hinsichtlich der GbR dahingehend ausgerichtet werden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nunmehr in Anlehnung an das Handels- und Gesellschaftsrecht angepasst wird. Auch soll die GbR auf Dauer ausgerichtet werden und durch die Eintragung in das Register (eGbR) für den Rechtsverkehr für die Vertragsparteien sicher erfasst werden (BT-Drs 19/27635, S. 1-3). Durch die Eintragung im Register kann sich der Rechtsverkehr auf die Korrektheit der Eintragung verlassen (guter Glaube). Durch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes ist ebenfalls der sonst für die Begründung des Anordnungsantrags gesetzliche Auseinandersetzungs- und Aufhebungsanspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 731 BGB a.F. entfallen. Es bedarf jedoch bei der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG zum einen eine Bruchteils- oder Gesamthandgemeinschaft und zum anderen einen gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruch, wie beispielsweise bei der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB. Dieser Auseinandersetzungsanspruch wurde der Gesellschaft bürgerlichen Rechts genommen aufgrund der Abschaffung des Gesamthandprinzips. Nach § 736d Abs. 2 BGB soll nunmehr die Auseinandersetzung durch die freihändige Veräußerung und Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld erfolgen. Auch durch den Gesellschaftsvertrag kann keine Teilungsversteigerung abweichend von § 736d BGB vereinbart werden (Heckschen/Englich in: Der grundbuchrechtliche Voreintragungsgrundsatz nach dem MoPeG, Rn. 55-57, ZPG 2024, 288). Im Übrigen liegt eine solche vertragliche Vereinbarung der Teilungsversteigerung in dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag nicht vor. Klarstellend wird auch darauf hingewiesen, dass eine Teilungsversteigerung für die Genossenschaft (e.G.) nicht möglich ist. Nach § 73 GenG erfolgt die Auseinandersetzung der Gesellschaft durch Feststellung der Vermögenslage des ausgeschiedenen Gesellschafters. Hier ist die Bilanz zugrunde zu legen. Die Genossenschaft ist weder eine Kapital- noch eine Personengesellschaft und damit eine Sonderform. Diese stellt somit weder eine Bruchteils- noch eine Gesamthandgemeinschaft dar. Die Genossenschaft (bestehend aus Mitgliedern) ist ebenfalls im Handels- und Gesellschaftsrecht zu verorten und entzieht sich daher der Teilungsversteigerung. Weiterhin liegt durch die Zurückweisung der Teilungsversteigerung auch keine Benachteiligung der Antragsteller vor, da diese im Wege der freihändigen Veräußerung das Grundstück verwerten können (LG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2024, Az. 328 T 16/24, BeckRS 2024, 16917). Die Antragsteller können auch bei fehlender Mitwirkung des Antragsgegners bei der freihändigen Veräußerung das zivilgerichtliche Verfahren zur Abgabe einer Willenserklärung anstreben. Hier könnte dann eine Veräußerung des Grundstücks nach § 894 ZPO durch das mögliche erwirkte rechtskräftige Urteil erfolgen. Die Gesellschaft ist also auch hier nicht der Möglichkeit ihrer Auseinandersetzung entzogen. Für das Versteigerungsgericht kann aufgrund des Sachverhalts weiterhin nicht eindeutig ersehen werden, für welche Gesellschaft die Auseinandersetzung (GbR oder eG) angestrebt wird. Der Antrag war daher mangels Zurücknahme des Antrages durch die Antragsteller sowie aus vorstehender Begründung kostenpflichtig zurückzuweisen.