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Beschluss

5 F 395/14

AG WETTER RUHR, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 I BGB kann einen verjährten Ausgleichsanspruch aus einem notariellen Ehevertrag durchsetzbar verhindern. • Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen nach § 199 I BGB erlangt hat. • Hemmungszeiten nach § 207 I, § 209 BGB sind bei der Verjährungsberechnung zu berücksichtigen; nach Ende der Hemmung läuft die Verjährungsfrist weiter ab dem folgenden Tag. • Verhandlungen i.S.v. § 203 S.1 BGB hemmen die Verjährung nur, wenn aus der Erklärung des Schuldners der Wille zur inhaltlichen Erörterung des Anspruchs ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung bei Ausgleichsanspruch aus Ehevertrag • Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 I BGB kann einen verjährten Ausgleichsanspruch aus einem notariellen Ehevertrag durchsetzbar verhindern. • Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen nach § 199 I BGB erlangt hat. • Hemmungszeiten nach § 207 I, § 209 BGB sind bei der Verjährungsberechnung zu berücksichtigen; nach Ende der Hemmung läuft die Verjährungsfrist weiter ab dem folgenden Tag. • Verhandlungen i.S.v. § 203 S.1 BGB hemmen die Verjährung nur, wenn aus der Erklärung des Schuldners der Wille zur inhaltlichen Erörterung des Anspruchs ersichtlich ist. Die geschiedenen Eheleute schlossen 1987 einen notariellen Ehevertrag mit einer Regelung, wonach die Ehefrau beim Auszug eine Abfindung in Höhe der Hälfte des Hausrats erhalten sollte. Die Parteien lebten gemeinsam, hatten zudem ein Ferienhaus; die Frau zog im Januar 2008 aus. Nach rechtskräftiger Scheidung 21.09.2011 forderte die Antragstellerin wiederholt Auszahlung; der Antragsgegner verweigerte Zahlungen und machte Verjährungseinrede geltend. Die Antragstellerin behauptete, bis zur Trennung sei Hausrat im Zeitwert von 159.080 EUR angeschafft worden und verlangte 79.540 EUR nebst Zinsen; sie berief sich zudem darauf, Verhandlungen hätten die Verjährung gehemmt. Der Antragsgegner bestritt die Forderung und berief sich auf Verjährung bzw. ein Leistungsverweigerungsrecht. Das Gericht hat mündlich verhandelt und entschieden. • Zulässigkeit: Der Antrag war form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet, weil ein Leistungsverweigerungsrecht des Antragsgegners nach § 214 I BGB besteht. • Verjährung: Es gilt die regelmäßige Dreijahresfrist des § 195 BGB; nach § 199 I BGB begann die Frist mit Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden und Kenntnis erlangt war; der Anspruch entstand mit dem Auszug im Januar 2008, damit begann die Frist regelmäßig zum 31.12.2008. • Hemmung: Die Verjährung war nach § 207 I, § 209 BGB während der Ehe und bis zur rechtskräftigen Scheidung am 21.09.2011 gehemmt; die Verjährungsfrist begann daher am 22.09.2011 neu zu laufen und endete am 21.09.2014. • Verhandlungen gem. § 203 S.1 BGB: Für eine Hemmung durch Verhandlungen muss aus den Erklärungen des Schuldners hervorgehen, dass er sich inhaltlich mit dem Anspruch auseinandersetzen will; hier rechtfertigten frühere Schreiben des Antragsgegners und seines Bevollmächtigten keine Annahme inhaltlicher Verhandlungen, sondern stellten Ablehnung bzw. nur Fristverlängerungsbitten dar. • Subsidiäre Ansprüche: Ein Zahlungsanspruch nach § 1361a BGB kommt nicht in Betracht, da dort nur ein Gerichtsvollstreckungsanspruch nach Festsetzung vorgesehen ist; ein Anspruch nach § 1568b BGB war durch die vertragliche Abbedingung ausgeschlossen. • Rechtsfolge: Mangels wirksamer Hemmung und Ablauf der Verjährungsfrist steht dem Antragsgegner die Einrede der Verjährung zu, sodass ein etwa bestehender Anspruch nicht durchsetzbar ist. Der Antrag der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, der Streitwert wurde auf 79.540,00 EUR festgesetzt. Das Gericht hält einen etwaigen Ausgleichsanspruch zwar nicht abschließend materiell für ausgeschlossen, entscheidet aber, dass ein Leistungsverweigerungsrecht des Antragsgegners nach § 214 I BGB besteht, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die Verhandlungen des Antragsgegners begründeten keine Hemmung nach § 203 S.1 BGB, sodass die Verjährung wirksam eintrat. Deshalb kann die Antragstellerin ihren Zahlungsanspruch nicht durchsetzen und verliert den Antrag; die Kostenentscheidung folgt aus § 81 I 1 FamFG.