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Beschluss

33 F 371/09

Amtsgericht Wesel, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWES1:2012:0925.33F371.09.00
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Tenor

Wird dem Vormund die familiengerichtliche Genehmigung erteilt, bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 NÄG zu stellen.Die Kinder werden künftig den Namen der Vormünderin tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 500,00 EUR (§ 45 FamGKG)

Entscheidungsgründe
Wird dem Vormund die familiengerichtliche Genehmigung erteilt, bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 NÄG zu stellen.Die Kinder werden künftig den Namen der Vormünderin tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 500,00 EUR (§ 45 FamGKG) Gründe Ausweislich der Akten entspricht die begehrte Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz dem Kindeswohl.Nach Abwägung aller Gründe für das Kindeswohl maßgeblichen Umstände war die Genehmigung zu erteilen.Die Genehmigung des Familiengerichts kann nur dann verweigert werden, wenn entweder das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen oder die Namensänderung zweifelsfrei dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, sich also überhaupt kein Gesichtsgrund findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Müssen Umstände abgewogen werden, die auch aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, darf die Genehmigung nicht verweigert werden (OLG Hamm, B. v. 11.04.2011, II-8 UF 36/11). Eine Anhörung der Kinder ist erst ab dem 16. Lebensjahr vorgeschrieben, vgl. § 2 Abs. 2 NamÄndG. Von einer Anhörung der Kindeseltern wurde in diesem Zwischenverfahren abgesehen, da nur eine beschränkte Anhörungspflicht besteht und §§ 159, 160 FamFG keine Anwendung finden (OLG Düsseldorf, B. v. 16.09.2010, II-8 UF 107/10). Die eigentliche Sachentscheidung bleibt der Verwaltungsbehörde vorbehalten, vgl. " 6 NÄG und BayOLG NJW 1988, 2388 ff. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel, Herzogenring 33, 46483 Wesel schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.