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Urteil

30 C 269/22 (37)

AG Wetzlar 30. Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWETZL:2022:1004.30C269.22.37.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Sachmangels wegen einer nicht funktionierenden Klimaanlage bezüglich des am 05.03.2021 gekauften Pkw`s (§§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB). Die Parteien haben zwar eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend geschlossen, dass die Klimaanlage funktioniert. Eine entsprechende Beschreibung befand sich in der Beschreibung des Internetangebots der Firma I….. . Dem Kläger kam es insbesondere auf die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage an und dies war dem Beklagten auch bewusst, der nach Durchführung der Probefahrt und vor Abschluss des Kaufvertrags am 05.03.2021 dem Kläger die entsprechende Beschreibung der Klimaanlage übermittelte. Selbst wenn als wahr unterstellt wird, dass der Zeuge H….. im Juli 2021 einen defekten Klimakompressor feststellte, der dergestalt war, dass schon zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs die Klimaanlage nicht funktionsfähig sein konnte, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Klägers. Die Parteien haben in dem Kaufvertrag vom 05.03.2021 vereinbart, dass das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft wird. Diese Vereinbarung ist wirksam. Sie verstößt gegen kein Klauselverbot. Der Beklagte ist Verbraucher. Auf diesen Gewährleistungsausschluss kann sich der Beklagte auch berufen (§ 444 BGB). Eine Garantie für diese Beschaffenheit hat er nicht übernommen. In dem Kaufvertrag ist eine entsprechende Eintragung nicht vorhanden und es wurde auch keine sonstige entsprechende Erklärung abgegeben. Erforderlich ist insoweit, dass aus seiner Erklärung erkennbar wird, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen werde. Er erklärte zwar unstreitig bei der Probefahrt am 01.03.2021, dass die Klimaanlage funktioniert. Insoweit ist jedoch ebenfalls unstreitig, dass die Klimaanlage eingeschaltet war und tatsächlich funktioniert hat. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte arglistig einen Mangel verschwiegen hat und es werden auch keine entsprechenden Tatsachen seitens des Klägers vorgetragen. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen eines Sachmangels. Der Beklagte bot über K.de einen gebrauchten Mercedes Benz 380 SL an, mit der Beschreibung: „Klimaanlage funktioniert einwandfrei.“ Auf den Inhalt des Angebots (Blatt 9 d.A.) wird verwiesen. Die Parteien führten am 01.03.2021 eine Probefahrt durch. Die Klimaanlage war eingeschaltet und funktionierte. Der Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger, dass die Klimaanlage funktioniere. Anschließend korrespondierten die Parteien. Mit Email-Schreiben vom 03.03.2021 (Blatt 32 d.A.) übermittelte der Beklagte dem Kläger die Beschreibung der Klimaanlage. Die Parteien schlossen den Kaufvertrag vom 05.03.2021, auf dessen Inhalt (Blatt 8 d.A.) verwiesen wird, unter Gewährleistungsausschluss. Mit Email-Schreiben vom 06.03.2021 teilte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit, dass ihm nach Überprüfung des Fahrzeugs ein paar „Wehwehchen“ aufgefallen seien. Hierbei erwähnte er ausdrücklich auch die Lüftung, von einer Funktionsbeeinträchtigung der Klimaanlage war keine Rede. Auf den Inhalt des Email-Verkehrs (Blatt 33 bis 37 d.A.) wird verwiesen. Mit Email vom 31.05.2021 (Blatt 10 d.A.) teilte der Kläger mit, dass er im Mai 2021 festgestellt habe, dass die Klimaanlage nicht funktioniere. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 03.06.2021 (Blatt 38, 39 d.A.) sämtliche Ansprüche zurück. Daraufhin wandte sich der Kläger an die Firma G….., die einen sogenannten „Trockner“ erneuerte. Auf den Inhalt der Rechnung vom 25.06.2021 (Blatt 11 d.A.) wird verwiesen. Da dies keine Abhilfe schaffte, wandte sich der Kläger an die Firma G….., die den Klimakompressor erneuerte. Auf den Inhalt der Rechnung vom 02.08.2021 (Blatt 12 bis 14 d.A.) wird verwiesen. Mit Schreiben vom 26.08.2021 forderte der Klägervertreter die entstandenen Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3.506,35 € vergeblich von dem Beklagten. Angesichts des Alters des Fahrzeugs von 40 Jahren werden nur noch 50 % der Kosten begehrt. Der Kläger behauptet, nach den Feststellungen des Zeugen H….. sei der Klimakompressor des Fahrzeugs defekt bzw. gerissen gewesen, und zwar dergestalt, dass schon zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs die Klimaanlage nicht funktionsfähig habe gewesen sein können. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.753,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 280,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.