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Urteil

36 Cs-642 Js 161/23-41/25 Strafrecht

Amtsgericht Wesel, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWES1:2025:0702.36CS642JS161.23.4.00
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Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Die Nebenkläger tragen ihre Auslagen selbst.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Die Nebenkläger tragen ihre Auslagen selbst. Gründe: I. Der Angeklagte ist Inhaber der Firma T. Er ist nicht vorbestraft. II. Mit Strafbefehl vom 04.11.2024 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, sich wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen strafbar gemacht zu haben unter Zugrundelegung folgenden Sachverhalts: „Am 25.04.2022 gegen 9:40 Uhr brach der Geschädigte N bei Aufräumarbeiten nach durchgeführten Putzarbeiten an einer Außenfassade, für welche er sich auf dem Dach einer Lagerhalle auf dem Firmengelände der H GmbH an der B-Straße in X befand, durch einen nicht durchtrittsicheren Lichteinsatz aus gewellten Eternit-Dachplatten in das Dach der Lagerhalle ein. Aus einer Höhe von 4,20 Metern stürzte der Geschädigte auf den Betonboden der Lagerhalle. Infolge des Sturzes erlitt der Geschädigte unter anderem ein schweres offenes Schädel-Hirn-Trauma mit massiver komplexer Hirnverletzung, ein Mittelgesichtstrauma, ein Wirbelsäulentrauma sowie ein Thorax-trauma und verstarb nach notfallmäßiger operativer Versorgung und intensivmedizinischer Behandlung am 27.04.2022. Ursächlich für den Einsturz durch den Lichteinsatz war eine unzureichende Absturzsicherung auf der Baustelle, auf welcher besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Auf einer Baustelle sind bei Dächern mit nicht durchtrittsicheren Bauteilen geeignete Maßnahmen zu treffen, die vor Absturz Schutz bieten. Die Unterweisung der Mitarbeiter in die örtlichen und speziellen Gegebenheiten ist ebenfalls die Pflicht des Arbeitgebers für die eigenen Mitarbeiter und kann nicht an einen anderen Arbeitgeber übertragen werden, auch nicht bei einer Tätigkeit als Nach- oder Subunternehmer. Vorliegend waren Sie der verantwortliche Arbeitgeber der Firma T mit Sitz in I, deren Arbeitnehmer der Geschädigte war. Durch Sie wurden auf der Baustelle keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer der Firma T, zu welchen der Geschädigte gehörte, getroffen. Der Arbeitsplatz einschließlich des Verkehrsweges wurde nicht ausreichend gesichert. Zur Lastverteilung auf dem Dach gelegte Bohlen waren unzureichend ausgelegt worden. Eine Schutzmaßnahme gegen das unbefugte Betreten der Dachhaut fehlte, Gefahrenbereiche wurden nicht kenntlich gemacht oder abgesperrt. Im Bereich des Verkehrsweges auf den ausgelegten Bohlen fehlte ein Geländer oder eine sonstige Absperrung gegen das unbefugte Betreten der Dachhaut. Der Geschädigte war auch nicht mit Sicherungsseilen gegen einen Absturz gesichert. Eine Einnetzung unterhalb des Daches gegen Sturz nach innen war nicht vorhanden. Alternativ war kein Teleskopstapler genutzt worden, um die Arbeiten aus einem Korb heraus durchzuführen ohne das Dach betreten zu müssen. Fahrlässig unterließen Sie es als auf der Baustelle Verantwortlicher der Firma T und damit als kontrollbefugte und -pflichtige Person, die Ihnen unterstellten Personen vor Betriebsgefahren zu schützen, insbesondere gefährliche Arbeitsvorgänge abzusichern und vor Ort zu kontrollieren, ob Schutzvorschriften beachtet werden. Ihre Pflicht wäre es gewesen, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und einen sicheren Arbeitsbereich nebst Verkehrsweg zu schaffen sowie den Arbeitsbeginn zu unterbinden beziehungsweise begonnene Arbeiten zu unterbrechen, bis die vorhandenen Sicherheitsmängel beseitigt waren. Die durch die Pflichtverletzung geschaffene Gefahr hat sich in der tödlichen Verletzung verwirklicht. Dass diese Außerachtlassung der Anwendung von Schutzmaßnahmen zu einem schweren oder gar tödlichen Arbeitsunfall führen konnte, war für Sie objektiv vorhersehbar. Bei Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen wäre das Betreten des Daches außerhalb der Bohlen und der Sturz des Geschädigten durch das Dach auf den Boden der Lagerhalle verhindert worden.“ III. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: Im Frühjahr 2022 beabsichtigte die Firma H GmbH, die Außenfassade eines Gebäudes auf ihrem Firmengelände verputzen zu lassen. Zu diesem Zweck fragte Herr P - ein Techniker der H GmbH - den Zeugen I, ob seine Firma die Leistung anbieten könne, was der Zeuge I bejahte. Der Zeuge I, der Geschäftsführer der Firma J GmbH ist, fragte den Angeklagten, ob dieser die Leistung als Subunternehmer anbieten könne, was der Angeklagte bejahte. Der Angeklagte traf sich in der Folgezeit mit Herrn P zur Besichtigung der geplanten Baustelle. Nach der Besichtigung der geplanten Baustelle erstellte der Angeklagte unter dem 01.03.2022 ein Angebot, welches er an den Zeugen I schickte. In dem Angebot wird der Leistungsumfang wie folgt beschrieben: „Verputzen und Verpressen von frei liegendem Armierungseisen im Sturzbereich. Oberhalb eines Hallendaches Gerüstaufbau auf dem Hallendach mittels Schaltafeln, um eine Standfläche für Leitern und Putzböcke zu schaffen. (…)“ Auf der Grundlage dieses Angebots erstellte der Zeuge I seinerseits ein Angebot, welches einen etwas höheren Preis und einen Haftungsausschluss für Schäden am Dach enthielt. Er schickte es an die Firma H GmbH, die das Angebot annahm. Vor Beginn der Arbeiten wurden mehrere Aluminiumbohlen aus dem Fenster im ersten Obergeschoss auf das Dach gehoben, welches sich in etwa vier Metern Höhe befindet. Mehrere Bohlen - mindestens drei - wurden hintereinander quer über das Dach unmittelbar vor die Außenfassade gelegt, um die Last der Arbeiter zu verteilen. An die Außenfassade, an der die Arbeiten durchzuführen waren, grenzt ein Welleternitdach. Wegen des optischen Zustandes des Welleternitdaches wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 16 und 35 GA verwiesen. Die Lichtbilder zeigen das Dach mit Blick aus einem Fenster im ersten Obergeschoss. Das Dach ist alt und verwittert. Die Farbe der Eternitplatten variiert aufgrund des Alters und der Witterung. Das Dach besteht aus verschiedenen Dachplatten und einem Lichteinsatz. In den Rinnen der Eternitdachen wächst an verschiedenen Stellen Moos. Die Verputzarbeiten führten die Mitarbeiter des Angeklagten von Leitern aus, die auf den Bohlen standen. An den Bohlen waren keine Geländer angebracht. Gefahrenbereiche auf dem Dach waren weder kenntlich gemacht noch abgesperrt. Ein Netz wurde nicht unter das Dach gespannt. Am Morgen des 25.04.2022 betraten zwei Mitarbeiter des Angeklagten - der Zeuge E und der Bauhelfer Herr N - das Werksgelände. Herr N war in der Vergangenheit - je nach Auftragslage und Bedarf - in der Firma des Angeklagten festangestellt oder im Rahmen eines Minijobs angestellt. So war er in der Zeit von Oktober 2012 bis Dezember 2016, von Dezember 2020 bis Mai 2021 und vom 21.04.2022 bis 27.04.2022 angestellt. In dieser Zeit war er mehrfach auf Baustellen im Außenbereich eingesetzt, jedoch nicht auf Dächern. Der Angeklagte hatte den Zeugen E und Herrn N darauf hingewiesen, dass bei den Arbeiten an der Außenfassade nur die ausgelegten Bohlen betreten werden dürfen. Eine persönliche Schutzausrüstung zwecks Absturzsicherung trugen die Mitarbeiter nicht. Der Zeuge E und Herr N begannen am Morgen des 25.04.2022 zunächst damit, die restlichen Arbeiten an der Fassade vorzunehmen. Dabei standen sie auf den Bohlen. Wenn Herr N auf der Leiter stand und Arbeiten durchführte, wurde er von dem Zeugen E festgehalten. Einmal bemerkte der Zeuge E, dass Herrn N schwindelig wurde, weil er wegen Ramadan nichts getrunken hatte. Der Zeuge E fragte ihn, ob er etwas trinken oder eine Pause machen wolle. Herr N setzte seine Arbeit jedoch fort. Als absehbar war, dass die Arbeiten bald beendet sein würden, entschloss sich Herr N dazu, mit den Aufräumarbeiten zu beginnen. Obwohl Herr N wusste, dass das Eternitdach nicht durchtrittsicher ist, entschloss er sich dazu, eine auf dem Dach befindliche Bohle über das Dach herabzulassen statt sie über das Fenster abzutragen. Grund hierfür war, dass das Herablassen über das Dach schneller und einfacher möglich war als das Anheben durch das Fenster und der Abtransport durch das Gebäude. Der Zeuge E, der mitbekam, dass Herr N mit dem Aufräumen begann, forderte Herrn N auf, sich beim Aufräumen nur auf den ausgelegten Bohlen zu bewegen. Herr N, der häufiger außerhalb der Bohlen gelaufen war, zog oder trug - dies ließ sich nicht feststellen - trotz der Anweisung des Herrn E eine Bohle über das Dach. Er stürzte in einem Bereich, der sich mehrere Meter von dem Arbeitsbereich an der Fassade entfernt befand und in dem keine Arbeiten durchzuführen waren, durch das Dach. Er zog sich lebensgefährliche Kopfverletzungen zu, an denen er am 27.04.2022 verstarb. Nach dem Unfall redete der Zeuge I mit dem Zeugen E. Gegenüber dem Zeugen I gab der Zeuge E an, dass er gerade dabei war, den „letzten Strich mit der Kelle“ zu machen und Herr N mit Aufräumarbeiten beschäftigt gewesen sei als sich der Unfall ereignet habe. Herr N habe ihm, dem Zeugen E, gesagt, dass er eine Bohle über das Dach herabtragen wolle. Der Zeuge E habe Herrn N jedoch angewiesen, dass er auf den Bohlen laufen solle und die Bohle über das Fenster abtransportieren solle. IV. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen stehen fest aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten und des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs. Die Feststellungen zur Sache stehen fest aufgrund der ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweismitteln. Der Angeklagte, der sich die Erklärung seines Verteidigers zu Eigen gemacht hat, hat sich dahin eingelassen, dass Maßnahmen gegen Absturzsicherung den Sturz des Herrn N durch das Dach nicht hätten verhindern können. Die Stelle, an der Herr N durch das Dach gestürzt sei, sei mehrere Meter von dem eigentlichen Arbeitsbereich entfernt. Der Unfall sei nach Abschluss der eigentlichen Arbeiten an der Fassade passiert. Herr N habe - um Zeit und Mühe zu sparen - die Baustelle nicht über die Fenster des Hauses abräumen wollen, sondern über die Dachfläche. Dabei habe der Zeuge E Herrn N ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er beim Abräumen auf den Bohlen laufen solle. Es habe eine Absprache zwischen dem Angeklagten und Herrn P über die Sicherheit auf der Baustelle gegeben, wobei auch Herr P davon ausgegangen sei, dass das Auslegen von Bohlen im Bereich der Fassade genüge. Die ausgelegten Bohlen seien aus Aluminium gewesen und während der durchgeführten Arbeiten an der Fassade sei es zu keinem Unfall gekommen. Der Abtransport der Bohlen und des Werkzeugs habe nicht über das Dach erfolgen sollen. Da die Absturzstelle mehrere Meter von dem Arbeitsbereich entfernt liege, müsse davon ausgegangen werden, dass Herr N die Bohlen über das Dach habe abtragen wollen. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Angeklagte selbst nicht vor Ort gewesen. Vor dem Unfall habe er keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass Herr N außerhalb der Bohlen laufe. Er, der Angeklagte, habe Herrn N darauf hingewiesen, nur auf den Bohlen zu laufen. Er sei beim Aufbau dabei gewesen und habe darauf hingewiesen, dass der Abtransport durch das Gebäude erfolgen solle. Nach dem Ende der Arbeiten habe er, der Angeklagte, den Abtransport beauftragt. Da der Angeklagte zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vor Ort war, hat das Gericht seine Einlassung bezüglich des Unfallhergangs nicht zugrunde gelegt, sondern eigene Feststellungen getroffen. Die Feststellungen zur Auftragsvergabe - insbesondere, dass die Firma H GmbH die Außenfassade eines Gebäudes sanieren lassen wollte, zu diesem Zweck Kontakt mit dem Zeugen I aufnahm und dieser den Angeklagten mit der Durchführung beauftragte - stehen fest aufgrund der Aussage des Zeugen I. Der Zeuge I hat glaubhaft ausgesagt, dass er als Unternehmer oftmals für die H GmbH tätig gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei ein Techniker der H, Herr P, auf ihn zugekommen und habe gesagt, dass die Vorderseite des Gebäudes verputzt werden müsse. Der Zeuge I habe daraufhin gesagt, dass er die Leistung anbiete, sich Herr P aber um die Arbeitssicherheit kümmern solle. Er, der Zeuge I, habe den Angeklagten angerufen, damit er sich das Vorhaben anschauen könne. Er habe dem Angeklagten mitgeteilt, dass dieser sich mit Herrn P in Verbindung setzen solle. Der Angeklagte habe sich anschließend die geplante Baustelle zusammen mit Herrn P angeschaut und ein Angebot erstellt. Dieses Angebot habe der Angeklagte an den Zeuge I geschickt, welcher gegenüber der Firma H GmbH seinerseits sen Angebot abgegeben habe. Der Inhalt des Angebotes des Angeklagten an die Firma J steht fest aufgrund des verlesenen Angebots des Angeklagten vom 01.03.2022. Aus diesem ergibt sich, dass der Leistungsumfang Verputzen und Verpressen von frei liegendem Armierungseisen im Sturzbereich umfasste und dass oberhalb eines Hallendachs ein Gerüst mit Schaltafeln aufgebaut werden sollte, um eine Standfläche für Leitern und Putzböcke zu schaffen. Aufgrund der Aussage des Zeugen I steht fest, dass dieser das Angebot des Angeklagten angenommen hat und seinerseits ein Angebot an die H GmbH geschickt hat, welches einen Haftungsausschluss für Schäden am Dach enthielt und von der Firma H GmbH angenommen wurde. Entsprechendes hat der Zeuge I glaubhaft bekundet. Die Feststellungen zur Einrichtung der Baustelle stehen fest aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 16 und Bl. 35 GA. Aus den Lichtbildern ergibt sich, dass bis zu vier Bohlen hintereinander in den Arbeitsbereich unmittelbar vor der Außenfassade auf das Eternitdach gelegt wurden. Auf den Lichtbildern Bl. 16 und 35 GA sind vier Bohlen zu erkennen, die auf dem Dach liegen und unmittelbar an die Fassade grenzen. Dass die Bohlen zu Arbeitsbeginn dort ausgelegt wurden, steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen E. Dieser hat glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte die Bohlen zur Baustelle gebracht habe. Dass die Bohlen zu Beginn der Arbeiten durch das Fenster auf das Dach gelegt wurden, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Tatsache, dass es keinen anderen Weg gibt, die Bohlen in den Arbeitsbereich zu bringen. Unmittelbar über den Bohlen befinden sich Fenster, sodass es nach der Lebenserfahrung naheliegt - wie sich auch der Angeklagte eingelassen hat - dass die Bohlen durch die Fenster an Ort und Stelle gebracht wurden. Soweit der Zeuge E ausgesagt hat, die Bohlen seien über eine Treppe von außen auf das Dach geschleppt worden, ist diese Aussage nicht nachvollziehbar. Denn diesem Teil der Aussage steht das in Augenschein genommene Lichtbild auf Anlage 36 zur Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf (nicht foliiert) entgegen. Dieses Lichtbild zeigt das Dach und die Fassade von einem Nachbargebäude aus. Aus diesem Lichtbild ergibt sich, dass überhaupt keine Treppe vorhanden ist, die von außen auf das Dach führt. Die Feststellungen zum Zustand des Daches folgen zur Überzeugung des Gerichts aus den in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 16 und Bl. 35 GA. Die Lichtbilder zeigen das Dach mit Blick aus einem Fenster im ersten Obergeschoss. Auf den Lichtbildern ist erkennbar, dass es sich um ein Welleternitdach handelt, das aus verschiedenen Dachplatten besteht. Weiter ist zu erkennen, dass es sich um ein altes Dach handelt. Die Dachfläche ist an vielen Stellen verwittert und mit Moos besetzt. Das Dach weist alters- und witterungsbedingt an vielen Stellen verschiedene Farben auf. So sind einige Bereiche grau, andere anthrazit bis schwarz. Im mittleren Bereich ist ein Lichteinsatz zu erkennen, der ebenfalls aus einzelnen Elementen in den Farben anthrazit, grau und hellgrau besteht. Dass keine Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz ergriffen wurden, steht fest aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder und der Aussage des Zeugen E. Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt sich, dass keine Geländer an den Bohlen angebracht waren und die Gefahrenbereiche auf dem Dach nicht besonders kenntlich gemacht oder abgesperrt waren. Dass die Mitarbeiter des Angeklagten keine persönliche Schutzausrüstung trugen, wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen E. Dieser hat ausgesagt, dass ihn niemand gesichert habe. Er komme alleine klar. Er habe jedoch den Verunfallten festgehalten, wenn dieser auf der Leiter gearbeitet habe. Die Erwerbsbiographie des Herrn N in der Firma des Angeklagten steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, der das Gericht insoweit gefolgt ist. Dass es sich bei Herrn N um einen angelernten Bauhelfer handelte, steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen E. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass Herr N angelernter Bauhelfer gewesen sei. Dies wird gestützt durch die Aussage des Zeugen E. Dieser hat ausgesagt, dass Herr N und er Verputzer gewesen seien. Der Zeuge E hat weiter ausgesagt, dass er in der Vergangenheit bereits auf etwa zehn Baustellen mit Herrn N gearbeitet habe, jedoch noch nie auf einem Dach. Dass der Angeklagte Herrn N und den Zeugen E vor Beginn der Arbeiten darauf hingewiesen hat, dass diese nur auf den Bohlen laufen sollen, steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen E. Der Zeuge E hat insoweit glaubhaft ausgesagt, dass der „Chef“, also der Angeklagte, beiden Mitarbeitern gesagt habe, dass sie auf den Bohlen laufen sollen. Aufgrund der Aussage des Zeugen E steht weiter fest, dass Herr N und er am Morgen des 25.04.2022 zunächst mit der Durchführung der restlichen Verputzarbeiten an der Fassade beschäftigt waren, wobei der Zeuge E Herrn N auf der Leiter absicherte. Der Zeuge E hat glaubhaft bekundet, dass er und Herr N zunächst von Leitern aus gearbeitet hätten. Dabei habe der Zeuge E Herrn N auf der Leiter abgesichert, wenn dieser auf der Leiter stand. Aufgrund der Aussage des Zeugen E steht fest, dass Herrn N einmal schwindelig wurde und der Zeuge E Herrn N fragte, ob er etwas trinken oder eine Pause machen wolle. Der Zeuge E hat von sich aus und ohne Umschweife ausgesagt, dass Herrn N schwindelig gewesen sei und auf der Leiter gewackelt habe. Er, der Zeuge E, habe die Leiter des Herrn N gehalten und gefragt, ob Herr N eine Pause oder etwas zu trinken brauche. Der Zeuge E hatte hieran eine konkrete Erinnerung. Er erinnerte sich daran, dass Ramadan gewesen sei und Herr N deshalb nichts getrunken habe. Dass Herr N bereits mit den Aufräumarbeiten begonnen hatte, folgt aus den Aussagen der Zeugen E und I. Der Zeuge E hat ausgesagt, dass Herr N aufräumen und saubermachen wollte. Auch der Zeuge I hat von einem Gespräch bekundet, welches er unmittelbar nach dem Unfall mit dem Zeugen E geführt habe. In diesem Gespräch habe der Zeuge E geäußert, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls gerade im Begriff war, „den letzten Strich mit der Kelle zu ziehen“, während dessen Kollege eine Bohle über die Dachrinne habe abbauen wollen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass Herrn N bewusst war, dass das Dach nicht durchtrittsicher ist und einen lebensgefährlichen Sturz nach sich ziehen kann. Dies folgt zunächst daraus, dass es sich bei dem Dach um ein altes, verwittert Welleternitdach handelt, welches an mehreren Stellen aus verwitterten und zusammengesetzten Eternitplatten besteht. Es ist für jeden Menschen ohne Weiteres erkennbar, dass ein Betreten des Daches lebensgefährlich ist. Dies folgt auch aus der Aussage des Zeugen E. Dieser hat ausgesagt, dass es sich um ein Kunststoffdach handelt, das zum Teil durchsichtig sei, und „keinen Menschen aushalte“. Ihm, dem Zeugen E, sei klar gewesen, dass das Dach nicht durchtrittsicher war. Die Aussage steht insoweit in Einklang mit der Aussage des Zeugen I. Dieser hat ausgesagt, dass er bei der Besichtigung des Daches sofort „Bauchschmerzen“ gehabt habe, weil es sich um ein altes Eternitdach gehandelt habe und dieses nicht tragfähig gewesen sei. Es erfordert keine besondere Sachkunde, zu erkennen, dass der Tritt eines erwachsenen Menschen auf das Eternitdach - egal an welcher Stelle - zum sofortigen Einsturz führen kann. Da der Verunfallte zu Beginn der Arbeit vom Erdgeschoss auf das Dach gekommen ist und die Arbeiten in mehreren Metern Höhe stattfanden, war Herrn N auch bewusst, dass ein Sturz mehrere Meter in die Tiefe führen würde. Herr N befand sich auch nicht in einem derart schlechten gesundheitlichen Zustand, dass er die mit einem Sturz verbundene Lebensgefahr nicht hätte erkennen können. Der vom Zeugen E bekundete Schwindel führt nach der Lebenserfahrung nicht dazu, dass einem Menschen die elementare Gefahr eines Sturzes in die Tiefe nicht mehr bekannt ist. Für das Gericht steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass Herr N damit begonnen hat, eine Bohle quer über das Dach zu tragen oder zu ziehen, um sie vom Dach herunterzulassen, weil ein Abtransport über das Dach wesentlich leichter ist als ein Rücktransport über die Fenster. Zwar gibt es keine Zeugen, die den Unfallhergang unmittelbar wahrgenommen haben. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch einige Umstände zu Tage gebracht, die nach Auffassung des Gerichts den Schluss zulassen, dass Herr N eine Bohle über das Dach getragen oder gezogen hat. Zunächst einmal ergibt sich aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild Anlage 36 zur Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf, dass nach dem Unfall eine Bohle quer neben dem Schornstein unmittelbar neben dem Loch lag, durch welches Herr N gestürzt ist. Die Lage der Bohle macht an dieser Stelle „keinen Sinn“. An der Stelle, an der die Bohle liegen geblieben ist, wurden keine Arbeiten ausgeführt. Dies folgt aus den Aussagen der Zeugen E und I. Der Zeuge E hat zwar zunächst ausgesagt, dass überall auf dem Dach gearbeitet und gefegt worden sei. Die Aussage des Zeugen E war jedoch insoweit missverständlich, da die Verputzarbeiten nach dem Angebot und den in Augenschein genommenen Lichtbildern an der Außenfassade vorzunehmen waren und auch Dreck durch die Arbeiten nach der Lebenserfahrung nur im unmittelbaren Arbeitsbereich anfällt. Auch auf dem Lichtbilder Bl. 35 GA, welches in Augenschein genommen wurde, finden sich Fassadenüberreste nur im unmittelbaren Arbeitsbereich neben den Bohlen. Nachdem dem Zeugen E dies vorgehalten wurde, sagte er aus, dass er auch nicht wisse, was Herr N an der Stelle, an der sich der Unfall ereignete, gesucht habe. Der Zeuge I, der als Auftraggeber der Firma H GmbH ebenfalls um den Umfang der Arbeiten wusste und die Baustelle kannte, hat ebenfalls ausgesagt, dass an der Stelle, an der sich der Unfall ereignete, keine Arbeiten auszuführen waren. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht weiter fest, dass die Einsturzstelle mehrere Meter von dem Arbeitsbereich entfernt war. Dies ergibt sich zum einen aus dem Lichtbild Bl. 35 GA und der Aussage des Zeugen I. Auch wenn keine genaue Meterangabe möglich ist - der Zeuge I sprach von etwa fünf Metern - besteht auf jeden Fall ein deutlicher Abstand von mehreren Metern zu der Fassade, sodass kein Zusammenhang zu den Arbeiten an der Fassade feststellbar ist. Ferner spricht für einen Transport der Bohle über das Dach, dass die Einsturzstelle sich unmittelbar neben der schräg liegenden Bohle befindet. Die Lage der Bohle neben der Einsturzstelle lässt sich zwanglos damit erklären, dass ein punktuelles Gewicht neben der Bohle auf die Dachhaut eingewirkt hat, wie wenn ein Mensch läuft und die Bohle links neben sich herzieht oder trägt. Dass die Bohle über das Dach gezogen oder getragen wurde, folgt weiter aus der Aussage des Zeugen I. Der Zeuge I hat insoweit ausgesagt, dass er kurz nach dem Unfall mit dem Zeugen E gesprochen habe. Dieser habe ihm gegenüber gesagt, dass er, der Zeuge E, bereits dabei war, „den letzten Strich mit der Kelle zu ziehen“. Der verunfallte Mitarbeiter habe zu Herrn E gesagt, dass er die Bohle über die Dachrinne abbauen wolle, woraufhin der Zeuge E zu dem Verunfallten gesagt habe, dass er dies lassen solle und die Bohle über das Fenster abbauen solle. Die Aussage des Zeugen I war insoweit glaubhaft. Der Zeuge I war um eine vorsichtige Aussage bemüht. So hat er klar angegeben, ob er etwas selbst wahrgenommen oder ob er lediglich Schlussfolgerungen gezogen hat. Zudem hat der Zeuge zweimal den Originalwortlaut des Gesprächs mit dem Zeugen E wiedergegeben, indem er angab, der Zeuge E habe „den letzten Strich mit der Kelle“ gezogen. Dies deutet auf die Wiedergabe eines realen Erlebens hin. Der Zeuge I hat zudem bekundet, dass er sich kurz nach dem Unfall das Dach aus dem ersten Obergeschoss angeschaut habe. Er habe eine Bohle gesehen, die schräg gelegen habe und „da nicht hingehört habe“. Er, der Zeuge I, habe geschlussfolgert, dass die Bohle über das Dach getragen worden sei. Diese Aussage war glaubhaft. Der Zeuge I hat freimütig eingeräumt, dass es sich lediglich um eine Schlussfolgerung gehandelt habe. Zudem konnte sich der Zeuge I an die schräg liegende Bohle erinnern ohne dass er die Lichtbilder kannte, die sich bei der Akte befinden. Weiteres Indiz für einen Transport der Bohle über das Dach ist, dass Herr N hierfür ein Motiv hatte. Der Abtransport über das Dach ist nämlich körperlich nicht so anstrengend wie das Anheben der Bohle und der Abtransport durch das Gebäude. Es kommt hinzu, dass Herr N an diesem Tag nach Aussage des Zeugen E erschöpft war, weil er wegen Ramadan nichts getrunken hatte. Schließlich spricht für einen Abtransport der Bohle über das Dach, dass Herr N häufiger außerhalb der Bohlen gelaufen ist, um seine Arbeit schneller zu verrichten. Dies steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen E. Dieser hat absolut ehrlich ausgesagt, dass „wir alle“ außerhalb der Bohlen gelaufen sind. Auf Nachfrage, warum dies erfolgt sei, bekundete er, dass dies „schneller sei“. Bei diesem Teil seiner Aussage wirkte der Zeuge E fast etwas verlegen, sodass der Eindruck entstand, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung gab der Zeuge E weiter an, dass seine damalige Aussage vor der Polizei zutreffe. Dort hat der Zeuge E ausgesagt, dass der Verunfallte ein „Sturkopf“ gewesen sei. Er sei zwischendurch neben den Bohlen gelaufen. Dass Herr N durch das Dach gestürzt ist, steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen E. Der Inhalt des Gesprächs zwischen den Zeugen E und I nach dem Unfall steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen I. Dieser hat ausgesagt, dass er nach dem Unfall mit dem Zeugen E geredet habe. Dieser habe ihm, dem Zeugen I gesagt, dass er gerade dabei war den „letzten Strich mit der Kelle“ zu ziehen, als es zum Unfall kam. Der verunfallte Mitarbeiter habe eine Bohle statt über das Fenster über das Dach abtragen wollen. Der Zeuge E habe dem Verunfallten gesagt, dass er dies lassen und den Abtransport über das Fenster vornehmen solle. V. Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen (§§ 222, 13 StGB) freizusprechen. Der Angeklagte hat zwar objektiv seine Sorgfaltspflichten als Arbeitgeber verletzt. Der Tod des Verunfallten ist ihm jedoch objektiv nicht zurechenbar. Der Angeklagte hat eine objektive Pflichtverletzung begangen, indem er es unterlassen hat, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen dafür zu sorgen, dass sicher ausgeführte Verkehrswege zum Arbeitsbereich vorhanden und nicht durchtrittsichere Bereiche gegen ein Durchstürzen gesichert waren. Die Garantenstellung des Angeklagten ergibt sich aus § 618 Abs. 1 BGB, der Schutzpflichten des Dienstberechtigten gegenüber dem Dienstverpflichteten normiert und durch Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert wird. Bei den vorliegend ausgeführten Arbeiten im Bereich von nicht durchtrittsicheren Lichtkuppeln und Lichtbändern muss durch Absperrungen oder Abdeckungen sichergestellt werden, dass ein Sturz verhindert wird. Es hätten dementsprechend Geländer an den Bohlen angebracht oder ein Netz unter das Dach gespannt werden müssen. Auch hätten die Arbeiter persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz tragen müssen. Dem Angeklagten ist der Tod des Herrn N jedoch objektiv nicht zurechenbar, da ein Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung vorliegt. Die eigenverantwortlich gewollte, erstrebte, als sicher vorausgesehene oder in Kauf genommene Selbstgefährdung unterfällt nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdeliktes. Wer lediglich den Akt der bewussten Selbstgefährdung vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, nimmt an einem Geschehen teil, welches kein tatbestandsmäßiger und strafbarer Vorgang ist. Die Strafbarkeit des die Selbstgefährdung veranlassenden Dritten beginnt erst dort, wo er kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende. Dieser Grundsatz der Straflosigkeit des Veranlassens, Ermöglichens oder Förderns einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung unterliegt im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keiner grundsätzlichen Einschränkung. Kommt es unter Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften zu einem Arbeitsunfall, ist der Arbeitgeber nicht für den Tod seines sich in voller Kenntnis der mit dem Verstoß verbundenen Gefahr selbst schädigenden Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er seine Willensbildung nicht beeinflusst hat (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 10.09.2004 - 1 Ss 80/04 I 72/04 - juris). Solch eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung liegt hier vor. Herr N entschied sich nach dem Ende der Verputzarbeiten dazu, eine Bohle über das Dach zu transportieren und herabzulassen statt sie über das Fenster durch das Gebäude abzutransportieren. Dies geschah, weil das Anheben der Bohle und der Abtransport durch das Fenster und Gebäude bis zum Erdgeschoss deutlich anstrengender sind als ein Herablassen vom Dach. Dem verunfallten Herrn N war die Gefahr eines tödlichen Absturzes durch das Dach bewusst. Die Einsturzgefahr auf einem Welleternitdach ist auf den ersten Blick zu erkennen und bedarf keines Hinweises. Bereits aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Bauhelfer musste dies auch für Herrn N gelten, zumal er von dem Zeugen E und dem Angeklagten angewiesen wurde, nur auf den Bohlen zu laufen. Dadurch, dass Herr N über das Dach gelaufen ist, hatte er die Tatherrschaft über das zum Tode führende Geschehen inne. Der Angeklagte hatte kein überlegenes Sachwissen. Dem Angeklagten war bewusst, dass das Dach nicht durchtrittsicher ist. Gleiches war aber auch Herrn N bewusst. Auch hat der Angeklagte den Entschluss zum Laufen über das Dach nicht gefördert oder geweckt. Im Gegenteil wurde Herr N sogar durch den Angeklagten und den Zeugen E ermahnt, auf den Bohlen zu laufen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.