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Beschluss

5 F 398/17

Amtsgericht Wetter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEN3:2018:0417.5F398.17.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 4264,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

der Verfahrenswert wird auf 4264,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 4264,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2017 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. der Verfahrenswert wird auf 4264,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner verpflichtete sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Amtsgericht Wetter zu Zahlung nachehelichen Unterhalts in Form einer Einmalzahlung i.H.v. 30.000,00 €. Der Betrag wurde in zwei Teilen gezahlt. Die erste Zahlung erfolgte im Jahr 2016, die zweite im Jahr 2017. Die Beteiligten vereinbarten ferner, das begrenzte Realsplitting durchzuführen. Die Antragstellerin unterzeichnete für die Jahre 2016 und 2017 die Anlage U. Durch die Versteuerung der Unterhaltszahlungen musste die Antragstellerin für das Jahr 2016 eine Steuernachzahlung i.H.v. 4796,81 € leisten. Ohne die Versteuerung der Unterhaltszahlungen hätte die Antragstellerin im Jahr 2016 eine Steuererstattung i.H.v. 120,99 € erhalten. Antragsgegner erstattete die Antragstellerin den Steuernachteil für das Jahr 2016. Aufgrund der Versteuerung der Unterhaltszahlungen forderte das Finanzamt für das Jahr 2017 eine Einkommenssteuervorauszahlung in Höhe von insgesamt 4264,00 € fällig zum 10.12.2017 von der Antragstellerin an. Diese forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 09.11.2017 zur Freistellung von der Einkommensteuervorauszahlung auf. Da eine Freistellung nicht erfolgte, zahlte die Antragstellerin die entsprechende Vorauszahlung an das Finanzamt. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegner wird verpflichtet, an sie einen Betrag i.H.v. 4264,00 € nebst 5 %. Der Zinsen seit dem 13.12.2017 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der Anspruch der Antragstellerin auf Erstattung der entstehenden Steuerbelastung sei noch nicht fällig. Die Steuervorauszahlung, welche der Unterhaltsberechtigte infolge der Durchführung des begrenzten Realsplittings leisten muss, sei nur dann ein erstattungsfähiger finanzieller Nachteil, wenn sie die Vorauszahlung nur aus Mitteln aufbringen könne, die sie zur Sicherung des Unterhalts benötige. Die Antragstellerin hätte diese Mittel aus der Einmalzahlung des Unterhalts und des Ausgleichs der Steuernachteils für 2016, welche der Antragsgegner im April 2017 zahlte, aufbringen können. II. Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 4264,00 € gegen den Antragsgegner. Diese Verpflichtung zum Ausgleich der dem Unterhaltsberechtigten durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplitting entstehende Nachteile ist eine Ausprägung der Grundsätze von Treu und Glauben innerhalb der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten. Der Unterhaltsverpflichtete ist gehalten, dem Unterhaltsberechtigten sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme der steuerlichen Möglichkeit entstehen. Mit der Festsetzung der Jahressteuer steht der steuerlichen Nachteil für den Unterhaltsberechtigten und die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Ersatz desselben fest. Ob sich aus dem Unterhaltsverhältnis eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich eines Nachteils aber bereits dann ergibt, wenn der Unterhaltsberechtigte von seinem Finanzamt zur Zahlung einer Steuervorauszahlung herangezogen wird, ist in der Rechtsprechung umstritten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 23.03.1983 (FamRZ 1983,567) entsteht der Anspruch auf Nachteilsausgleich erst mit der Festsetzung der Steuerlast des Unterhaltsgläubigers. Eine Schätzung des Nachteils vor der Festsetzung der Steuern hat der Bundesgerichtshof dabei abgelehnt. Bezogen auf Steuervorauszahlungen hat das OLG Karlsruhe dieser Entscheidung entnommen, dass es jedenfalls im Regelfall auf die Ermittlung der endgültigen Steuerlast ankomme, und eine Erstattung der nur vorläufig errechneten Vorauszahlung nicht verlangt werden könne (FamRZ 1992,67). Das Oberlandesgericht Bamberg und das Oberlandesgericht Köln haben demgegenüber entschieden, dass auch Steuervorauszahlungen erstattungsfähig sind, soweit sie auf den Unterhaltsleistungen beruhen (OLG Bamberg FamRZ 1987, 1047; OLG Köln FamRZ 1988, 951). Ebenso entschieden hat auch das OLG Oldenburg in der Entscheidung vom 01.06.2010 (Az. 13 UF 36/10). Dabei wurde lediglich vorausgesetzt, dass mit der Durchführung des Realsplittings im fraglichen Jahr gerechnet werden kann, für welches die Vorauszahlung erhoben werden. Das OLG Frankfurt hat mit Entscheidung vom 20. 2006 (Az. 1 UF 180 / 15) darauf abgestellt, dass eine festgesetzte Steuervorauszahlung lediglich dann erstattungsfähig ist, wenn diese bereits einen finanziellen Nachteil für die Unterhaltsberechtigten darstelle. Daran fehle es, wenn die Unterhaltsberechtigte die Vorauszahlung aus eigenen Mitteln aufbringen könne, die sie nicht zur Sicherung ihres Unterhalts benötige. In einem solchen Fall verwirkliche sich der finanziellen Nachteil erst mit Festsetzung der endgültigen Steuerschuld. Das erkennende Gericht, schließt sich der Auffassung an, dass bereits die Festsetzung einer Steuervorauszahlung ein gegenwärtiger Nachteil für den Unterhaltsberechtigten darstellt, ohne dass weitere Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch vorliegen müssen. Die steuerrechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplitting steht im Interesse beider Beteiligten. Der Unterhaltsberechtigte ist systemimmanent bereits wirtschaftlich schwächer aufgestellt. Er/sie ist indes durch den Bescheid des Finanzamtes zur Vorauszahlung verpflichtet. Da beide Ehegatten jedoch von dem begrenzten Realsplitting profotieren, ist es ungerecht allein den/die Unterhaltsberechtigten mit der Vorauszahlung zu belasten. Dem Unterhaltsberechtigten ist es nicht zuzumuten, Mittel - etwa aus dem laufenden Unterhalt - zu entnehmen, um die Steuervorauszahlung vorschussweise für den Pflichtigen zu übernehmen. Es kann dem Berechtigten nicht zugemutet werden, den Erlass des Jahressteuerbescheides abzuwarten, bevor ihn der Unterhaltsverpflichtete die zu ersetzenden Belastungen erstattet. Dies gilt insbesondere, als dass die Vorauszahlungen gerade auf Grund der vorherigen Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings entstanden sind. Auch wenn man vorliegend der Auffassung des OLG Frankfurt folgt, ergibt sich ein fälliger Erstattungsanspruch für die Antragstellerin. Danach ist die Antragstellerin gerade nicht gehalten die vom Antragsgegner erhaltenen Unterhaltsleistungen für die Vorauszahlungen einzusetzen. Denn diese dienen gerade zur Sicherung ihres Unterhalts. Unstreitig haben die Beteiligten für das Jahr 2017 den Vorteil des begrenzten Realsplittings in Anspruch genommen. Über die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruch besteht keine Streitigkeit zwischen den Beteiligten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wetter, Gustav-Vorsteher-Str. 1, 58300 Wetter schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wetter eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.